
BStGer, 05.02.2026, RR.2025.192, RP.2025.85
Sachverhalt
Die rumänischen Behörden haben die Schweiz um die Auslieferung ihres Staatsangehörigen A. ersucht, damit dieser eine Restfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 23 Tagen verbüßen kann. Nach seiner Festnahme in der Schweiz wurde A. in Auslieferungshaft genommen und widersetzte sich dem vereinfachten Verfahren. Am 5. November 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Auslieferung. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Abweisung des Auslieferungsersuchens sowie seine sofortige Freilassung und machte dabei hauptsächlich die Verjährung der Strafe nach rumänischem Recht geltend. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Rumänien richtet sich in erster Linie nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) sowie den im Schengen-Raum anwendbaren ergänzenden Instrumenten. Soweit diese Texte eine Frage nicht abschließend regeln, findet das Schweizer Recht, insbesondere das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), subsidiär Anwendung. Das schweizerische Landesrecht kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn es für die Gewährung der Rechtshilfe günstiger ist, sofern die Grundrechte gewahrt bleiben.
Was die Verjährung betrifft, soArt. 10 EUeÜ sieht vor, dass die Auslieferung abzulehnen ist, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist. In den Beziehungen zwischen Staaten, die durch die anwendbaren Schengen-Regeln verbunden sind, schließt Art. 8 des Auslieferungsübereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch eine Ablehnung aus, die sich allein auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates stützt.
Nach Schweizer Rechtsieht Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG vor, dass ein Ersuchen, das Zwangsmassnahmen beinhaltet, nicht vollstreckt wird, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung in der Schweiz wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen ist. Gemäss der Rechtsprechung müssen die Schweizer Behörden die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates grundsätzlich nicht eingehend prüfen. Sie dürfen die Rechtshilfe aus diesem Grund nur dann verweigern, wenn offensichtlich ist, dass die Verjährung im Ausland eingetreten ist. Mit anderen Worten: Es obliegt dem ersuchten Staat nicht, komplexe Fragen der Auslegung ausländischen Rechts zu entscheiden; nur eine offensichtliche ausländische Verjährung könnte der Auslieferung entgegenstehen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüfte das Argument des Beschwerdeführers, wonach seine Strafe nach rumänischem Recht verjährt sei. Gestützt auf die von den rumänischen Behörden bereitgestellten Informationen stellte die Kammer fest, dass die Verjährungsfrist am 18. Januar 2022 zu laufen begann und nicht vor dem 18. August 2029 ablaufen würde. Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Anhaltspunkte vor, die diese Berechnung in Frage stellen oder belegen könnten, dass die Verjährung offensichtlich eingetreten sei. Die Kammer stellte zudem fest, dass die Verjährung auch nach Schweizer Recht nicht eingetreten war. Da keine weiteren Gründe gegen die Auslieferung vorlagen, wurde die Rüge des Beschwerdeführers abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erachtet wurde.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde ab und bestätigte damit den Entscheid des BJ, A. an Rumänien auszuliefern. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und die auf 1'000 CHF reduzierten Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
