
BST, 21.01.2026, RR.2025.89, RR.2025.90
Sachverhalt
Die französischen Behörden (stellvertretende Staatsanwälte am Tribunal judiciaire de Paris) richteten am 29. Mai 2024 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen einer Voruntersuchung, die im Oktober 2022 wegen bandenmäßiger Geldwäscherei und schwerer Geldwäscherei eingeleitet worden war und mit verdeckten Transaktionen zum Erwerb, zur Wertsteigerung, zum Transfer und zur Veräußerung von Immobilien in Frankreich in Verbindung steht.
Dem Ersuchen zufolge soll ein Konstrukt insbesondere zypriotische Gesellschaften (darunter A. Ltd), zwischengeschaltete französische Gesellschaften sowie eine C. SA umfassen, wobei der mutmaßliche wirtschaftlich Berechtigte D. ist, ein in der Schweiz lebender russischer Staatsangehöriger. Die Rechtshilfe zielte insbesondere auf Folgendes ab:
- Bestätigung oder Widerlegung des Wohnsitzes von D. und seinem Sohn E. in der Schweiz,
- Übermittlung der Kontoauszüge (seit 2015) ihrer Schweizer Bankbeziehungen, einschließlich derjenigen von Gesellschaften, die ihnen gehören, darunter A. Ltd.
Das BJ delegierte die Ausführung an die Genfer Staatsanwaltschaft (MP-GE) (03.09.2024). Die MP-GE erließ eine Eintretensverfügung (30.10.2024) und ordnete die beweissichernde Beschlagnahmung von Bankunterlagen bei zwei Banken an, verbunden mit Informationsverboten. Die Banken übermittelten die Dokumente (November/Dezember 2024 und Januar 2025). Die MP-GE hob die Kommunikationsverbote auf (10.02.2025) und forderte die Kontoinhaber zur Stellungnahme auf. A. Ltd widersetzte sich der Übermittlung.
Am 19. Mai 2025 erließ die MP-GE zwei Teilabschlussverfügungen, mit denen die Herausgabe von Dokumenten zu drei Bankbeziehungen angeordnet wurde. A. Ltd erhob Beschwerde (20.06.2025) und machte insbesondere die Auswirkungen der Urteile des EuGH vom 2. April 2025 geltend, mit denen EU-Sanktionen gegen D. und E. aufgehoben wurden, und bestritt die beidseitige Strafbarkeit.
Rechtliche Erwägungen
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich richtet sich primär nach dem EUeR, dessen Zweitem Zusatzprotokoll, dem bilateralen Abkommen CH–FR sowie dem SDÜ; zudem können das Übereinkommen über Geldwäscherei (GwU) und das UNCAC (insbesondere bei Geldwäscherei) zur Anwendung kommen. Das Landesrecht (IRSG/IRSV) findet auf nicht geregelte Fragen oder bei günstigeren Bestimmungen Anwendung, unter Vorbehalt der Grundrechte.
Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Abschlussverfügungen sowie in Verbindung damit gegen Zwischenverfügungen zuständig. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin der betroffenen Konten ist zur Beschwerde legitimiert; die Beschwerde wurde innerhalb der 30-tägigen Frist eingereicht.
In der Sache erinnert das Urteil insbesondere an:
- das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie die Begründungspflicht;
- die beidseitige Strafbarkeit bei der «kleinen Rechtshilfe»: Es genügt, wenn die beschriebenen Sachverhalte prima facie einem Schweizer Straftatbestand entsprechen (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ohne dass die gleiche rechtliche Qualifikation oder ein vollständiger Beweis erforderlich sind und ohne dass die beidseitige Strafbarkeit für jeden einzelnen Anklagepunkt nachgewiesen werden muss;
- bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) kann ein objektivierbarer Verdacht ausreichen; die ersuchende Behörde muss die Vortat nicht zwingend beweisen, und die Zusammenarbeit ist auf der Grundlage verdächtiger Transaktionen möglich (komplexe Strukturen, zahlreiche Gesellschaften, fehlende offensichtliche Rechtfertigung, hohe Beträge).
Anwendung auf den konkreten Fall
Rechtliches Gehör: Das Gericht weist die Rüge zurück. Es hält fest, dass die Genfer Staatsanwaltschaft (MP-GE) ausreichend auf die Einwände (insbesondere zur Vortat und zur beidseitigen Strafbarkeit) eingegangen ist und dass der Austausch vom 6. Juni 2025 mit den französischen Behörden (über die Auswirkungen der EuGH-Urteile) ordnungsgemäß in den Akten lag und kommuniziert wurde. Selbst bei einem Mangel hätte dieser im Beschwerdeverfahren geheilt werden können.
Beidseitige Strafbarkeit: Das Gericht ist der Ansicht, dass das Ersuchen ein Schema atypischer Immobilien- und Finanztransaktionen aufzeigt (zahlreiche Gesellschaften in mehreren Ländern, Zwischenschaltungen, hohe nicht zurückgezahlte Darlehen, Einlagen von Geldern ungeklärter Herkunft, Veräußerungen kurz vor der Kontosperrung usw.), die ausreichende Anhaltspunkte für Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB darstellen.
Es weist das Argument zurück, die Untersuchung stütze sich lediglich auf Steuer- oder Zollvergehen, und betont, dass bereits eine einzige Straftat, die die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, für die Gewährung der Rechtshilfe ausreicht. Das Bestehen und/oder die Aufhebung europäischer Sanktionen hindert die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäscherei nicht, sofern die französischen Behörden am Ersuchen festhalten.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und durch den Kostenvorschuss gedeckt; CHF 1’000.- werden ihr zurückerstattet.
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