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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Italien: Doppelte Strafbarkeit, Verteidigungsrechte und Rechtshilfeverfahren

16 March 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 19.02.2026, RR.2025.214

Sachverhalt

Das italienische Justizministerium hat die Schweiz um die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer einjährigen Freiheitsstrafe ersucht. A. wurde in Italien rechtskräftig wegen Betrugs, schwerer Identitätsanmaßung und Hehlerei verurteilt, die im Jahr 2014 begangen wurden. Die vorgeworfenen Taten bestehen darin, dass er unter Verwendung gestohlener Schecks und unter Vortäuschung der Identität eines Restaurantinhabers Lebensmittel erlangt hat.

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung bewilligt. A. ficht diese Entscheidung vor dem Bundesstrafgericht an und macht mehrere Rügen geltend, insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der beidseitigen Strafbarkeit, die Verletzung seiner Verteidigungsrechte während des Verfahrens in Italien, die Unzulänglichkeit des Auslieferungsersuchens sowie die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Maßnahme auf sein Familienleben.


Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch die Schengen-Abkommen sowie subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

Das Gericht erinnert an mehrere Grundprinzipien:

  1. Beidseitige Strafbarkeit : Die Auslieferung wird nur gewährt, wenn die Taten nach dem Recht beider Staaten strafbar sind. Die Strafbarkeit nach Schweizer Recht beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem über die Auslieferung entschieden wird, und nicht nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung.
  2. Abwesenheitsurteil : Die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit gefällten Strafe kann verweigert werden, wenn die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. Sie wird jedoch gewährt, wenn die Person während des Verfahrens durch einen Anwalt ihres Vertrauens vertreten war, auch wenn sie selbst nicht anwesend war.
  3. Formelle Anforderungen an das Ersuchen : Das Auslieferungsersuchen muss eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung enthalten. Die ersuchte Behörde ist an diese Darstellung gebunden, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler oder Widersprüche vor.
  4. Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) : Eine Auslieferung stellt einen Eingriff in das Familienleben dar, ist jedoch grundsätzlich zulässig. Nur außergewöhnliche Umstände können dem entgegenstehen, was nur selten der Fall ist.
  5. Strafvollzug in der Schweiz (Art. 37 IRSG) : Diese Möglichkeit ist subsidiär und erfordert ein ausdrückliches Ersuchen des ersuchenden Staates, was zudem gegenüber einem Vertragsstaat des EÜAS wie Italien nicht geltend gemacht werden kann.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesstrafgericht weist alle Rügen des Beschwerdeführers ab:

  • Verfahrenssprache : Der Entscheid des BJ wurde korrekt auf Italienisch erlassen, der Sprache des Auslieferungsersuchens und Muttersprache des Beschwerdeführers.
  • Vollständigkeit des Ersuchens und Verjährung : Die dem Ersuchen beigefügten italienischen Urteile legen den Sachverhalt klar dar. Die Strafe ist nach italienischem Recht nicht verjährt.
  • Doppelte Strafbarkeit : Die Taten sind nach Schweizer Recht als Betrug (Art. 146 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu qualifizieren. Was den Identitätsmissbrauch betrifft, so ist dieser zwar erst nach den Taten in der Schweiz unter Strafe gestellt worden (Art. 179decies StGB), doch ist die Bestimmung zum Zeitpunkt des Auslieferungsentscheids in Kraft, was massgebend ist. Die Voraussetzung ist somit erfüllt.
  • Verteidigungsrechte : Der Beschwerdeführer war in erster Instanz anwesend und wurde während des gesamten Berufungs- und Kassationsverfahrens in Italien durch einen Anwalt seines Vertrauens vertreten. Seine Rechte waren somit ausreichend gewahrt, auch wenn er bei der Berufungsverhandlung abwesend war.
  • Familienleben (Art. 8 EMRK) : Die familiäre Situation des Beschwerdeführers (verheiratet, Unterhalt für Stiefkinder) weist keinen außergewöhnlichen Charakter auf, der eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen würde.
  • Strafvollzug in der Schweiz : Italien hat diese Option ausdrücklich abgelehnt, insbesondere aufgrund der Nichteinhaltung einer früheren alternativen Maßnahme durch den Beschwerdeführer.
  • Interne italienische Zuständigkeit : Es obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter, die Kompetenzverteilung zwischen den Behörden des ersuchenden Staates zu überprüfen.



Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt den Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. an Italien zu bewilligen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni