
BStGer, 16.03.2026, RR.2026.2, RP.2026.1
Sachverhalt
Das tschechische Justizministerium ersuchte die Schweiz am 25. Mai 2023 um die Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A. Dieses Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Ostrava vom 27. Oktober 2021 wegen Vereitelung der Vollstreckung einer behördlichen Entscheidung, namentlich das Führen eines Fahrzeugs trotz eines Fahrverbots (Art. 337 Abs. 1 lit. a des tschechischen Strafgesetzbuches) sowie das Nichtantreten einer Freiheitsstrafe (Art. 337 Abs. 1 lit. g desselben Gesetzbuches).
Diese Taten stehen im Kontext von Rückfälligkeit. A. war bereits 2020 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe und einem dreijährigen Fahrverbot verurteilt worden, weil er 2018 ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl gegen ihn ein früheres Fahrverbot bestand. Am 7. November 2020 wurde er erneut am Steuer eines Fahrzeugs kontrolliert, womit er gegen das laufende Fahrverbot verstieß. Zudem trat er seine zehnmonatige Freiheitsstrafe nicht an.
Wegen dieser neuen Taten verurteilte das Bezirksgericht Ostrava A. mit Urteil vom 2. September 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Obwohl A. bei der Verhandlung anwesend war, verließ er das Land, bevor ihm das Urteil formell zugestellt werden konnte, wodurch dessen Rechtskraft verhindert wurde.
Mit Entscheidung vom 4. Dezember 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung wegen des Führens eines Fahrzeugs trotz Fahrverbots, lehnte sie jedoch für das Nichtantreten der Freiheitsstrafe ab. A. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte deren Aufhebung sowie subsidiär die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und seine Zusatzprotokolle, ergänzt durch die Schengen-Abkommen, bilden die wesentliche Grundlage. Mangels erschöpfender vertraglicher Regelungen findet das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) Anwendung, insbesondere aufgrund des Günstigkeitsprinzips, sofern es weniger streng ist.
Art.2 EUeÜ statuiert den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit: Die Auslieferung wird nur gewährt, wenn die vorgeworfenen Taten in beiden Staaten strafbar sind. Für eine Auslieferung zur Strafverfolgung muss die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein. Für die Strafvollstreckung muss die Strafe mindestens vier Monate betragen.
Art.12 EUeÜ präzisiert die formellen Anforderungen an das Ersuchen, das insbesondere eine Sachverhaltsdarstellung und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen enthalten muss. Die ersuchte Behörde (Schweiz) ist an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates gebunden, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche vor. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, die Schuld oder die Beweise zu würdigen, sondern auf der Grundlage einer abstrakten Prüfung zu verifizieren, ob die Voraussetzungen für die Auslieferung, insbesondere die beidseitige Strafbarkeit, erfüllt sind.
Schließlich ist dieArt. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) knüpft die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und daran, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten wesentlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft und weist nacheinander alle Rügen des Beschwerdeführers zurück.
Erstens machte der Beschwerdeführer geltend, das Gesuch sei mehrdeutig, da nicht erkennbar sei, ob die Auslieferung zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung beantragt werde. Die Kammer stellt klar, dass die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung beantragt wurde. Da das tschechische Urteil vom 2. September 2021 nicht rechtskräftig ist (mangels Zustellung an den Beschwerdeführer, der sich der Justiz entzogen hat), ist das Strafverfahren noch hängig. Die Auslieferung dient somit der Fortführung dieses Verfahrens und nicht lediglich der Zustellung eines Urteils. Das Gesuch stützt sich rechtsgültig auf den Haftbefehl vom 27. Oktober 2021.
Zweitens kritisierte der Beschwerdeführer die Qualität und Form der von den tschechischen Behörden eingereichten Dokumente. Die Kammer befindet, dass die ergänzenden Informationen fristgerecht und in der erforderlichen Form übermittelt wurden. Was die Qualität der Übersetzung betrifft, so wird diese als ausreichend erachtet, um die massgeblichen Sachverhalte zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer als tschechischer Staatsangehöriger keine konkreten und nachteiligen Übersetzungsfehler nachgewiesen hat.
Drittens bestätigt die Kammer, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Die Tatbestände des Fahrens trotz eines Verbots (Art. 337 Abs. 1 lit. a des tschechischen Strafgesetzbuches) sind auch nach Schweizer Recht strafbar und entsprechen dem Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), das mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Das BJ hat die Auslieferung auf dieser Grundlage daher zu Recht bewilligt.
Viertens erachtet die Kammer den subsidiären Antrag auf Zusicherung, dass der Teil der Strafe, der sich auf das nicht auslieferungsfähige Delikt bezieht, nicht vollstreckt wird, als gegenstandslos. Da das Urteil nicht rechtskräftig ist, kann die 18-monatige Strafe im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Tschechischen Republik noch geändert werden. Der Beschwerdeführer wird zu diesem Zeitpunkt geltend machen können, dass die Auslieferung nur teilweise bewilligt wurde.
Schliesslich ist die Kammer der Ansicht, dass das BJ seinen Entscheid ausreichend begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab, da keine Gründe gegen die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik wegen des Delikts des Fahrens trotz eines Tätigkeitsverbots sprechen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte und somit im Sinne von Art. 65 VwVG aussichtslos war.
Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
