
BStGer, 06.03.2026, RR.2025.203, RR.2025.204
Sachverhalt
Im November 2012 richteten die italienischen Justizbehörden (Staatsanwaltschaft La Spezia) ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens gegen C. und weitere Personen wegen verschiedener Wirtschafts- und Steuerdelikte, insbesondere wegen betrügerischen Konkurses und Steuerhinterziehung. Das mutmaßliche kriminelle Schema bestand darin, hoch verschuldete Unternehmen gegenüber dem italienischen Fiskus umzustrukturieren. Die Vermögenswerte dieser Unternehmen wurden auf neue, gesunde Einheiten übertragen, während die "leeren" Gesellschaften, die lediglich die Steuerschulden behielten, nach ihrer Verwendung zur Ausstellung von Scheinrechnungen ins Ausland verlagert wurden.
Da Italien vermutete, dass Gelder kriminellen Ursprungs in die Schweiz transferiert worden waren, beantragte das Land die Beschlagnahmung von Bankkonten, die mit C. in Verbindung standen. Die Bundesanwaltschaft (BA) entsprach diesem Ersuchen zwischen Dezember 2012 und Januar 2013 und ordnete die Sperrung mehrerer Vermögenswerte an, darunter zwei Bankkonten, die auf den Namen von C. lauteten.
In der Folge erließen die italienischen Gerichte eine endgültige Einziehungsentscheidung über diese Schweizer Vermögenswerte, die im Februar 2019 letztinstanzlich vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde. Im Juli 2021 übermittelte Italien ein ergänzendes Ersuchen an die Schweiz, um die Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung und die Herausgabe der Gelder zu erwirken.
Am 10. November 2025 erließ die BA ihre Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an den italienischen Staat angeordnet wurde. Gegen diese Entscheidung erhoben A. (die Anwältin von C.) und B. (vertreten durch A.) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. C. verstarb im Oktober 2023 und seine Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien, der mehrere europäische und bilaterale Abkommen sowie subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) umfasst.
Der Schwerpunkt der rechtlichen Analyse liegt auf der Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere auf der Beschwerdebefugnis im Sinne vonArt. 80h IRSG. Um Beschwerde erheben zu können, muss eine Person durch die Rechtshilfemaßnahme "persönlich und direkt berührt" sein und ein "schutzwürdiges Interesse" an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Rechtsprechung präzisiert, dass diese Befugnis bei der Beschlagnahmung von Bankkonten grundsätzlich dem Kontoinhaber zusteht, nicht jedoch einer indirekt betroffenen Person, wie etwa einem bloßen wirtschaftlich Berechtigten.
Die Beschwerde der Anwältin A. wirft zudem die Frage der Begleichung ihrer Honorarforderungen aus den beschlagnahmten Geldern auf. Sie beruft sich auf ihren guten Glauben im Sinne vonArt. 74a Abs. 4 lit. c IRSG, der die Rechte Dritter an den herauszugebenden Werten betrifft. Das Gericht prüft daher, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, die es erlaubt, Anwaltshonorare aus Vermögenswerten zu entnehmen, die mutmaßlich illegalen Ursprungs sind und Gegenstand eines internationalen Herausgabeersuchens bilden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft die Zulässigkeit der Beschwerde für jede der Beschwerdeführerinnen:
- Bezüglich B.: Das Gericht stellt fest, dass die Bankkonten auf den Namen des verstorbenen C. lauteten. Da seine Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, besteht für B. keine direkte rechtliche Verbindung zu den betreffenden Vermögenswerten. Sie ist weder Kontoinhaberin noch Erbin. Folglich ist sie durch die Herausgabeverfügung nicht "persönlich und direkt berührt". Ihre Beschwerde wird daher als unzulässig abgewiesen.
- Zu A. (der Anwältin): Die Situation von A. stellt sich anders dar. Sie hatte die Bundesanwaltschaft (BA) ersucht, einen Teil der beschlagnahmten Gelder (55'229,85 CHF) zur Deckung ihrer Honorare für die Verteidigung von C. und später von B. freizugeben. Mit der Einstellungsverfügung, in der die Herausgabe sämtlicher Gelder angeordnet wurde, hat die BA diesen Anspruch implizit, aber notwendigerweise abgewiesen. Diese Ablehnung betrifft die finanziellen Interessen von A. unmittelbar. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerde wird in diesem Punkt als zulässig erachtet.
In der Sache prüft das Gericht sodann die Begründetheit des Anspruchs von A.:
- Fehlende gesetzliche Grundlage: Das Gericht stellt kategorisch fest, dass es im Schweizer Recht keine gesetzliche Grundlage gibt, die eine Zahlung von Anwaltshonoraren aus Vermögenswerten gestatten würde, die im Rahmen der Rechtshilfe beschlagnahmt wurden und deren kriminelle Herkunft vermutet wird. Allein dieser Grund reicht aus, um die Rüge abzuweisen.
- Fehlender guter Glaube: Hilfsweise weist das Gericht das Argument des guten Glaubens (Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG) zurück. Als Rechtsbeistand von C. war A. über die Art der von Italien erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe bestens informiert und wusste, dass die ersuchenden Behörden die Gelder als Erträge aus Straftaten betrachteten. Unter diesen Umständen konnte sie sich nicht auf den guten Glauben berufen, um Ansprüche auf diese Vermögenswerte geltend zu machen.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, die Einziehung und Herausgabe der Bankguthaben an Italien anzuordnen, wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'000 CHF werden den Beschwerdeführerinnen A. und B. solidarisch auferlegt.
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