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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe: Rechtsverweigerung und Zulässigkeit der Beschwerde

16 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 13.01.2026, RR.2025.215, RR.2025.216

Sachverhalt

A. Ltd und B. erheben Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung einer Kontosperrung sowie die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE).

Diese Beschwerde folgt auf ein vorangegangenes Verfahren: Am 20. September 2025 hatten die Beschwerdeführer bei der MP-GE die Aufhebung derselben Kontosperrung beantragt. Die MP-GE hatte hierzu am 22. September 2025 einen Entscheid erlassen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer am 28. Oktober 2025 als unzulässig erklärt; diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht nicht angefochten.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an ihre Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe, einschliesslich gegen Zwischenentscheide (Art. 37 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 80e IRSG). Ihre Zuständigkeit erstreckt sich zudem auf Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder unbegründeter Verzögerung (Art. 46a VwVG). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es unterlässt, über ein Gesuch zu entscheiden, obwohl sie dazu verpflichtet wäre.

Im Übrigen kann die Aufhebung einer Zwangsmassnahme, wie etwa einer Kontosperrung, jederzeit bei der Behörde beantragt werden, die sie angeordnet hat, insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen und unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht stellt fest, dass sich die Beschwerde vom 17. Dezember 2025 nicht gegen einen anfechtbaren Entscheid der MP-GE richtet, da der frühere Entscheid vom 22. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Zuständigkeit des Gerichts kann sich daher nur aus der Rüge der Rechtsverweigerung ergeben.

Das Gericht stellt jedoch fest, dass die MP-GE über das Gesuch um Aufhebung der Kontosperrung vom 20. September 2025 entschieden hat, indem sie zwei Tage später, am 22. September 2025, ihren Entscheid erliess. Eine Rechtsverweigerung liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor.

Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, bei der MP-GE ein neues Gesuch um Aufhebung der Kontosperrung eingereicht zu haben, das unbeantwortet geblieben wäre. Mangels eines anfechtbaren Entscheids oder einer tatsächlichen Rechtsverweigerung ist die Beschwerde unzulässig.


Streitpunkt

Die Beschwerdekammer erklärt die Beschwerde für unzulässig. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.


Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni