
BStGer, 10.03.2026, RR.2025.195, RR.2025.196
Sachverhalt
Am 22. März 2025 richtete die Staatsanwaltschaft Trient (Italien) im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Verfahren richtet sich gegen C. und weitere Personen wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung vom Typ 'Ndrangheta sowie wegen Delikten im Zusammenhang mit Waffenbesitz, Geldwäscherei und Steuerbetrug.
Nach Angaben der italienischen Behörden nutzte die kriminelle Organisation ein Netzwerk aus Unternehmen, Strohmännern und Fachleuten, um erhebliche Geldbeträge aus der legalen Wirtschaft in die Kassen des Clans umzuleiten, insbesondere durch Scheinrechnungen und fingierte Steuergutschriften. In diesem Zusammenhang zielte das Rechtshilfeersuchen darauf ab, Informationen zu erlangen und mehrere Unternehmen in der Schweiz zu durchsuchen, darunter die B. Sàrl.
Die Bundesanwaltschaft (BA) trat als ausführende Behörde am 24. März 2025 auf das Ersuchen ein. Am darauffolgenden Tag wurde eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Gesellschaft A. Sàrl durchgeführt, welche die B. Sàrl sowie weitere betroffene Einheiten domiziliert. Dabei wurden diverse Dokumente sichergestellt.
Am 7. November 2025 ordnete die BA mit einer Schlussverfügung die Übermittlung der sichergestellten Unterlagen an die italienischen Behörden an. Die A. Sàrl und die B. Sàrl erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung und dem Eventualantrag auf Aussonderung bestimmter als nicht relevant erachteter Dokumente.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert zunächst an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien, der primär das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), Zusatzprotokolle, ein bilaterales Abkommen sowie subsidiär das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) umfasst.
Das Gericht prüft sodann die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere die Beschwerdebefugnis (Art. 80h IRSG). Diese steht jeder Person zu, die durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen ist. Die Rechtsprechung hält fest, dass die Mieterin der durchsuchten Räumlichkeiten (A. Sàrl) sowie die Inhaberin der Bankkonten, deren Unterlagen sichergestellt wurden (B. Sàrl), direkt betroffen sind und somit beschwerdebefugt sind.
Das Gericht befasst sich mit den drei Hauptrügen der Beschwerdeführerinnen:
- Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Diese formelle Garantie verpflichtet die ausführende Behörde, der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern und an der Sichtung der Dokumente mitzuwirken, bevor deren Übermittlung angeordnet wird. Die Behörde muss ihre Schlussverfügung zudem begründen und darf die Auswahl der Unterlagen nicht an die ausländischen Ermittler delegieren. Eine allfällige Verletzung kann vor der Beschwerdeinstanz geheilt werden, sofern diese über eine volle Kognition verfügt.
- Die Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (Art. 14 EUeR und 28 EIMP): Ein Rechtshilfeersuchen muss den Sachverhalt so weit darlegen, dass der ersuchte Staat prüfen kann, ob Ausschlussgründe vorliegen. Der ersuchende Staat muss die Tat nicht beweisen, aber die Verdachtsmomente schlüssig darlegen. Die ersuchte Behörde ist grundsätzlich an diese Darstellung gebunden, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler oder Widersprüche vor.
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot der „Fishing Expedition“: Die Übermittlung von Dokumenten ist nur zulässig, wenn ein Bezug zum ausländischen Verfahren besteht. Die Beurteilung der Beweisrelevanz obliegt jedoch in erster Linie der ersuchenden Behörde. Der ersuchte Staat greift nur ein, wenn das Ersuchen offensichtlich missbräuchlich oder unverhältnismäßig ist. Die Rechtsprechung hat das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit entwickelt: Die Herausgabe von Dokumenten ist nur für solche Unterlagen ausgeschlossen, die für die Untersuchung offensichtlich völlig bedeutungslos sind. Dieser Grundsatz rechtfertigt eine umfassende, wenn nicht gar erschöpfende Übermittlung von Dokumenten, insbesondere bei Finanzkriminalität, um die vollständige Rekonstruktion von Finanzströmen zu ermöglichen und bisher unbekannte Fakten aufzudecken. Dieser Ansatz unterscheidet sich von der „Fishing Expedition“, bei der es sich um eine allgemeine und unbestimmte Beweissuche handelt, die ohne konkreten vorherigen Verdacht willkürlich durchgeführt wird und unzulässig ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer wendet diese Grundsätze auf die Argumente der Beschwerdeführerinnen an und weist diese Punkt für Punkt zurück:
- Zum rechtlichen Gehör: Die Kammer stellt fest, dass die beiden beschwerdeführenden Gesellschaften, die durch denselben Anwalt vertreten wurden, vollen Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen hatten und sich vor dem Abschlussentscheid zur Relevanz jedes einzelnen Dokuments äußern konnten. Die Bundesanwaltschaft hat ihre Argumente geprüft und in ihrem Entscheid beantwortet. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt.
- Zur hinreichenden Begründung des Ersuchens: Das Gericht urteilt, dass das italienische Rechtshilfeersuchen den vorgeworfenen Sachverhalt, die Art der Straftaten (organisierte Kriminalität, Geldwäsche), die Rolle der Beschuldigten sowie die Verbindungen zur Schweizer Gesellschaft B. Sàrl, die im Verdacht steht, als Vehikel für illegale Aktivitäten zu dienen, klar und ausreichend darlegt. Das Ersuchen enthält konkrete Elemente, insbesondere die Transkription eines Telefongesprächs, das die Absicht offenbart, eine Gesellschaft in die Schweiz zu verlagern, um sie der italienischen Justiz zu entziehen. Die gesetzlichen Anforderungen sind somit erfüllt.
- Zur Verhältnismäßigkeit und zur „Fishing Expedition“: Die Kammer erachtet die Übermittlung der gesamten Dokumentation aufgrund des Grundsatzes der potenziellen Erheblichkeit als gerechtfertigt. Angesichts der Art der Straftaten und der mutmaßlichen Rolle der B. Sàrl in einem komplexen Wirtschaftskriminalitätsgeflecht ist es notwendig, dass den italienischen Behörden sämtliche Dokumente zur Verfügung stehen, um den Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu rekonstruieren. Das Ersuchen stellt keine „Fishing Expedition“ dar, da es auf konkreten Verdachtsmomenten beruht und auf präzise identifizierte Einheiten abzielt. Die Teilnahme ausländischer Beamter an der Sichtung hat zudem dazu beigetragen, die Auswahl zu verfeinern und die Relevanz der Unterlagen sicherzustellen. Der Eventualantrag auf Aussonderung bestimmter Dokumente wird ebenfalls abgewiesen, da deren potenzielle Erheblichkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht verneint werden kann. Es wird Sache des italienischen Sachgerichts sein, die endgültige Beweiskraft der übermittelten Unterlagen zu bewerten.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Abschlussentscheid der Bundesanwaltschaft wird bestätigt, womit die Übermittlung sämtlicher beschlagnahmter Dokumente an die italienischen Justizbehörden genehmigt ist. Die Gerichtskosten in Höhe von 6'000 Franken werden den beschwerdeführenden Gesellschaften solidarisch auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
