
BStGer, 11.02.2026, RR.2025.76, RR.2025.77
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Betrugs, Korruption und Steuerhinterziehung ersuchten die spanischen Justizbehörden die Schweiz um die Herausgabe von Dokumenten zu zwei Bankkonten, die von den Gesellschaften A. AG (Beschwerdeführerin) und C. SA (eine 2017 von der Beschwerdeführerin übernommene Gesellschaft) gehalten wurden. Die Bundesanwaltschaft (BA) ordnete die Herausgabe der Dokumente durch die betroffene Bank an und bewilligte deren Übermittlung an Spanien mit Schlussverfügung.
Die A. AG erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe mit der Begründung, sie habe die relevanten Unterlagen bereits freiwillig übermittelt. Zudem beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe.
Erstens kann ein Rechtshilfeverfahren nicht sistiert werden, solange der ersuchende Staat sein Ersuchen nicht formell zurückgezogen hat. Das Beschleunigungsgebot (Art. 17a IRSG) verlangt, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Zweitens steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Übermittlung von Dokumenten nur dann entgegen, wenn diese offensichtlich ungeeignet sind, das Verfahren zu fördern, was einer unzulässigen Beweisausforschung («Fishing Expedition») gleichkäme. Die Nützlichkeit der Informationen liegt im Ermessen der ersuchenden Behörde. Die ersuchte Behörde muss alle Unterlagen übermitteln, die eine «potenzielle Relevanz» für das ausländische Verfahren aufweisen, einschliesslich entlastender Elemente oder Informationen zu Transaktionen vor oder nach den Haupttaten. Es obliegt der betroffenen Person, präzise darzulegen, inwiefern die Dokumente jeglicher Relevanz entbehren.
Drittens stellen Geschäftsgeheimnisse – im Gegensatz zu den durchArt. 321 StGBgeschützten Berufsgeheimnissen – kein absolutes Hindernis für die Rechtshilfe dar. Ihr Schutz unterliegt einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Regel überwiegt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist den Sistierungsantrag zunächst ab, da Spanien sein Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hat.
Anschliessend prüft sie das Argument der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eine unbeteiligte Dritte und die Konten seien vor den vorgeworfenen Taten aufgelöst worden. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die spanischen Ermittlungen den Verdacht nahelegen, die Schweizer Gesellschaften seien für Zahlungen im Zusammenhang mit den Straftaten genutzt worden. Es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin, der C. SA und der im Zentrum der Ermittlungen stehenden spanischen Gesellschaft, insbesondere durch eine Transaktion über 1,5 Millionen Euro, die die Beschwerdeführerin 2013 – weit vor dem Zeitraum der Haupttaten – getätigt hatte. Dieser Zusammenhang belegt die potenzielle Relevanz der Dokumente, auch wenn sie zeitlich vor den Taten liegen. Es ist Sache der spanischen, nicht der Schweizer Behörden, die Beweiskraft der Unterlagen zu beurteilen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Dokumente mit Sicherheit keine Relevanz aufweisen.
Schliesslich erachtet das Gericht in Bezug auf die Geschäftsgeheimnisse die Begründung der Beschwerdeführerin als unzureichend, warum der Schutz ihrer kommerziellen Interessen gegenüber dem Interesse an der spanischen Strafuntersuchung überwiegen sollte. Das Argument wird daher abgewiesen.
Problem
Die Beschwerdekammer verbindet die beiden Verfahren, weist das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und weist die Beschwerden ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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