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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an die Slowakei: Versäumnisurteil und Verteidigungsrechte

06 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

TPF, 07.04.2026, RR.2026.11, RP.2026.5

Sachverhalt

Die Slowakei hat bei der Schweiz die Auslieferung eines ihrer Staatsangehörigen, A., zur Vollstreckung einer Reststrafe von etwas mehr als 16 Monaten wegen Hausfriedensbruchs und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß einem Urteil des Bezirksgerichts Nové Zámky vom 6. Juli 2023 beantragt. Infolge dieses Ersuchens ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Bei seiner Anhörung widersetzte sich A. dem vereinfachten Auslieferungsverfahren.

Am 15. Dezember 2025 bewilligte das BJ seine Auslieferung an die Slowakei. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er macht geltend, dass seine grundlegenden Verteidigungsrechte im slowakischen Verfahren verletzt wurden. Er bringt vor, er sei nicht zur Verhandlung geladen worden, die zu seiner Verurteilung führte, sein amtlicher Verteidiger sei kurz vor der Verhandlung ohne sein Wissen abberufen worden und das Urteil sei ihm nie zugestellt worden, wodurch ihm die Möglichkeit genommen wurde, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen. 

Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Slowakei richten sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch die Schengen-Abkommen sowie subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Die Schweiz gewährt die Auslieferung nicht, wenn das Verfahren im Ausland die Grundprinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des UNO-Pakts II verletzt, insbesondere die durchArt. 6 EMRKgarantierten Mindestrechte der Verteidigung.

Die verfolgte Person muss glaubhaft machen, dass ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Rechte besteht. Bei bereits rechtskräftigen Urteilen sind die Anforderungen an den Beweis höher.

Ein Grundprinzip ist das Recht des Angeklagten, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden. Eine Verurteilung in Abwesenheit (in absentia) steht der Auslieferung entgegen, wenn die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. GemäßArt. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EuAÜ undArt. 37 Abs. 2 IRSGkann die Auslieferung dennoch bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, die der verurteilten Person das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert, das die Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrt. Eine solche Zusicherung ist nicht erforderlich, wenn der Angeklagte während der Verhandlung wirksam durch einen Anwalt vertreten war oder wenn er die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel mit voller Kognition in Sach- und Rechtsfragen einzulegen. 

Die Schweizer Rechtshilfebehörden stützen sich auf das Vertrauensprinzip und prüfen die Gültigkeit ausländischer Verfahrenshandlungen nicht, es sei denn, es liegt eine offensichtliche und schwerwiegende Rechtsverletzung vor, die das Ersuchen missbräuchlich erscheinen lässt. 

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer analysiert die Umstände des in der Slowakei ergangenen Abwesenheitsurteils. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar zur Verhandlung vom 6. Juli 2023 geladen wurde, als er sich wegen einer anderen Sache in Haft befand. Er wurde jedoch am 27. Juni 2023 entlassen, und am 3. Juli 2023 hob das slowakische Gericht die Bestellung seines amtlichen Verteidigers mit der Begründung auf, die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung seien nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung am 6. Juli 2023 und war dort auch nicht durch einen Anwalt vertreten. 

Das Gericht stellt fest, dass die Annahme des BJ, wonach sich der Widerruf der notwendigen Verteidigung auf ein anderes Verfahren bezog, durch die Akten nicht belegt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch ein Verteidiger an der entscheidenden Anhörung vom 6. Juli 2023 teilgenommen haben. Das Fernbleiben des Beschwerdeführers kann nicht als Verzicht auf sein Recht auf Verteidigung ausgelegt werden. Zudem wurde seine spätere Berufung als verspätet für unzulässig erklärt, wodurch ihm eine Überprüfung des Falls durch eine Rechtsmittelinstanz verwehrt blieb. 

Unter diesen Umständen wurden die Mindestrechte der Verteidigung des Beschwerdeführers im Verurteilungsverfahren nicht gewahrt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Auslieferung nicht ohne Bedingungen bewilligt werden kann. 

Ergebnis

Die Beschwerdekammer gibt der Beschwerde teilweise statt. Sie bewilligt die Auslieferung von A. an die Slowakei, knüpft diese jedoch an eine wesentliche Bedingung: Die Slowakei muss der Schweiz eine als ausreichend erachtete Zusicherung erteilen, die dem Beschwerdeführer das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren garantiert, in dem seine Verteidigungsrechte vollumfänglich gewahrt werden. Das BJ ist beauftragt, diese Zusicherung von den slowakischen Behörden einzuholen, bevor die Auslieferung vollzogen wird. 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und seinem Rechtsbeistand wird eine Parteientschädigung zugesprochen.







Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni