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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses

23 May 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 16.03.2026, RR.2026.13

Sachverhalt

Im Rahmen paralleler Strafverfahren in der Schweiz und in Rumänien wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution und Geldwäscherei bildeten die Behörden beider Länder eine gemeinsame Ermittlungsgruppe. Auf Ersuchen der rumänischen Behörden ordnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom 23. Dezember 2025 die Herausgabe zahlreicher Beweismittel an. Der Beschuldigte A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer stellt fest")

Die Beschwerdekammer forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 4'000.– auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin unentgeltliche Rechtspflege, welche mit Zwischenverfügung mangels hinreichender Begründung abgewiesen wurde. Ein anschliessendes Wiedererwägungsgesuch wurde als unzulässig erklärt. Die Kammer setzte dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 9. März 2026 zur Zahlung des Kostenvorschusses und wies ihn darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Bei Ablauf dieser Frist war die Zahlung nicht erfolgt. (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer stellt fest")


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen kantonaler Vollzugsbehörden im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), sofern das Rechtshilfegesetz (IRSG) nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG und Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer erwägt")

GemässArt. 63 Abs. 3 VwVGkann die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Wird dieser Vorschuss nicht fristgerecht geleistet und wurde der Beschwerdeführer zuvor auf diese Folge hingewiesen, so tritt die Behörde gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Beschwerde nicht ein. Die Zahlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben oder einem Konto in der Schweiz belastet wurde (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Im Falle des Nichteintretens werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer erwägt")


Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.– zu verlangen. Nach der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde eine letzte Frist für die Zahlung auf den 9. März 2026 festgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser Frist zur Unzulässigkeit seiner Beschwerde führen würde. (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer erwägt")

Das Gericht stellt fest, dass der geforderte Kostenvorschuss trotz dieser Warnung und der Fristverlängerung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG sind somit erfüllt. Folglich kann die Kammer die materiellen Argumente des Beschwerdeführers gegen die Herausgabe von Beweismitteln an die rumänischen Behörden nicht prüfen und muss die Beschwerde als unzulässig erklären. (vgl. Abschnitt "Die Beschwerdekammer erwägt")


Ergebnis

Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.– werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. (vgl. Dispositiv, Ziffern 1 und 2)




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