
BStGer, 31.10.2025, RR.2025.86 + RR.2025.111
Sachverhalt
A., ein französisch-kamerunischer Staatsangehöriger, wurde in Frankreich zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er illegal ein Gewerbe betrieben und Arbeitnehmer beschäftigt hatte, ohne diese anzumelden oder zu entlohnen. Da er im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme ausgeschrieben war, wurde er am 25. März 2025 in der Schweiz verhaftet. Er widersetzt sich seiner Auslieferung.
Am 1. April 2025 ersuchte Frankreich formell um seine Auslieferung. Am 17. Juni 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung, leitete das Dossier jedoch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) weiter, damit diese über den von A. erhobenen Einwand des politischen Delikts entscheidet.
A. erhob beim BStGer Beschwerde gegen den Entscheid des BJ und machte dabei hauptsächlich die Ausnahme des politischen Delikts, die Hinfälligkeit des Haftbefehls, die Verletzung seiner Grundrechte aufgrund der Haftbedingungen in Frankreich sowie eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Er verlangt seine sofortige Freilassung.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Frankreich richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). GemässArt. 3 Abs. 1 EuAÜ ist die Auslieferung ausgeschlossen, wenn die Tat, für die sie verlangt wird, vom ersuchten Staat als politisches Delikt oder als eine damit zusammenhängende Tat angesehen wird. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn das Auslieferungsersuchen zwar wegen einer gemeinen Straftat gestellt wird, aber durch politische Erwägungen motiviert ist oder für die betroffene Person aus solchen Gründen eine Verschlechterung ihrer Lage zur Folge hätte.
Art. 3EMRK verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung. Eine Auslieferung muss verweigert werden, wenn ernsthafte und stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die gesuchte Person im ersuchenden Staat einer realen Gefahr einer solchen Behandlung ausgesetzt wäre. Da es sich um einen demokratischen Staat handelt, wird die Einhaltung der Grundrechte dort grundsätzlich vermutet; es obliegt daher der betroffenen Person, das Bestehen einer konkreten und persönlichen Gefahr glaubhaft zu machen.
Art. 29Abs. 2 BVgarantiert jeder Partei das Recht auf rechtliches Gehör. Gemäss Rechtsprechung umfasst dieses Recht insbesondere die Befugnis, sich vor Erlass eines Entscheids zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und einen hinreichend begründeten Entscheid zu erhalten.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer vereinigt die beiden Verfahren (Beschwerde gegen die Auslieferung und Einwand des politischen Delikts).
- Rechtliches Gehör : Das Gericht weist die Rüge zurück. Es ist der Auffassung, dass das BJ seine Entscheidung ausreichend begründet hat, indem es auf die entscheidenden Argumente eingegangen ist. Eine etwaige Verletzung wäre ohnehin durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht geheilt worden, welches die Angelegenheit mit voller Kognition prüft.
- Einwand des politischen Delikts : Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das französische Verfahren eine politische Intrige sei, die von zwei politischen Persönlichkeiten inszeniert wurde, gegen die er Strafanzeige erstattet hat. Das Gericht weist dieses Argument zurück, da die Behauptungen durch keinerlei konkrete Beweise gestützt werden. Bei den vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um Delikte des allgemeinen Strafrechts ohne jeglichen politischen Charakter. Die bloße Tatsache, dass gegen politische Persönlichkeiten Anzeige erstattet wurde, reicht nicht aus, um einen politischen Kontext zu begründen.
- Gültigkeit des Haftbefehls : Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von ihm in Frankreich gegen seine Verurteilung eingelegte Berufung den Haftbefehl hinfällig mache. Das Gericht weist diese Rüge zurück. Nach französischem Strafprozessrecht (Art. 465 CPP/F) bleibt der Haftbefehl ungeachtet der Einlegung eines Rechtsmittels vollstreckbar, sofern keine gegenteilige Entscheidung vorliegt, was hier nicht der Fall ist.
- Haftbedingungen (Art. 3 EMRK) : Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Überbelegung der Gefängnisse und Probleme beim Zugang zur medizinischen Versorgung in französischen Haftanstalten. Das Gericht erkennt an, dass Frankreich vom EGMR aus diesen Gründen verurteilt wurde, stellt jedoch fest, dass Maßnahmen ergriffen wurden (Strafvollzugsgesetzbuch, wirksamer Rechtsbehelf). Da Frankreich ein demokratischer Rechtsstaat ist, muss der Beschwerdeführer ein konkretes und ernsthaftes Risiko für seine Person nachweisen. Dies gelingt ihm jedoch nicht. Seine bisherigen Erfahrungen zeigen, dass er die notwendige medizinische Versorgung erhalten hat, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft nicht der Fall sein wird.
- Antrag auf Haftentlassung : Da dieser Antrag akzessorisch zum Ausgang der Beschwerde ist und die Auslieferung bestätigt wurde, wird er abgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist den Einwand des politischen Delikts zurück, weist die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ab und weist den akzessorischen Antrag auf Haftentlassung ab. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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