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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe: Parteistellung bei der Beschlagnahmung von bei Dritten gehosteten Daten (Art. 80h lit. b IRSG)

06 June 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 30.03.2026, RR.2025.56

Sachverhalt

Im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation haben die belgischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Untersuchung richtet sich unter anderem gegen die Firma A. Inc. (Beschwerdeführerin), eine Herstellerin von verschlüsselten Telefonen (Cryptophones), sowie gegen die Betreiberin der Plattform C. Das mehrfach ergänzte belgische Ersuchen verlangte die Sicherstellung und Herausgabe von Daten, die sich auf Servern des Netzwerks C. befanden und in der Schweiz von der Firma D. GmbH gehostet wurden. (Sachverhalt)

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) trat auf das Ersuchen ein und veranlasste die Beschlagnahmung und Sichtung der Daten. Der Beschwerdeführerin wurde die Teilnahme an dieser Sichtung gestattet. In ihrer Abschlussverfügung vom 4. März 2025 verweigerte die Beschwerdegegnerin der A. Inc. jedoch die Parteistellung, stellte aber fest, dass der Hoster D. GmbH der Herausgabe der Daten zugestimmt habe. A. Inc. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, ihre Parteistellung anzuerkennen. 

Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an den gesetzlichen Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, der durch das IRSG und die IRSV geregelt ist. Die Beschwerdebefugnis und damit einhergehend die Parteistellung (Art. 80b Abs. 1 IRSG) wird durch Art. 80h lit. b IRSG restriktiv definiert. Sie steht nur der Person zu, die durch eine Rechtshilfemassnahme "persönlich und direkt berührt" ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert diese Voraussetzung eine "spezifische Nähebeziehung" zur Zwangsmassnahme. Eine rein indirekte Betroffenheit genügt nicht. Bei der Beschlagnahmung von Dokumenten oder Datenträgern gilt nur der physische Inhaber (Gewahrsamsinhaber) als direkt betroffen. Der Eigentümer, Urheber oder "Datenherr", der nicht über den physischen Besitz des Datenträgers verfügt, gilt nur als indirekt betroffen und ist daher nicht beschwerdebefugt. Diese Regel gilt sowohl für physische Dokumente als auch für elektronische Daten, die auf Servern oder anderen Datenträgern gespeichert sind. 

In einem Grundsatzurteil (TPF 2020 129), das vom Bundesgericht bestätigt wurde, entschied das Gericht, dass sich die Beschwerdebefugnis nach dem physischen Besitz des Datenträgers bestimmt und nicht nach einem eventuellen, auch exklusiven Fernzugriff. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt, wie etwa einem besseren Verständnis des Gesetzes oder einer Änderung der Umstände, was hier nicht der Fall ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht wendet seine Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an. Die fraglichen Daten befanden sich, obwohl sie der Beschwerdeführerin gehörten, auf Servern in den Räumlichkeiten des Hosters D. GmbH. Somit hatte D. GmbH den physischen und unmittelbaren Besitz an den Datenträgern und war von der Beschlagnahmung direkt betroffen. Die Beschwerdeführerin, die lediglich über einen Fernzugriff verfügte, ist nur indirekt betroffen. Das Gericht weist die Analogie zur Erhebung von Bankinformationen (Art. 9a lit. a IRSV) zurück, da es sich hierbei um eine spezifische Ausnahme aufgrund des Bankgeheimnisses handelt, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Der Fall unterliegt der analogen Anwendung der Regeln über die Hausdurchsuchung (Art. 9a lit. b IRSV), bei der der Gewahrsam massgebend ist. 

Das Gericht weist auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin zurück. Die Einbeziehung in das Verfahren (insbesondere bei der Sichtung der Daten) verleiht ihr mangels einer formellen Zusicherung der Behörde keine Parteistellung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben. (E. 4.4.5) Es besteht keine Lücke im Rechtsschutz (Art. 29a BV), da der Hosting-Anbieter D. GmbH als unmittelbar betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich gegen die Massnahme zu wehren, auch wenn er sich dazu entschied, dies nicht zu tun und der Übermittlung zuzustimmen. Schliesslich finden die Garantien der EMRK (insbesondere Art. 6) auf das Rechtshilfeverfahren keine direkte Anwendung, und die Beschwerdeführerin wird ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK), vor den belgischen Gerichten geltend machen können.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht über das gemäss Rechtsprechung erforderliche „besondere Näheverhältnis“ verfügt, um als persönlich und unmittelbar von der Rechtshilfemassnahme betroffen zu gelten. 

Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigt den Entscheid der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, der A. Inc. im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zuzuerkennen. Die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.







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