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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Peru: Diplomatische Garantien, Ablehnung und Überprüfung der Lage des ersuchenden Staates

26 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 19.01.2026, RR.2025.93, RR.2025.94

Sachverhalt

Im August 2020 ersuchte die peruanische Staatsanwaltschaft die Schweiz um Rechtshilfe in einem Strafverfahren wegen schwerer Absprachen und Geldwäsche, das sich unter anderem gegen A. richtete. Das Ersuchen betraf die Übermittlung von Bankunterlagen zu Konten, die von A. und der Gesellschaft B. SA gehalten wurden.

Die Bundesanwaltschaft (BA) bewilligte das Ersuchen im April 2021. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) wies eine dagegen erhobene Beschwerde zwar ab, stellte jedoch schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Peru fest. Sie stufte das Land in die zweite Kategorie der ersuchenden Staaten ein und knüpfte die Rechtshilfe an die Einholung präziser diplomatischer Zusicherungen (Urteil RR.2021.98-99 vom 13. Oktober 2021). Dieser Entscheid wurde im September 2022 vom Bundesgericht bestätigt.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte diese Bedingungen an Peru. Nachdem die peruanische Staatsanwaltschaft zunächst Einwände erhoben und argumentiert hatte, dass solche Zusicherungen in ein Auslieferungsverfahren gehörten, akzeptierte sie diese am 12. März 2024 formell.

In der Zwischenzeit widersetzten sich A. und B. SA der Übermittlung und beriefen sich auf eine Verschlechterung der politischen Lage und der Menschenrechtssituation in Peru. Das BJ konsultierte daraufhin das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das im Januar 2025 zum Schluss kam, dass sich die Lage nicht so weit verändert habe, dass die geforderten Zusicherungen angepasst werden müssten.

Am 17. Juni 2025 stellte das BJ in einer Verfügung fest, dass die von Peru erbrachten Zusicherungen ausreichend seien. A. und B. SA erhoben daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim BStGer und stellten zudem ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Fall befassten Mitarbeitenden des BJ.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer prüfte mehrere eigenständige Rechtsfragen:

  1. Zuständigkeit bei Ausstandsbegehren (Art. 10 und 12 IRSG, Art. 10 VwVG): Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) enthält keine Bestimmungen zum Ausstand. Aufgrund des Verweises inArt. 12 Abs. 1 IRSG, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) Anwendung. GemässArt. 10 Abs. 2 VwVGist bei einem bestrittenen Ausstandsbegehren, das sich nicht gegen ein Mitglied einer Kollegialbehörde richtet, die Aufsichtsbehörde für den Entscheid zuständig.
  2. Beschwerdebefugnis (Art. 80h IRSG): Nur wer durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Beschwerde berechtigt. Eine juristische Person, die im ausländischen Verfahren nicht beschuldigt ist, ist nur indirekt betroffen und besitzt daher diese Befugnis nicht.
  3. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses verfassungsmässige Recht verpflichtet die Behörde zur Begründung ihrer Entscheide. Die Begründung ist ausreichend, wenn sie – auch kurz gefasst – die Überlegungen darlegt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen, sodass der Betroffene die Tragweite des Entscheids verstehen und ihn in Kenntnis der Lage anfechten kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition geheilt werden.
  4. Frist zur Leistung von Garantien (Art. 80p Abs. 2 IRSG): Die Rechtsprechung betrachtet die einem ausländischen Staat zur Beibringung von Garantien gesetzte Frist als blosse Ordnungsfrist. Die Schweizer Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum und kann diese verlängern. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt nicht automatisch zur Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
  5. Wiedererwägung eines Rechtshilfeentscheids (Art. 2 IRSG, Art. 66 VwVG): Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur durch ausserordentliche Rechtsbehelfe wie Revision oder Wiedererwägung infrage gestellt werden. Die Wiedererwägung, die auf neuen Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung der Umstände nach Erlass des Entscheids beruht, muss bei der erstinstanzlichen Behörde beantragt werden. Sie ist nur restriktiv zuzulassen und dient nicht dazu, einen blossen Rechtsirrtum zu korrigieren oder eine neue Würdigung der Tatsachen zu erwirken.
  6. Zuverlässigkeit diplomatischer Zusicherungen: Die Rechtsprechung hat eine dreistufige Klassifizierung der ersuchenden Staaten entwickelt. Für Staaten der zweiten Kategorie, wie Peru, bei denen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bestehen, ist Rechtshilfe unter Vorbehalt diplomatischer Zusicherungen möglich. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Zusicherungen stützen sich die Gerichte auf eine Reihe von Kriterien (Othman-Rechtsprechung des EGMR), darunter deren Präzision, die ausstellende Behörde, das Bestehen bilateraler Beziehungen und vor allem die Möglichkeit, deren Einhaltung durch einen Überwachungsmechanismus ("Monitoring") zu überprüfen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (pacta sunt servanda) regelt die Beziehungen zwischen den Staaten.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer hat diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet:

  1. Zur Ablehnung: Der Ablehnungsantrag richtet sich gegen Mitarbeitende des BJ. Da das BJ diesen bestritten hat, liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung bei seiner Aufsichtsbehörde, dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die Beschwerdekammer erklärt sich daher für unzuständig, diese Frage zu behandeln.
  2. Zur Beschwerdelegitimation: Da A. persönlich vom Strafverfahren in Peru betroffen ist, ist er beschwerdebefugt. B. SA hingegen, eine juristische Person, gegen die kein Strafverfahren läuft, ist nur indirekt betroffen. Ihre Beschwerde wird daher als unzulässig erachtet.
  3. Zum rechtlichen Gehör: Die Kammer weist diesen Rügepunkt zurück. Die Entscheidung des BJ war in der zentralen Frage, ob die Zustimmung Perus den Anforderungen entsprach, ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer konnte detailliert argumentieren, was beweist, dass er die Entscheidung verstanden und wirksam anfechten konnte.
  4. Zur Einhaltung von Fristen (Art. 80p Abs. 2 IRSG): Dass Peru erst nach Ablauf der Frist und nach mehreren Verlängerungen geantwortet hat, ist nicht ausschlaggebend. Da es sich um eine Ordnungsfrist handelt, hat das BJ im Rahmen seines Ermessensspielraums gehandelt, indem es zusätzliche Zeit gewährte. Die Rechtshilfe aus diesem formalen Grund zu verweigern, stünde dem Geist der internationalen Zusammenarbeit entgegen, zumal dem Beschwerdeführer durch diese Verzögerung kein Nachteil entstanden ist.
  5. Zur Überprüfung der Lage in Peru (Art. 2 IRSG): Die Kammer stellt fest, dass der Beschwerdeführer beim BJ kein formelles Revisionsgesuch gestellt hat. Selbst wenn er dies getan hätte, wäre das Gesuch abgewiesen worden. Die Stellungnahme des EDA hat bestätigt, dass sich die Lage in Peru trotz des verstrichenen Zeitraums nicht so weit verschlechtert hat, dass die ursprünglichen Garantien hinfällig wären oder das Land in die dritte Kategorie (systematische Verweigerung der Rechtshilfe) eingestuft werden müsste. Die Argumente des Beschwerdeführers zur Krise des peruanischen Justizsystems werden als zu allgemein eingestuft und belegen kein konkretes und persönliches Risiko einer schwerwiegenden Verletzung seiner Rechte.
  6. Zur Ausreichendheit der Garantien: Die Kammer erachtet die von Peru abgegebenen Garantien als ausreichend.
    1. Zuständigkeit der ausstellenden Behörde: Die peruanische Staatsanwaltschaft war als zentrale Behörde für Rechtshilfe befugt, den peruanischen Staat zu verpflichten.
    2. Zuverlässigkeit: Die Zustimmung Perus war klar, präzise und übernahm die festgelegten Bedingungen wortgetreu. Die Tatsache, dass Peru Unterzeichner internationaler Menschenrechtskonventionen ist, sowie der Grundsatz von Treu und Glauben lassen vermuten, dass das Land seine Verpflichtungen einhalten wird. Vor allem beinhalten die Garantien einen Überwachungsmechanismus (Recht auf unangekündigte und unüberwachte Besuche durch Schweizer Vertreter), der das wichtigste Instrument zur Kontrolle ihrer Einhaltung darstellt.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat folgende Entscheidung getroffen:

  1. Das Gesuch des BJ, die Zuständigkeit des BStG zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag festzustellen, wird als unzulässig erklärt.
  2. Die Beschwerde der B. SA wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig erklärt.
  3. Die Beschwerde von A. wird in der Sache abgewiesen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (CHF 6'000.-) werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
  5. Den Beschwerdeführern wird für das Ablehnungsverfahren eine Entschädigung von CHF 500.- zugesprochen, die vom BJ zu tragen ist.

Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni