
BStGer, 11.02.2026, RR.2025.61
Sachverhalt
Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung öffentlicher Gelder, qualifizierten Amtsmissbrauch und qualifizierte Geldwäsche. Der Fall betrifft einen Millionenauftrag über die Lieferung von Hardware und Software zwischen dem ukrainischen Verteidigungsministerium und einem lokalen Unternehmen C.
In diesem Zusammenhang richteten die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie insbesondere die Einvernahme von A. beantragten, einem in der Schweiz wohnhaften wirtschaftlich Berechtigten der in Zürich ansässigen Firma B. AG. Letztere soll als Partnerin der Firma C. beim Erwerb der IT-Ausrüstung fungiert haben.
Die Bundesanwaltschaft (BA) lud A. als Auskunftsperson zur Einvernahme vor. Während der Einvernahme machte A. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, reichte jedoch eine detaillierte schriftliche Stellungnahme ein, in der er seine Sicht der Dinge zum Projekt in der Ukraine darlegte.
Mit Schlussverfügung ordnete die BA die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls von A. sowie seiner schriftlichen Stellungnahme an die ukrainischen Behörden an. A. (der Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter verlangte er, dass die Schweiz von der Ukraine eine formelle Garantie zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips einfordert.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine primär durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokolle sowie ergänzend durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt wird.
- Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen: GemäßArt. 14 EUeR muss ein Ersuchen eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten. Die schweizerische Rechtsprechung stellt hierbei keine hohen Anforderungen; vom ersuchenden Staat wird nicht erwartet, dass er den Sachverhalt erschöpfend und ohne jegliche Widersprüche darlegt, da der Zweck der Rechtshilfe gerade darin besteht, noch unklare Punkte zu klären. Die schweizerische Behörde ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, es sei denn, diese ist offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- oder Schuldfragen zu prüfen noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
- Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 EUeR und Art. 64 IRSG): Für die Gewährung von Zwangsmassnahmen müssen die im Ersuchen beschriebenen Tatsachen sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach schweizerischem Recht strafbar sein. Es genügt, wenn die Tatsachen, wären sie in der Schweiz begangen worden, die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Straftat erfüllen würden.
- Verhältnismäßigkeitsprinzip und Verbot der "fishing expedition": Die Rechtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die angeforderten Unterlagen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der verfolgten Straftat stehen. Das entscheidende Kriterium ist die "potenzielle Relevanz": Unterlagen, die für die Untersuchung nützlich sein könnten, einschließlich entlastender Beweismittel, müssen übermittelt werden.
- Verfahrensgarantien (Art. 2 IRSG): Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn das Verfahren im Ausland nicht den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung können sich nur Personen, deren Grundrechte unmittelbar bedroht sind (in der Regel der im ersuchenden Staat beschuldigte), auf diesen Artikel berufen.
- Spezialitätsprinzip (Art. 2 EUeR und 67 IRSG): Die durch Rechtshilfe erlangten Informationen dürfen nur für die Untersuchung und das Urteil in den Strafsachen verwendet werden, für die die Rechtshilfe gewährt wurde. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten wird die Einhaltung dieser Regel vermutet; eine formelle Zusicherung wird nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Nichteinhaltung verlangt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer hat die Rügen des Beschwerdeführers einzeln geprüft und abgewiesen.
- Bestreitung des Sachverhalts und Zulässigkeit des Ersuchens: Der Beschwerdeführer bestritt detailliert die von der Ukraine dargelegten Fakten (Datum der Lizenzerteilung, Wartungsgarantien, Anzahl der gelieferten Festplatten usw.) und machte geltend, es habe sich um normale Geschäftsvorgänge gehandelt und das Ersuchen sei "konstruiert". Die Kammer entschied, dass diese Argumente eine materielle Verteidigung darstellten, die vor den ukrainischen Gerichten vorzubringen sei. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen war weder offensichtlich falsch noch widersprüchlich und ermöglichte es den Schweizer Behörden, die Voraussetzungen für die Rechtshilfe zu prüfen. Es handelte sich somit nicht um eine unzulässige Ausforschung ("fishing expedition").
- Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit: Die Kammer bestätigte, dass die beschriebenen Sachverhalte nach Schweizer Recht prima facie mehrere Straftatbestände erfüllen könnten:
- Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB): Ukrainische Beamte sollen einen für den Staat nachteiligen Vertrag mit einer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.
- Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 und 317 StGB) : Der Abschluss angeblich fiktiver Verträge und die Erstellung von Abnahmeprotokollen mit unrichtigen Angaben (Menge und Preis des Materials) sollen den Staat getäuscht und einen Vermögensschaden verursacht haben.
- Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) : Gelder potenziell krimineller Herkunft wurden aus der Ukraine auf das Konto der Schweizer Gesellschaft B. AG überwiesen und anschliessend auf verschiedene Konten von Gesellschaften und natürlichen Personen in der Europäischen Union weitergeleitet, einschliesslich des persönlichen Kontos des Beschwerdeführers. Das Gericht kam zum Schluss, dass diese grenzüberschreitenden Überweisungen unter Einbeziehung mehrerer Akteure dazu geeignet waren, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einziehung zu vereiteln, womit die Voraussetzungen der Geldwäscherei erfüllt waren.
- Verhältnismässigkeit: Das Gericht stellte einen offensichtlichen Zusammenhang zwischen den zur Übermittlung angeordneten Unterlagen (Einvernahmeprotokoll und schriftliche Stellungnahme von A.) und dem ukrainischen Strafverfahren fest. Als wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft B. AG, die eine zentrale Rolle bei den Finanztransaktionen spielte, sind die Aussagen von A. potenziell relevant für die Untersuchung, sei es zu dessen Lasten oder Gunsten.
- Verletzung von Verfahrensrechten: Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei materiell als Beschuldigter zu betrachten und seine durchArt. 6 EMRK garantierten Rechte würden in der Ukraine missachtet. Das Gericht wies dieses Argument zurück, einerseits weil der Beschwerdeführer nicht formell beschuldigt ist und in der Schweiz wohnt, weshalb er nicht zur Berufung auf Art. 2 IRSG legitimiert sei. Andererseits habe er keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er versucht hätte, seine Rechte im ukrainischen Verfahren geltend zu machen, ohne damit durchzudringen.
- Spezialitätsprinzip: Der Beschwerdeführer forderte aufgrund der behaupteten Korruption in der Ukraine und des Risikos von Informationslecks, die seine Familie gefährden könnten, eine formelle Garantie. Das Gericht erinnerte daran, dass das Vertrauensprinzip gelte. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stellten, wenngleich zur Kenntnis genommen, keinen konkreten Hinweis darauf dar, dass die Ukraine die Informationen zur Verfolgung anderer, nicht vom Ersuchen abgedeckter Straftaten verwenden würde. Der im Entscheid der Bundesanwaltschaft enthaltene Standardvorbehalt zur Spezialität wurde als ausreichend erachtet.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie bestätigte den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls und der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers an die ukrainischen Behörden zu bewilligen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
