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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Albanien – Ausnahme des politischen Delikts, beidseitige Strafbarkeit und Alibibeweis

20 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 24.10.2025, RR.2025.78 und RR.2025.92

Sachverhalt

Die albanischen Behörden haben die Auslieferung eines ihrer Staatsangehörigen, A., wegen der Straftatbestände der «Bereitstellung der notwendigen Bedingungen für einen Mord», der «Beteiligung an einer strukturierten kriminellen Vereinigung» sowie der «Begehung von Straftaten durch kriminelle Organisationen» beantragt. Ihm wird vorgeworfen, innerhalb einer kriminellen Gruppierung an der Planung des Mordes an B. beteiligt gewesen zu sein, insbesondere durch den Versuch, das Opfer im August 2020 ausfindig zu machen.

A., der sich in der Schweiz wegen anderer Delikte im vorzeitigen Strafvollzug befand, widersetzte sich seiner Auslieferung. Er machte geltend, das Gesuch sei politisch motiviert, sein Leben sei in Albanien in Gefahr und der albanische Staat sei für die Ermordung seines Vaters und zweier seiner Brüder verantwortlich.

Das BJ bewilligte die Auslieferung, unterbreitete jedoch die von A. geltend gemachte Ausnahme des politischen Delikts der Beschwerdekammer des BStGer, wie es das Gesetz vorsieht. A. erhob zudem beim BStGer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ. Das BStGer hat die beiden Verfahren vereinigt.


Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferungshilfe zwischen der Schweiz und Albanien richtet sich nach dem EuAlÜ, den dazugehörigen Zusatzprotokollen sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz IRSG.

  1. Ausnahme des politischen Delikts (Art. 3 EuAlÜxtr ; Art. 2 und 3 IRSG) : Die Auslieferung wird für ein politisches Delikt nicht gewährt. Sie wird ebenfalls verweigert, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe zu der Annahme hat, dass das Ersuchen unter dem Deckmantel eines gemeinen Delikts dazu dient, eine Person aufgrund ihrer politischen Anschauungen, ihrer Rasse, ihrer Religion oder ihrer Nationalität zu verfolgen oder zu bestrafen. Die verfolgte Person muss das Bestehen ernsthafter und objektiver Diskriminierungsrisiken glaubhaft darlegen.
  2. Beidseitige Strafbarkeit und Sachverhaltsdarstellung (Art. 2 und 12 EuAlÜxtr) : Eine Auslieferung erfolgt nur, wenn die vorgeworfenen Taten nach dem Recht beider Staaten strafbar sind. Die ersuchte Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, es sei denn, diese weist offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Sie hat weder Tat- oder Schuldfragen zu prüfen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Nach Schweizer Recht sind Vorbereitungshandlungen zu einem Mord strafbar (Art. 260bis StGB).
  3. Alibibeweis (Art. 53 IRSG) : Wenn die verfolgte Person behauptet, beweisen zu können, dass sie sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befand, nimmt die Schweizer Behörde die erforderlichen Überprüfungen vor. Gemäss Rechtsprechung muss dieser Beweis «unverzüglich und ohne weitere Nachforschungen» erbracht werden. Es ist nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, umfassende Ermittlungen durchzuführen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesstrafgericht (BStGer) hat alle Argumente des Beschwerdeführers geprüft und abgewiesen.

  1. Zur Sachverhaltsdarstellung und zur beidseitigen Strafbarkeit : Das BStGer befand, dass die Sachverhaltsdarstellung im albanischen Ersuchen präzise genug war, um die Voraussetzungen für die Auslieferung zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche (insbesondere seine angebliche Zusammenarbeit mit dem mutmaßlichen Anstifter des Mordes an seinem eigenen Bruder) betreffen die Beweiswürdigung, die dem Sachrichter in Albanien und nicht der Auslieferungsbehörde obliegt. Die vorgeworfenen Taten, nämlich das Ausfindigmachen eines Opfers zwecks dessen Ermordung, stellen strafbare Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260bis StGB dar. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist somit erfüllt.
  2. Zum Alibi : Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe zum Tatzeitpunkt an den Trauerfeierlichkeiten für seinen Bruder teilgenommen, und legte Bestätigungen von Angehörigen vor. Das BStGer kam zum Schluss, dass diese Elemente keinen liquiden und unmittelbaren Beweis für seine Abwesenheit vom Tatort im Sinne der Rechtsprechung darstellten. Die Überprüfung dieses Alibis würde eine Beweiswürdigung erfordern, die den Rahmen des Auslieferungsverfahrens sprengt.
  3. Zum politischen Delikt : Das BStGer kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass das albanische Strafverfahren ein Vorwand für seine Verfolgung aufgrund politischer Ansichten sei, die er im Übrigen nicht näher spezifiziert hat. Befürchtungen vor Repressalien durch Dritte (Mitglieder krimineller Organisationen) stellen keinen gesetzlichen Grund für die Verweigerung der Auslieferung dar. Das BStGer erinnerte an das Vertrauensprinzip gegenüber dem ersuchenden Staat, da Albanien Vertragspartei der EMRK ist, und stellte fest, dass diplomatische Zusicherungen bezüglich der Haftbedingungen des Beschwerdeführers vorlagen. Die Ausnahme des politischen Delikts wurde daher verworfen.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht wies die Einrede des politischen Delikts zurück und verwarf die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid. Folglich wurde die Auslieferung von A. an Albanien bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Schritte des Beschwerdeführers als aussichtslos erachtet wurden. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni