
BStGer, 04.11.2025, RR.2025.47
Sachverhalt
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen krimineller Organisation, Korruption und Geldwäsche haben die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Untersuchung richtet sich insbesondere gegen B., einen hochrangigen Beamten, der verdächtigt wird, komplexe Finanzstrukturen geschaffen zu haben, um Gelder aus illegalen Quellen zu legalisieren und ins Ausland zu transferieren. Das Ersuchen zielt auf die Herausgabe von Bankunterlagen zu einem Konto ab, das von der Gesellschaft A. Ltd (der Beschwerdeführerin) bei der Bank F. in der Schweiz geführt wurde.
Nachdem die Bundesanwaltschaft (BA) die Unterlagen von der Bank erhalten hatte, hob sie das Informationsverbot auf und setzte der A. Ltd eine Frist, um sich zu melden, falls sie am Verfahren teilnehmen wolle. Die Bank informierte G., den letzten bekannten Zeichnungsberechtigten des Kontos (das 2018 aufgelöst worden war), doch dieser leitete die Information nicht an die A. Ltd weiter.
Die BA erliess daraufhin eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der Dokumente an die Ukraine bewilligt wurde. Erst nach dieser Entscheidung erfuhr die A. Ltd von dem Verfahren. Sie beantragte erfolglos den Widerruf der Verfügung und erhob anschliessend Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wobei sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie den politischen Charakter des Verfahrens geltend machte.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert an die Grundsätze, die für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen gelten.
- Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 80b IRSG) : Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen ist dieses Recht in modifizierter Form gewährleistet. Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Akteneinsicht nehmen, sofern dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen, insbesondere aufgrund der Interessen des ausländischen Verfahrens, des Schutzes Dritter oder der Dringlichkeit der Massnahmen.
- Benachrichtigung des Kontoinhabers im Ausland (Art. 80m, 80n IRSG ; Art. 9 IRSG) : Hat ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnsitz im Ausland und keinen Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zustellung von Verfügungen (Art. 80m IRSG; Art. 9 IRSG). Die ausführende Behörde kann Verfügungen jedoch der Bank zustellen, welche verpflichtet ist, ihren Kunden darüber zu informieren (Art. 80n IRSG). Der Rechtsprechung zufolge ist es der ausführenden Behörde nicht zuzurechnen, wenn die Bank es unterlässt, den Kontoinhaber zu informieren oder ihn verspätet informiert; dies stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
- Potenzielle Nützlichkeit, Konnexität und Verbot der „Fishing Expedition“ (Art. 63 Abs. 1 IRSG ; Art. 5 Abs. 2 BV.) : Rechtshilfe wird gewährt, wenn die ersuchten Handlungen für das ausländische Strafverfahren erforderlich erscheinen (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Der Rechtsprechung zufolge darf sie nur verweigert werden, wenn die ersuchten Massnahmen offensichtlich keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufweisen und einer unbestimmten Beweissuche („Fishing Expedition“) gleichkommen. Die ersuchende Behörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der potenziellen Nützlichkeit der angeforderten Informationen; ein hinreichender Konnexitätszusammenhang zwischen den untersuchten Sachverhalten und den angeforderten Dokumenten muss jedoch dargelegt werden.
Anwendung auf den konkreten Fall
- Verletzung des rechtlichen Gehörs : Das Gericht weist diese Rüge ab. Die Bundesanwaltschaft hat das Verfahren korrekt durchgeführt, indem sie die Zustellung an die Bank F. vornahm, da A. Ltd über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Dass die interne Kommunikation zwischen der Bank, ihrem ehemaligen Zeichnungsberechtigten G. und A. Ltd scheiterte, ist der Bundesanwaltschaft nicht zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin muss die Folgen dieses Kommunikationsfehlers tragen. Zudem konnte sie alle ihre Argumente vor der Beschwerdekammer vorbringen, die über eine volle Kognition verfügt, was eine etwaige Verletzung ohnehin geheilt hätte.
- Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips : Das Gericht weist auch dieses Argument zurück. Das Rechtshilfeersuchen legt dar, dass verdächtige Gelder über eine Gesellschaft namens I. Inc. geflossen sind. Die Akten belegen, dass das Konto der Beschwerdeführerin A. Ltd signifikante Überweisungen (EUR 197'000 und USD 100'000) von I. Inc. erhalten hat. Dieser direkte Zusammenhang belegt die potenzielle Nützlichkeit der Bankunterlagen für die ukrainischen Ermittlungen. Die Argumente der Beschwerdeführerin zur Rechtmässigkeit dieser Transaktionen betreffen die materielle Beurteilung des Falles und sind gegenüber den ukrainischen Behörden vorzubringen.
- Politischer Charakter des Verfahrens : Die Rüge wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, um diese Behauptung zu stützen. Zudem ist sie als juristische Person nicht befugt, sich auf eine Gefahr politischer Verfolgung zu berufen, die einen Dritten beträfe, in diesem Fall ihren ehemaligen wirtschaftlich Berechtigten G.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. Sie bestätigt den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Rechtshilfe zu gewähren und die Herausgabe der Bankunterlagen von A. Ltd an die ukrainischen Behörden anzuordnen. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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