
BStGer, 10.03.2026, RR.2025.202
Sachverhalt
Im Rahmen eines in der Ukraine vom Nationalen Antikorruptionsbüro (NABU) gegen mehrere Personen geführten Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Geldwäsche richteten die ukrainischen Behörden am 18. April 2024 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen zielte insbesondere auf die Herausgabe von Geschäfts- und Bankunterlagen der Schweizer Gesellschaft A. SA sowie deren Konten bei der Bank G. ab.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) delegierte die Ausführung des Ersuchens an die Bundesanwaltschaft (BA). Die BA trat auf das Ersuchen ein und wies die Bank G. an, die erforderlichen Unterlagen herauszugeben, was diese im Oktober und November 2024 tat.
Im Mai 2025 eröffnete die BA das Verfahren gegenüber der A. SA, welche eine vereinfachte Ausführung ablehnte und die angeforderten Geschäftsunterlagen einreichte. Nach Akteneinsicht und einer Fristerstreckung widersprach die A. SA am 13. Oktober 2025 formell der Herausgabe der Dokumente.
Mit Schlussverfügung vom 13. November 2025 ordnete die BA die Übermittlung der Bank- und Geschäftsunterlagen der A. SA an die ukrainischen Behörden an. Die A. SA erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Untersagung der Übermittlung der genannten Dokumente.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine, der primär durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokolle sowie ergänzend durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV) geregelt ist.
Das Gericht legt die wesentlichen Rechtsgrundsätze dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden:
- Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Im Bereich der Rechtshilfe garantiert dieses Recht der betroffenen Person die Möglichkeit, sich zum Ersuchen zu äussern und konkret und begründet darzulegen, welche Dokumente nicht übermittelt werden sollten, insbesondere unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die ausführende Behörde muss hierfür eine Frist gewähren, die aufgrund des Beschleunigungsgebots kurz bemessen sein kann (Art. 17a IRSG).
- Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn die Unterlagen offensichtlich keinen Bezug zum ausländischen Strafverfahren aufweisen (Verbot der "Fishing Expedition"). Die ersuchte Behörde muss sich von der "potenziellen Erheblichkeit" der Informationen überzeugen. Es obliegt der betroffenen Person, präzise und detailliert darzulegen, inwiefern bestimmte Dokumente für das Verfahren völlig unerheblich sein sollen. Andernfalls verwirkt sie ihr Recht, diesen Einwand geltend zu machen.
- Rechtshilfehindernisse (Art. 2 IRSG: Rechtshilfe wird verweigert, wenn das ausländische Verfahren grundlegende Menschenrechte verletzt (EMRK, UNO-Pakt II). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich eine juristische Person nicht auf diesen Artikel berufen, es sei denn, sie ist selbst Beschuldigte im ausländischen Verfahren, wobei sich ihre Rüge dann auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) beschränkt.
- Spezialitätsprinzip: Die übermittelten Informationen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens verwendet werden, für das die Rechtshilfe gewährt wurde. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips vermutet; ein ausdrücklicher Vorbehalt im Schlussentscheid ist die übliche Praxis.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft und weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin, A. SA, nacheinander zurück.
- Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Kammer ist der Ansicht, dass das rechtliche Gehör der A. SA gewahrt wurde. Die Bundesanwaltschaft (BA) gewährte ihr vollständige Akteneinsicht und eine Frist von insgesamt etwa sieben Wochen zur Stellungnahme. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und der Tatsache, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten entweder um sie betreffende Bankinformationen oder um von ihr selbst eingereichte Unterlagen handelte, als ausreichend erachtet.
- Zum angeblichen Abschluss des Verfahrens in der Ukraine: A. SA machte geltend, die Untersuchung des NABU sei abgeschlossen, wodurch das Rechtshilfeersuchen gegenstandslos geworden sei. Die Kammer weist dieses Argument zurück und stellt fest, dass eine Mitteilung des NABU zwar den Abschluss der Untersuchung erwähnt, dies jedoch nicht das endgültige Ende des Strafverfahrens (einschließlich der Urteilsphase) beweist. Zudem weist dieselbe Mitteilung darauf hin, dass die Ermittlungen zur Lokalisierung von Verdächtigen und zur Identifizierung weiterer Beteiligter fortgesetzt werden. Das Interesse der ukrainischen Behörden am Erhalt der Beweismittel besteht somit weiterhin.
- Zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips: Die Kammer erachtet die Dokumente als potenziell relevant für die ukrainische Untersuchung. Das Rechtshilfeersuchen beschreibt ein komplexes kriminelles Schema, bei dem A. SA verdächtigt wird, als Vehikel für Geldwäsche gedient zu haben (Erhalt von 264'000 EUR aus potenziell illegaler Quelle) und an der Gründung einer weiteren Gesellschaft (N. SA) beteiligt gewesen zu sein, die für das betrügerische Konstrukt genutzt wurde. Die Übermittlung sämtlicher Bank- und Geschäftsdokumente ist daher gerechtfertigt, um die Finanzströme nachzuvollziehen.
- Zu den Rechtshilfehindernissen (Art. 2 IRSG) und dem Datenschutz: Die Kammer erinnert daran, dass A. SA eine juristische Person ist, die im ukrainischen Verfahren nicht den Status einer Beschuldigten hat. Folglich ist sie nach der Rechtsprechung nicht legitimiert, eine Verletzung ihrer Grundrechte oder Mängel des ukrainischen Justizsystems im Sinne von Art. 2 IRSG geltend zu machen. Ihre Befürchtungen hinsichtlich Korruption oder eines unzureichenden Datenschutzes in der Ukraine können daher nicht geprüft werden.
- Zur Verletzung des Spezialitätsprinzips: Die Kammer weist diese Befürchtung als unbegründet zurück. Der Entscheid der BA enthält den üblichen Spezialitätsvorbehalt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine vergangene oder zukünftige Verletzung durch die Ukraine gilt das Vertrauensprinzip zwischen den Staaten.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Herausgabe der Bank- und Geschäftsdokumente der A. SA an die ukrainischen Behörden anzuordnen, wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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