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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Rumänien: Diplomatische Zusicherungen zu Haftbedingungen und Verletzung des rechtlichen Gehörs

13 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 18.03.2026, RR.2026.12, RP.2026.6

Sachverhalt

Am 4. September 2025 erließ Rumänien eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) gegen A., einen rumänischen Staatsangehörigen, zwecks Festnahme und Auslieferung wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung. A. wurde am 7. Oktober 2025 in der Schweiz aufgrund eines Haftbefehls des Bundesamts für Justiz (BJ) festgenommen. Nachdem er zunächst in eine vereinfachte Auslieferung eingewilligt hatte, widerrief er seine Zustimmung. (Sachverhalt A-C)

Am 16. Oktober 2025 übermittelte Rumänien ein förmliches Auslieferungsersuchen, das am 24. Oktober durch diplomatische Zusicherungen bezüglich der Haftbedingungen ergänzt wurde. A., der anwaltlich vertreten ist, widersetzte sich dem Ersuchen. Am 16. Dezember 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. (Sachverhalt E-I)

A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids, seine sofortige Freilassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie die Unzulänglichkeit der von Rumänien erteilten Garantien im Hinblick aufArt. 3 EMRKgeltend. Das BJ beantragte die Abweisung der Beschwerde. (Sachverhalt J-L)

Rechtliche Erwägungen

Das Gericht hält fest, dass die Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Rumänien durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokolle sowie durch den Schengen-Besitzstand geregelt sind. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär oder bei günstigeren Bestimmungen Anwendung, unter Wahrung der Grundrechte. Die Beschwerdekammer prüft frei und mit voller Kognition, ob die Voraussetzungen für eine Auslieferung erfüllt sind. (E. 1.1-1.4)

Das rechtliche Gehör, garantiert durchArt. 29 Abs. 2 BV undArt. 6 EMRK, ist ein grundlegendes Verfahrensprinzip. Es umfasst insbesondere das Recht, sich zu äußern, Akteneinsicht zu nehmen und Beweise anzubieten. Eine Behörde kann jedoch im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie davon ausgeht, dass diese ihre Überzeugung nicht zu ändern vermögen. Hinsichtlich der formellen Anforderungen sindArt. 28 IRSG undArt. 23 EUeÜ verlangen, dass das Auslieferungsersuchen in einer Amtssprache des ersuchten Staates eingereicht oder von einer Übersetzung begleitet wird, um die Verteidigungsrechte zu wahren. (E. 2.1.3.1, 2.2.3.1, 2.2.3.2)

Die Auslieferung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren im Ausland die Grundprinzipien der EMRK oder des UNO-Pakts II verletzt (Art. 2 IRSG), insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK). Die Rechtsprechung unterscheidet drei Kategorien von Staaten: solche, bei denen keine Zweifel bestehen; solche, bei denen diplomatische Zusicherungen erforderlich sind; und solche, in die eine Auslieferung ausgeschlossen ist. Für die zweite Kategorie können spezifische Zusicherungen dazu beitragen, das Risiko einer Menschenrechtsverletzung auf ein akzeptables Maß zu senken. (E. 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4)

Die Zuverlässigkeit dieser Zusicherungen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Präzision, ausstellende Behörde, Kontrollmechanismen usw.) bewertet. Infolge des Piloturteils des EGMR im Fall Rezmiveş u.a. gegen Rumänien bezüglich der Überbelegung von Gefängnissen verlangt die Schweiz von Rumänien systematisch detaillierte diplomatische Zusicherungen. Diese betreffen die Einhaltung von Art. 3 EMRK, den Zugang zur medizinischen Versorgung, das Recht der Schweizer Vertretung auf unangemeldete Besuche, die Mitteilung des Haftortes, den freien Kontakt zum Anwalt sowie Besuche von Angehörigen. (E. 3.3.5.1, 3.3.6)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht prüft zunächst die formellen Rügen des Beschwerdeführers. Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs weist es das Argument der fehlenden Übersetzung zurück, da dem Auslieferungsersuchen eine französische Übersetzung beilag, die dem Anwalt des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde. Dieser konnte sich somit in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern. (E. 2.1.3.2)

Das Gericht weist zudem die Rüge zurück, das BJ habe zu Unrecht die Beiziehung der rumänischen Strafakten verweigert. Der Beschwerdeführer behauptete, darin den Beweis für die Zahlung einer Geldstrafe zu finden, die seiner Ansicht nach das Strafverfahren beendet hätte (Grundsatz ne bis in idem). Das Gericht ist der Auffassung, dass das BJ nicht zu dieser Überprüfung verpflichtet war. Die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen war hinreichend klar und wies keine Unglaubwürdigkeiten auf. Zudem wird die Hypothese der Zahlung einer Geldstrafe als wenig wahrscheinlich erachtet, da die anwendbaren rumänischen Rechtsvorschriften eine solche Sanktion nicht vorsehen. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, seine Argumente vor dem Sachrichter in Rumänien vorzubringen. (E. 2.2.5, 2.3)

In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer die Ausreichendheit der von Rumänien gelieferten diplomatischen Zusicherungen und hält diese angesichts der systemischen Probleme des rumänischen Strafvollzugs für zu allgemein. Er beruft sich auf eine frühere Verurteilung Rumäniens durch den EGMR in einem ihn betreffenden Fall. Das Gericht stellt fest, dass diese Verurteilung gerade auf dem Piloturteil Rezmiveş beruht, welches die Schweiz dazu veranlasst hat, die fraglichen Zusicherungen systematisch zu verlangen. Es merkt an, dass Rumänien Reformen zur Verringerung der Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet hat und dass das System der diplomatischen Zusicherungen, auch wenn weitere Anstrengungen erforderlich sind, die angemessene Antwort bleibt. (E. 3.3.8)

Das Gericht nimmt eine Analyse der Qualität der gelieferten Zusicherungen vor. Diese wurden vom rumänischen Justizministerium ausgestellt, entsprechen der zwischen den beiden Staaten etablierten Praxis und beinhalten einen Kontrollmechanismus (Besuchsrecht der Schweizer Vertretung). Da Rumänien Vertragspartei der EMRK ist, ist vom Grundsatz von Treu und Glauben auszugehen und zu vermuten, dass es seine Verpflichtungen einhalten wird. Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Elemente vor, die trotz dieser Zusicherungen ein objektives und ernsthaftes Risiko einer Verletzung seiner Rechte belegen würden. Die Rüge wird daher abgewiesen. (E. 3.3.9)

Das Gesuch um Haftentlassung, das akzessorisch zum Hauptantrag auf Verweigerung der Auslieferung ist, wird infolge der Zulassung der Auslieferung abgewiesen. (E. 4.1, 4.2)

Schließlich wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, da die Argumentation des Beschwerdeführers nicht geeignet war, eine gefestigte Rechtsprechung und Praxis infrage zu stellen. (E. 5.2)

Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab und bestätigt den Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. an Rumänien unter Vorbehalt der Einhaltung der gelieferten diplomatischen Zusicherungen zu bewilligen. Das akzessorische Gesuch um Haftentlassung wird ebenso abgewiesen wie die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv 1-4)









Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni