
BStGer, 02.03.2026, RR.2025.191, RP.2025.82
Sachverhalt
Die italienischen Behörden haben eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie einen Haftbefehl gegen A., einen in der Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, erlassen. Ihm wird vorgeworfen, als Mittäter innerhalb einer transnationalen kriminellen Organisation an Straftaten der Beihilfe zur illegalen Einwanderung unter erschwerenden Umständen beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Ausschreibung ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Festnahme und Auslieferungshaft an, wogegen A. in einem ersten Beschwerdeverfahren erfolglos vorging.
Parallel dazu klärte das BJ den Aufenthaltsstatus von A. in der Schweiz beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ab. Dabei stellte sich heraus, dass A. eine Aufenthaltsbewilligung zum Familiennachzug erhalten hatte, obwohl zuvor eine Wegweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden war. Die Bundesanwaltschaft (BA), die vom BJ konsultiert wurde, gab an, kein Strafverfahren gegen A. zu führen und auch keines eröffnen zu wollen.
Am 20. November 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Italien. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag, die Auslieferung zu verweigern und ihn unverzüglich freizulassen. Eventualiter beantragte er, die Strafverfolgung durch die Schweiz zu übernehmen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungskooperation zwischen der Schweiz und Italien richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ), ergänzt durch die Schengen-Abkommen sowie subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Das Landesrecht findet Anwendung, sofern es für die Auslieferung günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
Die ersuchte Schweizer Behörde ist an den Sachverhalt im Auslieferungsersuchen gebunden, es sei denn, dieser weist offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Sie hat weder über die Schuld der verfolgten Person zu befinden noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Der Nachweis eines Alibis durch die verfolgte Person wird nur zugelassen, wenn er unmittelbar und zweifelsfrei erbracht wird.
Die ersuchte Behörde prüft die Zuständigkeit des ersuchenden Staates nur eingeschränkt. Die Auslieferung kann aus diesem Grund nur verweigert werden, wenn die Unzuständigkeit des ersuchenden Staates offensichtlich oder willkürlich ist.
GemässArt. 7 Ziff. 1 EUeÜkann der ersuchte Staat die Auslieferung verweigern, wenn die Straftat ganz oder teilweise auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, nicht um eine Verpflichtung.Art. 36 IRSG ermöglicht ausnahmsweise die Auslieferung selbst bei schweizerischer Zuständigkeit, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Vollzugsbehörde verfügt über ein weites Ermessen bei der Abwägung der betroffenen Interessen (Ort des Schwerpunkts der Straftat, gemeinsames Urteil gegen Mitbeschuldigte, Verfahrensökonomie, Bindungen des Täters an die Staaten, soziale Wiedereingliederung). Die Beschwerdeinstanz überprüft diesen Entscheid nur auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch.
Die Verweigerung der Auslieferung zugunsten einer Strafübernahme durch die Schweiz (Art. 37 Abs. 1 IRSG) ist in den Beziehungen, die durch das EUeÜ geregelt sind, grundsätzlich nicht anwendbar. Eine solche Übernahme würde zudem ein formelles Ersuchen des ersuchenden Staates voraussetzen, es sei denn, es lägen ausserordentliche familiäre Umstände im Sinne vonArt. 8 EMRK.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer wies zunächst die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung zurück. Sie befand, dass das italienische Auslieferungsersuchen die drei A. zur Last gelegten Fälle von Schleusungskriminalität hinreichend präzise beschrieb und somit eine Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen ermöglichte. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Forderung nach „konkreten Beweisen“, dass die Auslieferungsbehörde in diesem Stadium die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht zu überprüfen hat. Die Sachverhaltsdarstellung ist für das Gericht daher bindend.
Des Weiteren wies das Gericht das Argument der Unzuständigkeit der italienischen Behörden zurück. Der italienische Untersuchungsrichter legte dar, dass sich der organisatorische Kern des kriminellen Netzwerks in Italien (Provinz Bergamo) befand und ein wesentlicher Teil der Straftaten dort begangen wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer von der Schweiz aus agierte, standen seine Handlungen in engem Zusammenhang mit der in Italien ansässigen kriminellen Aktivität. Die italienische Zuständigkeit ist somit nicht offensichtlich unbegründet.
Das Gericht prüfte daraufhin die Frage der konkurrierenden Zuständigkeit der Schweiz. Es erkannte an, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, in der Schweiz begangenen Handlungen unter denArt. 116 AIG fielen und grundsätzlich eine schweizerische Zuständigkeit begründeten. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass das BJ sein Ermessen nicht missbraucht habe, indem es der Auslieferung den Vorrang einräumte. Mehrere Faktoren rechtfertigten diese Entscheidung: Der Schwerpunkt der kriminellen Tätigkeit liegt in Italien; dort wird gegen alle Mitbeschuldigten ermittelt; Gründe der Prozessökonomie sowie die Aussicht auf ein gemeinsames Urteil sprechen für die Auslieferung.
Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (familiäre Bindungen, Aufenthaltsbewilligung) wurden nicht als überwiegend eingestuft. Das Gericht stellte fest, dass seine soziale Integration in der Schweiz erst kürzlich erfolgt und prekär sei, da er sich nach einem Wegweisungsentscheid illegal dort aufgehalten hatte, bevor er seine Bewilligung durch Heirat erhielt. Es wurden keine ausserordentlichen familiären Umstände im Sinne von Art. 8 EMRK festgestellt. Das subsidiäre Gesuch um Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz wurde ebenfalls abgewiesen, da hierfür im Rahmen des EUeÜ keine Rechtsgrundlage besteht und kein entsprechendes Ersuchen aus Italien vorlag.
Schliesslich wurde das Nebenbegehren auf Haftentlassung als Folge der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da das Gericht die Beschwerde als aussichtslos erachtete, zumal die Argumente des Beschwerdeführers bereits vom BJ in seinem Entscheid zutreffend widerlegt worden waren.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer hat die Beschwerde abgewiesen. Der Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. an Italien zu bewilligen, wird bestätigt. Das Nebenbegehren auf Haftentlassung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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