
BStGer, 19.12.2025, RR.2025.80
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Korruptionsvorwürfen gegen einen ehemaligen hochrangigen ukrainischen Beamten richtete das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) am 22. Dezember 2023 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen zielte auf die Übermittlung von Unterlagen zu Bankkonten ab, die von der schwedischen Gesellschaft A. AB (Beschwerdeführerin) bei der Bank C. in der Schweiz geführt wurden.
Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut war, beschloss, Bankunterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, die bereits in einem separaten Schweizer Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, zu den Rechtshilfeakten zu nehmen. Mit Schlussverfügung vom 24. April 2025 bewilligte die BA die Übermittlung dieser Unterlagen an die Ukraine.
Die Gesellschaft A. AB erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Verweigerung der Rechtshilfe.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer hält fest, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine primär durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) geregelt wird. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung, insbesondere unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips.
Der Inhaber eines Bankkontos ist durch die Übermittlung ihn betreffender Informationen direkt und persönlich betroffen und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG).
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 80b IRSG) garantiert das Recht auf Akteneinsicht und auf eine begründete Entscheidung. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf diejenigen Unterlagen, die für die Rechtshilfemassnahme relevant sind, welche die Partei direkt betrifft.
Ein Rechtshilfeersuchen muss eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung enthalten, damit die ersuchte Behörde dessen Zulässigkeit prüfen kann, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die beidseitige Strafbarkeit (Art. 14 Abs. 2 EUeR). Die Rechtshilfebehörde ist an den Sachverhalt des Ersuchens gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche vorliegen, und muss keine Beweisaufnahme durchführen. Die Übermittlung von Dokumenten ist gerechtfertigt, wenn sie für das ausländische Verfahren von „potenzieller Erheblichkeit“ sind, was eine anlasslose Beweissuche (Fishing Expedition) ausschließt.
Eine juristische Person, die selbst nicht im ausländischen Verfahren beschuldigt wird und ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, kann sich grundsätzlich nicht auf die Verweigerungsgründe vonArt. 2 IRSG (Beeinträchtigung der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Interessen) berufen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist alle Rügen der Beschwerdeführerin ab.
Erstens wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hatte Zugang zu allen für die sie betreffende Entscheidung relevanten Unterlagen. Insbesondere konnte sie nicht die Einsichtnahme in ein früheres Rechtshilfeersuchen (von 2017) verlangen, das nicht Grundlage der strittigen Maßnahme war. Die Entscheidung der BStA war zudem ausreichend begründet, um es der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, diese sachgerecht anzufechten, wie ihre detaillierte Beschwerdeschrift belegt.
Zweitens wird die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen als ausreichend erachtet. Sie beschreibt ein Korruptions- und Geldwäschemasystem mit rechtswidrigen Mehrwertsteuerrückerstattungen, deren Erlöse unter anderem über die Konten der Beschwerdeführerin geflossen sein sollen. Dass das Ersuchen keine Beweise enthält oder gewisse Lücken aufweist, stellt kein Hindernis dar, da der Zweck der Rechtshilfe gerade darin besteht, diese Punkte zu klären.
Drittens wird die Rüge der anlasslosen Beweissuche zurückgewiesen. Die zu übermittelnden Dokumente sind potenziell nützlich, um die verdächtigen Finanzströme nachzuvollziehen. Die BStA hat die Übermittlung korrekt auf den relevanten Zeitraum beschränkt und dabei zu Recht bestimmte frühere Dokumente (z. B. Kontoeröffnungsformulare) einbezogen, in denen Schlüsselpersonen und -gesellschaften der ukrainischen Untersuchung genannt werden.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in Schweden, die im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigt wird, nicht legitimiert ist, eine Verletzung von Art. 2 IRSG oder des Grundsatzes ne bis in idem geltend zu machen. Was den Spezialitätsgrundsatz betrifft, so wird dessen Einhaltung aufgrund des Vertrauensprinzips zwischen den Staaten vermutet und zudem durch einen ausdrücklichen Vorbehalt im Dispositiv der Entscheidung der BStA sichergestellt.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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