
BStGer, 22.12.2025, RR.2025.83, RR.2025.84
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Köln (Deutschland) führt mehrere Strafverfahren gegen C., dessen Ehefrau A. sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Bandenbetrug, schwere Steuerhinterziehung, Geldwäsche und die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. Diese Ermittlungen betreffen sogenannte „Cum/Ex“-Geschäfte, ein Finanzmodell zur Erlangung unrechtmäßiger Steuerrückerstattungen.
In diesem Zusammenhang richtete die Staatsanwaltschaft Köln ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem die Übermittlung von Bankunterlagen zu Konten gefordert wurde, die bei der Bank D. von C., A. sowie der Gesellschaft B. AG (deren Verwaltungsratspräsidentin A. ist) geführt werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden ordnete die Herausgabe der Unterlagen an und genehmigte deren Übermittlung an die deutschen Behörden mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2025.
A. und die Gesellschaft B. AG erhoben gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die Übermittlung der Unterlagen zu verweigern.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland primär durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokolle geregelt wird, ergänzt durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) für nicht geregelte Fragen.
Für die Gewährung der Rechtshilfe müssen die im Ersuchen beschriebenen Sachverhalte ausreichen, um die Voraussetzungen der Rechtshilfe zu prüfen, insbesondere das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit (die Taten müssen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland strafbar sein), das Fehlen eines überwiegend politischen oder fiskalischen Charakters der Straftat sowie die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Das Gericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, die vom Bundesgericht bestätigt wurde, wonach „Cum/Ex“-Modelle prima facie als gewerbsmäßiger Betrug im Sinne vonArt. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)qualifiziert werden können. Da gewerbsmäßiger Betrug ein Verbrechen darstellt, handelt es sich um eine Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB).
Hinsichtlich der Verjährung stellt das Gericht fest, dass das EUeR keine Bestimmung enthält, die diese als Ablehnungsgrund vorsieht. Der Rechtsprechung zufolge handelt es sich hierbei um ein qualifiziertes Schweigen, was bedeutet, dass die Verjährung nach Schweizer Recht kein Hindernis für die Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten des EUeR darstellt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer verbindet die beiden Beschwerden aus Gründen der Verfahrensökonomie und bestätigt die Beschwerdebefugnis der Kontoinhaber.
Sie erachtet die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen als hinreichend detailliert und frei von offensichtlichen Lücken oder Widersprüchen. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Richtigkeit der Fakten werden als unzulässig erachtet, da es nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde ist, eine Beweiswürdigung des ausländischen Verfahrens vorzunehmen.
Das Gericht bestätigt, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Die beschriebenen Sachverhalte entsprechen einem gewerbsmäßigen Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), welcher eine Vortat zur Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) darstellt. Die Frage, ob A. Kenntnis von der kriminellen Herkunft der Gelder hatte, betrifft die materielle Beurteilung und wird vom deutschen Richter entschieden.
Das Gericht weist die weiteren Argumente der Beschwerdeführerinnen zurück:
- Das Argument, dass Rechtshilfe bei direkten Steuerdelikten ausgeschlossen sei, wird zurückgewiesen. Das Betrugsbekämpfungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist nicht anwendbar; die Rechtshilfe stützt sich auf das Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (EU-Rechtshilfeübereinkommen).
- Die Einrede der Verjährung ist im Rahmen des EU-Rechtshilfeübereinkommens nicht zulässig.
- Die Anfechtung der Zuständigkeit der deutschen Behörden wird abgewiesen, da diese nicht als offensichtlich willkürlich erscheint.
- Eine Entscheidung der deutschen Justiz, die eine frühere Hausdurchsuchung bei C. in der Schweiz für rechtswidrig erklärte, ist für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Bankunterlagen, die auf anderem Wege erlangt wurden, unerheblich.
- Die teilweise Einstellung eines der deutschen Verfahren gegen C. bleibt wirkungslos, solange das Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde nicht zurückgezogen wird.
Das Gericht stellt fest, dass alle vorgebrachten Rügen bereits in früheren Verfahren mit denselben Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen wurden.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerden ab, soweit sie zulässig sind. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF pro Beschwerdeführerin werden diesen auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
