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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Internationale Rechtshilfe an die Ukraine: Übermittlung von Beweismitteln, beidseitige Strafbarkeit, Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgarantien

26 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 11.02.2026, RR.2025.21

Sachverhalt

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung öffentlicher Gelder, qualifizierten Amtsmissbrauch und qualifizierte Geldwäsche. In diesem Zusammenhang richteten die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie insbesondere die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Schweizer Gesellschaft A. AG sowie die Herausgabe der sichergestellten Beweismittel beantragten.

Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut ist, entsprach dem Ersuchen. Es fand eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. AG statt, bei der physische Dokumente und elektronische Daten sichergestellt wurden. Nach Sichtung der Unterlagen erliess die BA eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung von 12 Siegelpaketen (Dokumente und Dateien) an die ukrainischen Behörden angeordnet wurde.

Die A. AG erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt in erster Linie die Aufhebung der Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des Verfahrens, bis die Ukraine eine formelle Garantie zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips erteilt hat.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an den anwendbaren Rechtsrahmen, namentlich das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

  1. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen: Ein Ersuchen muss eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthalten, damit der ersuchte Staat die Voraussetzungen für die Rechtshilfe, insbesondere die beidseitige Strafbarkeit und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, prüfen kann. Die Rechtsprechung stellt keine hohen Anforderungen; vom ersuchenden Staat wird nicht erwartet, dass er den Sachverhalt erschöpfend und widerspruchsfrei darlegt. Die Rechtshilfebehörde ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, es sei denn, diese sei offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich. Sie nimmt weder eine Beweiswürdigung noch eine Prüfung der Schuldfrage vor.
  2. Beidseitige Strafbarkeit (Art. 5 EUeR ; Art. 64 IRSG) : Bei Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsuchung müssen die im Ersuchen beschriebenen Tatsachen auch nach Schweizer Recht strafbar sein. Es genügt, wenn das geschilderte Verhalten die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Straftat nach Schweizer Recht erfüllt, auch wenn die rechtliche Qualifikation abweicht.
  3. Verhältnismässigkeit und Verbot der "Fishing Expedition": Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn die angeforderten Dokumente offensichtlich keinen Bezug zur verfolgten Straftat aufweisen. Massgebend ist die potenzielle Erheblichkeit der Informationen für das ausländische Strafverfahren. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, klar und präzise darzulegen, inwiefern die zu übermittelnden Dokumente für das ausländische Verfahren völlig irrelevant sein sollen.
  4. Verfahrensgarantien (Art. 2 IRSG) : Die Rechtshilfe wird verweigert, wenn das Verfahren im Ausland die durch die EMRK garantierten Grundprinzipien nicht wahrt. Grundsätzlich kann sich nur die im ausländischen Verfahren beschuldigte Person auf diesen Artikel berufen. Eine juristische Person kann sich darauf berufen, wenn sie selbst beschuldigt ist und ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) gefährdet ist.
  5. Spezialitätsprinzip (Art. 2 EUÜ ; Art. 67 IRSG) : Die durch Rechtshilfe erlangten Informationen dürfen nur für das Verfahren verwendet werden, für das die Unterstützung gewährt wurde. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird aufgrund des Vertrauensprinzips zwischen den Staaten vermutet; eine formelle Zusicherung wird nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Nichteinhaltung verlangt.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer prüft und weist sämtliche von der Beschwerdeführerin A. AG vorgebrachten Rügen nacheinander zurück.

  1. Zum Sachverhalt und zur beidseitigen Strafbarkeit: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der vom NABU dargelegten Fakten und macht geltend, es handle sich um normale Geschäftsvorgänge und nicht um kriminelle Handlungen. Das Gericht weist diese Argumente zurück und hält fest, dass es an den Sachverhalt des Ersuchens gebunden ist, welcher keine offensichtlichen Widersprüche aufweist. Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen die materielle Beurteilung, die den ukrainischen Gerichten obliegt. Auf Basis der behaupteten Fakten (vertragswidriger Abschluss mit dem Verteidigungsministerium, Überfakturierung, Scheinlieferungen, verdächtige Finanzströme) bestätigt das Gericht die Analyse der Bundesanwaltschaft. Die beschriebenen Sachverhalte können nach Schweizer Recht prima facie wie folgt qualifiziert werden:
    1. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), begangen durch die ukrainischen Amtsträger.
    2. Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 und 317 StGB), im Zusammenhang mit angeblich gefälschten Verträgen und Abnahmeprotokollen.
    3. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), da die angeblich aus kriminellen Handlungen stammenden Gelder von der Ukraine auf das Konto der A. AG in der Schweiz transferiert und anschließend an andere Unternehmen und natürliche Personen in der EU weitergeleitet wurden, was Handlungen darstellt, die dazu geeignet sind, deren Herkunft zu verschleiern und deren Einziehung zu behindern.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit und zur sogenannten „Fishing Expedition“: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich bei dem Ersuchen um eine „Fishing Expedition“ handele und die beschlagnahmten Dokumente nicht relevant seien. Das Gericht weist diesen Einwand zurück. Die ukrainischen Ermittlungen zielen darauf ab, die Finanzströme zu klären und die tatsächliche Erbringung von Leistungen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags zu überprüfen. Die beschlagnahmten Dokumente (Verträge, Rechnungen, Buchhaltungs- und Bankunterlagen, Korrespondenz) weisen einen offensichtlichen Zusammenhang auf und sind für die Untersuchung potenziell nützlich. Das Gericht betont, dass auch entlastende Beweise relevant sind. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Dokumente für die Untersuchung mit Sicherheit nutzlos sein sollten. Das Bank- oder Geschäftsgeheimnis stellt kein Hindernis für die Rechtshilfe dar.
  3. Zu den Verfahrensmängeln (Art. 2 IRSG): Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei eine faktisch Beschuldigte, der ihre Rechte vorenthalten würden, und unterstellt den ukrainischen Behörden Korruption. Das Gericht stellt fest, dass die A. AG im ukrainischen Verfahren nicht formell beschuldigt ist und sich daher nicht auf Art. 2 IRSG berufen kann. Zudem hat sie nicht nachgewiesen, dass sie versucht hätte, am Verfahren teilzunehmen, ohne damit Erfolg gehabt zu haben. Ihre allgemeinen Behauptungen über Korruption in der Ukraine reichen nicht aus, um eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren zu belegen.
  4. Zum Spezialitätsprinzip: Der subsidiäre Antrag auf Einholung einer formellen Garantie wird ebenfalls abgewiesen. Die Bundesanwaltschaft hat bereits einen Spezialitätsvorbehalt in ihre Entscheidung aufgenommen. Aufgrund des Vertrauensprinzips gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Ukraine diese Verpflichtung nicht einhalten wird. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines möglichen Drucks auf Familienangehörige ihres wirtschaftlich Berechtigten fallen nicht unter den Schutzbereich des Spezialitätsprinzips.



Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde der A. AG vollumfänglich ab. Sie bestätigt den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Übermittlung der beschlagnahmten Beweismittel an die ukrainischen Behörden zu bewilligen. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 CHF werden der beschwerdeführenden Gesellschaft auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni