
BStGer, 16.01.2026, RR.2025.197, RP.2025.86
Sachverhalt
Kroatien hat die Schweiz um die Auslieferung einer seiner Staatsangehörigen, A., zur Strafverfolgung wegen des Verdachts auf Verletzung der Fürsorgepflicht und Drohung ersucht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat die Auslieferung bewilligt. Die Beschwerdeführerin, die sich gegen ihre Auslieferung gewehrt hatte, erhob persönlich Beschwerde gegen diesen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Ihr in erster Instanz bestellter amtlicher Verteidiger hatte das Gericht darüber informiert, dass sein Mandat beendet sei.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Kroatien richten sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Die Grundrechte, insbesondere diejenigen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), müssen gewahrt bleiben. Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn das ausländische Verfahren schwerwiegende und systemische Verletzungen grundlegender Garantien aufweist (Art. 2 IRSG). Eine Auslieferung ist aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, sofern der ersuchende Staat eine angemessene medizinische Versorgung gewährleisten kann (Art. 3 EMRK). Das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, wenn die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 65 VwVG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer hat sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin geprüft und abgewiesen.
- Verfahrensrügen: Die Kammer erklärte den Antrag auf Feststellung, dass Kroatien kein "sicherer Staat" sei, mangels schutzwürdigen Interesses für unzulässig. Ebenso wies sie die Vorwürfe der Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in erster Instanz (da eine amtliche Verteidigung bestellt und vom Staat entschädigt wurde) sowie des rechtlichen Gehörs (da der Entscheid des BJ hinreichend begründet war) zurück.
- Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung): Die Beschwerdeführerin konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, dass ihr in Kroatien die notwendige medizinische Versorgung verweigert würde.
- Verletzung von Art. 6 EMRK (faires Verfahren): Die Behauptungen über strukturelle Mängel des kroatischen Justizsystems wurden nicht ausreichend substantiiert, um die Schwelle einer schwerwiegenden und systemischen Verletzung zu erreichen, die eine Auslieferungsverweigerung rechtfertigen würde.
- Verletzung von Art. 8 EMRK (Familienleben): Das Argument der Trennung von ihrer Tochter wurde zurückgewiesen, da das Kind bereits in Kroatien lebt und die Beschwerdeführerin es seit fünf Jahren nicht mehr gesehen hat. Die Auslieferung würde somit eine bereits bestehende Trennung nicht verschlimmern.
- Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren: Da die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich aussichtslos beurteilt wurde, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zudem hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 500.– auferlegt.
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