
BStGer, 04.02.2026, RR.2025.193
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäsche gegen mehrere Personen richtete das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Dieses Ersuchen zielte insbesondere darauf ab, A. als Zeugen einzuvernehmen.
Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut war, lud A. zu einer Einvernahme vor. In Begleitung seines Anwalts wurde A. als Auskunftsperson befragt. Im Verlauf dieser Einvernahme machte er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte daher keine inhaltlichen Aussagen.
In der Folge erliess die BA eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls, in dem sein Schweigen förmlich festgehalten wurde, an die ukrainischen Behörden angeordnet wurde. A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Übermittlung.
Rechtliche Erwägungen
Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die insbesondere durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geregelt ist, beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der möglichst umfassenden Zusammenarbeit.
Das massgebliche Kriterium für die Übermittlung eines Beweismittels ist dessen potenzielle Nützlichkeit für das im Ausland geführte Verfahren. Es ist nicht Sache der Schweizer Behörden zu prüfen, ob das Beweismittel entscheidend ist, sondern lediglich, ob ein objektiver Zusammenhang mit der verfolgten Straftat besteht und es für die ersuchende Behörde vernünftigerweise nützlich sein könnte.
Eine Verweigerung der Rechtshilfe kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn die angeforderten Unterlagen offensichtlich keinen Bezug zum Verfahren haben oder das Ersuchen einer unzulässigen Beweisausforschung (Fishing Expedition) gleichkommt. Die Beurteilung der tatsächlichen Nützlichkeit der Informationen obliegt in erster Linie den Behörden des ersuchenden Staates.
Anwendung auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Übermittlung des Protokolls verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da das Dokument keinerlei Beweiswert habe und sich darauf beschränke, sein Schweigen festzuhalten. Zudem befürchtete er eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments im Rahmen einer Kampagne zur Rufschädigung.
Die Beschwerdekammer weist diese Argumentation zurück. Sie erachtet das ukrainische Rechtshilfeersuchen als hinreichend detailliert und darauf ausgerichtet, die potenzielle Rolle des Beschwerdeführers in einem komplexen kriminellen Geflecht zu klären.
Das Gericht betont, dass das Protokoll auch ohne inhaltliche Aussagen nicht ohne potenzielle Nützlichkeit ist. Vielmehr stellt es ein formelles Beweismittel dar, das mehrere für das ausländische Verfahren relevante Elemente belegt:
- Es beweist, dass die beantragte Untersuchungshandlung (die Einvernahme) von den Schweizer Behörden ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
- Es dokumentiert, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, einschliesslich seines Rechts zu schweigen, während des Verfahrens vollumfänglich gewahrt wurden.
- Es hält die Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers fest – eine Information, die von den ukrainischen Staatsanwälten bei ihrer Gesamtwürdigung der Beweise und ihrer Ermittlungsstrategie rechtmässig verwertet werden kann.
Die Kammer verwirft zudem den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Protokoll durch ein einfaches Schreiben zu ersetzen, da ein solches Vorgehen auf die Übermittlung derselben wesentlichen Information hinauslaufen würde, nämlich seiner Identität und seiner Aussageverweigerung. Schliesslich wird das Argument, das ukrainische Verfahren sei bereits abgeschlossen, als unerheblich erachtet, solange das Rechtshilfeersuchen nicht formell zurückgezogen wurde.
Streitpunkt
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde abgewiesen. Sie bestätigte den Entscheid der Bundesanwaltschaft, die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls an die ukrainischen Behörden zu bewilligen, da das Dokument für das in der Ukraine geführte Strafverfahren von potenziellem Nutzen sei. Die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
