
BStGer, 29.10.2025, RR.2025.26
Sachverhalt
Im August 2020 richtete die Ukraine ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen einer Untersuchung wegen Steuerhinterziehung, Korruption und Geldwäscherei. Die Untersuchung richtet sich insbesondere gegen B., einen hochrangigen Beamten, und seine Komplizen, die verdächtigt werden, eine kriminelle Organisation zur Veruntreuung öffentlicher Gelder und deren Geldwäsche über komplexe Finanzstrukturen im Ausland aufgebaut zu haben.
Das ukrainische Ersuchen zielte darauf ab, Bankunterlagen zu einem Konto zu erhalten, das von der Gesellschaft A. Ltd (der Beschwerdeführerin) bei der Bank F. in der Schweiz geführt wurde. Nach mehreren Anfragen der Schweizer Behörden (BJ und später BA) nach ergänzenden Informationen trat die Bundesanwaltschaft (BA) teilweise auf das Ersuchen ein.
Die BA wies die Bank F. an, die Dokumente herauszugeben, und untersagte ihr gleichzeitig, ihre Kundin darüber zu informieren. Am 29. September 2022 hob die BA dieses Verbot auf und setzte der A. Ltd eine Frist bis zum 10. Oktober 2022, um sich zu melden, falls sie am Verfahren teilnehmen wolle. Die Bank informierte den wirtschaftlich Berechtigten der A. Ltd über die Untersuchung, soll jedoch versäumt haben, diese Frist zu erwähnen. A. Ltd meldete sich nicht.
Am 20. Januar 2025 erliess die BA eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der Bankunterlagen der A. Ltd für den Zeitraum 2013-2014 bewilligt wurde. A. Ltd erhebt gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere:
- Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 80m, 80n IRSG; Art. 9 IRSV): Das rechtliche Gehör garantiert jeder Partei die Möglichkeit, sich zu äussern, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil ergeht (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Bereich der Rechtshilfe hat ein Kontoinhaber, der im Ausland domiziliert ist und kein Zustellungsdomizil in der Schweiz gewählt hat, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zustellung von Verfügungen (Art. 80m IRSG; Art. 9 IRSV). Die ausführende Behörde kann Verfügungen jedoch dem kontoführenden Finanzinstitut zustellen, welches verpflichtet ist, seinen Kunden darüber zu informieren (Art. 80n IRSG). Ein allfälliges Versäumnis der Bank bei dieser Informationspflicht geht zu Lasten des Kontoinhabers und ist der ausführenden Behörde nicht zuzurechnen.
- Formelle Anforderungen an das Ersuchen (Art. 14 Rechtshilfegesetz) : Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere die Bezeichnung der ersuchenden Behörde, den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der verfolgten Straftat enthalten (Art. 14 Rechtshilfegesetz). Nach der Rechtsprechung muss der ersuchende Staat die behaupteten Tatsachen nicht beweisen; blosse Verdachtsmomente genügen. Die ersuchte Behörde weicht nur dann von der Sachverhaltsdarstellung ab, wenn diese offensichtlich unrichtig oder widersprüchlich erscheint.
- Doppelte Strafbarkeit und Zwangsmassnahmen (Art. 64 IRSG ) : Wenn das Rechtshilfeersuchen Zwangsmassnahmen beinhaltet, dürfen diese nur angeordnet werden, wenn der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt objektiv die Tatbestandsmerkmale einer nach schweizerischem Recht strafbaren Handlung erfüllt (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Gemäss Rechtsprechung genügt es für die Herausgabe von Unterlagen („kleine Rechtshilfe“, dass die beschriebenen Tatsachen die Tatbestandsmerkmale einer einzigen schweizerischen Straftat erfüllen, insbesondere der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Das Vorliegen verdächtiger Transaktionen, die Nutzung komplexer Finanzstrukturen und die Höhe der Beträge stellen diesbezüglich ausreichende Indizien dar.
- Potenzielle Erheblichkeit, Konnexität und Verbot der „Fishing Expedition“ (Art. 63 Abs. 1 IRSG ; Art. 5 Abs. 2 BV) : Gemäss Art. 63 Abs. 1 IRSG wird Rechtshilfe geleistet, wenn die verlangten Handlungen für das ausländische Strafverfahren notwendig erscheinen. Im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Rechtsprechung verfügt die ersuchende Behörde über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der potenziellen Erheblichkeit der verlangten Beweismittel. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn die verlangten Massnahmen offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen und einer unbestimmten Beweissuche („Fishing Expedition“) gleichkommen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist alle Rügen der Beschwerdeführerin ab:
- Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs : Die Bundesanwaltschaft hat ihre Verfügungen korrekt an die Bank zugestellt, da die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Ein allfälliges Versäumnis der Bank, die Frist zur Teilnahme am Verfahren mitzuteilen, ist der Bundesanwaltschaft nicht zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin muss die Konsequenzen daraus tragen. Zudem konnte sie im Rahmen ihrer Beschwerde alle Argumente vorbringen, wodurch eine allfällige Unregelmässigkeit geheilt wurde.
- Zum Formmangel des Ersuchens : Nach mehreren Ergänzungen haben die ukrainischen Behörden den Sachverhalt und die Verdachtsmomente hinreichend dargelegt. Sie beschrieben ein umfassendes System der Veruntreuung und Geldwäscherei unter Einbeziehung von Briefkastengesellschaften und internationalen Überweisungen, was zur Rechtfertigung des Rechtshilfeersuchens ausreicht.
- Zur beidseitigen Strafbarkeit : Die von der Ukraine beschriebenen Sachverhalte (kriminelle Organisation, massive Veruntreuungen, Nutzung zahlreicher Firmen und Konten in mehreren Ländern zur Verschleierung der Mittelherkunft) entsprechen objektiv den Tatbestandsmerkmalen der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) nach Schweizer Recht. Die Voraussetzung ist somit erfüllt.
- Zur Verhältnismäßigkeit : Das Konto der Beschwerdeführerin erhielt eine Zahlung von einer Gesellschaft (H. Inc), die im Rechtshilfeersuchen als Teil des Geldwäschereischemas identifiziert wurde. Die Bankunterlagen sind daher potenziell nützlich, um den ukrainischen Behörden zu ermöglichen, den wirtschaftlichen Hintergrund der kriminellen Struktur zu verstehen und die Finanzströme nachzuvollziehen. Die Übermittlung der Dokumente ist somit verhältnismäßig.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der BAA, der Ukraine Rechtshilfe zu gewähren und die Bankunterlagen der A. Ltd zu übermitteln, wird bestätigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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