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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Unzulässigkeit einer Beschwerde in Rechtshilfeangelegenheiten wegen Formfehlern

08 May 2026

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BStGer, 04.03.2026, RR.2025.210

Sachverhalt

Am 19. November 2025 erließ das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) einen Abschlussentscheid in einem Rechtshilfeverfahren mit Kasachstan.

Dieser Entscheid genehmigte die Übermittlung von Bankunterlagen von A., die bei der Bank B. geführt wurden, an die kasachischen Ermittlungsbehörden.

Die Bank B. informierte A. mit Schreiben vom 24. November 2025 über diesen Entscheid.

Am 15. Dezember 2025 sandte der in Kasachstan ansässige Anwalt von A. ein englischsprachiges Schreiben an die Bank B., das am 22. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einging.

In diesem Schreiben bekundete der Anwalt seine Absicht, den Abschlussentscheid anzufechten, und kündigte die Einreichung einer „formellen Beschwerde“ an.

Parallel dazu kontaktierte die Schwester von A. am 16. Dezember 2025 telefonisch und am 17. Dezember 2025 per E-Mail Swissmedic, um zu bestätigen, dass Beschwerde eingereicht und ein Schweizer Anwalt mandatiert werde.

Seit Eingang des Schreibens vom 15. Dezember 2025 wurden in dieser Angelegenheit keine weiteren Schriftsätze oder Dokumente bei der Beschwerdekammer eingereicht.

Rechtliche Erwägungen

1. Beschwerdeverfahren in der internationalen Rechtshilfe

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts primär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), sofern das Rechtshilfegesetz (IRSG) keine abweichenden Bestimmungen enthält.

2. Formelle Anforderungen an die Beschwerde

Eine Beschwerde muss zwingend mehrere formelle Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein:

  • Verfahrenssprache: Die Beschwerde muss in einer der schweizerischen Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch) verfasst sein; obwohl eine Behörde aus Kulanz ein Schreiben in einer anderen Sprache akzeptieren kann, sofern sie dieses problemlos versteht, besteht hierzu keine Verpflichtung.
  • Inhalt der Beschwerdeschrift: Die Beschwerdeschrift muss klare Anträge, eine Begründung der Rügen gegen den angefochtenen Entscheid sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten.
  • Nachbesserungsfrist: Entspricht eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, muss die Behörde dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung der Mängel einräumen.

3. Zustellungsdomizil in der Schweiz

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die an einem Rechtshilfeverfahren beteiligt sind, müssen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen. Andernfalls kann von einer Zustellung abgesehen werden, und Entscheidungen werden ad acta genommen (zu den Akten gelegt, ohne förmliche Zustellung).

4. Verfahrenskosten

Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

Die Behörde kann jedoch davon absehen, Gebühren zu erheben, insbesondere wenn der Arbeitsaufwand gering war.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer hat das Schreiben vom 15. Dezember 2025 im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen geprüft und mehrere schwerwiegende Mängel festgestellt:

  • Nichtamtliche Sprache: Das Schreiben war in englischer Sprache verfasst, was gegen die Pflicht zur Verwendung einer schweizerischen Amtssprache verstößt.
  • Fehlende Begründung: Das Dokument beschränkte sich darauf, die Absicht zur Beschwerdeerhebung anzukündigen, ohne präzise Anträge zu stellen oder auch nur ein einziges rechtliches oder tatsächliches Argument gegen die Entscheidung von Swissmedic vorzubringen.
  • Es enthielt somit keinerlei Begründung.
  • Fehlende Nachbesserung: Die Kammer erachtete es als nicht notwendig, eine Frist zur Behebung dieser Mängel einzuräumen.

Tatsächlich hatte der Anwalt von A. sein Schreiben selbst als bloße Ankündigung bezeichnet und die spätere Einreichung einer „formellen Beschwerde“ in Aussicht gestellt.

Diese Ankündigung belegte, dass ihm bewusst war, dass sein erstes Schreiben keine gültige Beschwerde darstellte.

  • Ablauf der Frist: Die zehntägige Beschwerdefrist gemäßArt. 100 Abs. 2 lit. b BGG war längst abgelaufen.
  • Da innerhalb dieser Frist keine formelle Beschwerde eingereicht wurde, bestand kein Anlass mehr, auf weitere Eingaben von A. zu warten.

  • Fehlendes Zustellungsdomizil: Der Beschwerdeführer hat kein Zustellungsdomizil in der Schweiz benannt, was eine Zustellung der Entscheidung ad acta rechtfertigt.

Aufgrund dieser zahlreichen Formfehler und des völligen Fehlens einer Begründung konnte das Schreiben vom 15. Dezember 2025 nicht als gültige Beschwerde betrachtet werden.

Ergebnis

Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde als unzulässig erklärt.

Angesichts des sehr geringen gerichtlichen Arbeitsaufwands hat das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Die Entscheidung wurde mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz zu den Akten genommen.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni