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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe an die Ukraine: Herausgabe von Bankunterlagen, beidseitige Strafbarkeit und Verhältnismäßigkeitsprinzip

26 April 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 11.02.2026, RR.2025.19

Sachverhalt

Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) führt ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung öffentlicher Gelder, qualifizierten Amtsmissbrauch und qualifizierte Geldwäsche. Die Untersuchung betrifft einen Vertrag über mehrere hundert Millionen ukrainische Hrywnja, der 2018 zwischen dem ukrainischen Verteidigungsministerium und einer Firma D. über die Lieferung und Installation eines IT-Hard- und Softwarekomplexes geschlossen wurde.

Am 18. Juni 2024 richteten die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, in dem sie insbesondere die Übermittlung von Bankunterlagen zu Konten verlangten, die von der Firma A. AG (mit Sitz in Zürich) und deren wirtschaftlich berechtigter Person B. (einem in der Schweiz wohnhaften ukrainischen Staatsangehörigen) bei der Bank C. geführt werden.

Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung betraut ist, trat auf das Ersuchen ein. Nachdem sie die Bank C. zur Herausgabe der verlangten Unterlagen verpflichtet hatte, erließ die BA am 14. Januar 2025 eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der genannten Dokumente an die ukrainischen Behörden bewilligt wurde.

Die Firma A. AG (die Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens, eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zum Erhalt einer formellen Garantie der Ukraine zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips.


Rechtliche Erwägungen

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Ukraine richtet sich primär nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokollen, ergänzt durch das Übereinkommen über Geldwäscherei (GwÜ) sowie subsidiär durch das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

Ein Rechtshilfeersuchen muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, die ausreicht, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind (Art. 14 EUeR). Die Rechtshilfebehörde ist grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, es sei denn, diese enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche. Sie hat weder über die Schuld der betroffenen Person zu befinden noch eine Beweiswürdigung vorzunehmen.

Für die Gewährung von Zwangsmassnahmen, wie die Herausgabe von Bankunterlagen, muss der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit gewahrt sein (Art. 5 EUeR ; Art. 64 IRSG). Die im Ersuchen beschriebenen Tatsachen müssen nach schweizerischem Recht strafbar sein, wären sie in der Schweiz begangen worden. Es genügt, wenn der Sachverhalt unter eine einzige Bestimmung des schweizerischen Strafrechts subsumiert werden kann.

Rechtshilfemassnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Ein Ersuchen darf keine "Fishing Expedition" zur Beweissuche darstellen. Es muss ein hinreichender Konnex zwischen den untersuchten Fakten und den verlangten Informationen bestehen. Die Rechtsprechung verlangt eine "potenzielle Relevanz" der Unterlagen für das ausländische Strafverfahren.

Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn das ausländische Verfahren gegen die Grundprinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder des UNO-Pakts II verstösst (Art. 2 IRSG). Bei der Herausgabe von Beweismitteln kann sich grundsätzlich nur die im ausländischen Verfahren beschuldigte Person auf diese Klausel berufen.

Schliesslich garantiert der Spezialitätsgrundsatz (Art. 2 ZSR ; Art. 67 IRSG), dass die durch Rechtshilfe erlangten Informationen nur für die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verwendet werden, für die die Rechtshilfe gewährt wurde. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird aufgrund des Vertrauensprinzips zwischen den Staaten vermutet.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer prüft und weist nacheinander alle Rügen der Beschwerdeführerin zurück.

  1. Zum Sachverhalt und zur beidseitigen Strafbarkeit: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der vom NABU dargelegten Fakten und macht geltend, es handle sich um normale Geschäftsvorgänge und die Vorwürfe seien "konstruiert" und widersprüchlich. Die Kammer hält fest, dass sie an den Sachverhalt des Ersuchens gebunden ist, da die Argumente der Beschwerdeführerin eine Gegendarstellung darstellen und keine offensichtlichen Fehler aufzeigen. Die Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweise (z. B. eine Lizenz, die angeblich vor dem im Ersuchen genannten Datum erworben wurde) fällt in die Zuständigkeit der ukrainischen Richter. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kammer, dass die beschriebenen Tatsachen auf den ersten Blick die Tatbestände mehrerer Straftaten nach Schweizer Recht erfüllen:
    • Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB): Beamte des Verteidigungsministeriums sollen einen Vertrag abgeschlossen haben, der die Interessen des Staates schädigte.
    • Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB): Aufgrund der Verwendung fiktiver Verträge und Abnahmeprotokolle, die unrichtige Angaben enthielten (überhöhte Preise, falsche Materialmengen).
    • Geldwäscherei (Art. 305bis StGB): Die Gelder, die potenziell aus den oben genannten Straftaten (als Verbrechen qualifizierte Vortaten) stammen, wurden von der Ukraine auf das Konto der Beschwerdeführerin in der Schweiz überwiesen und anschließend auf weitere Konten in der Europäischen Union weitergeleitet. Diese grenzüberschreitenden Transaktionen werden als geeignet erachtet, die Herkunft der Gelder zu verschleiern und deren Einziehung zu vereiteln.
  1. Zur Verhältnismäßigkeit und zur „Fishing Expedition“: Das Gericht weist das Argument zurück, bei dem Ersuchen handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung. Die angeforderten Bankunterlagen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung, nämlich der Nachverfolgung mutmaßlich illegaler Finanzströme. Sie weisen eine offensichtliche „potenzielle Relevanz“ für die Klärung des Geldflusses und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten auf. Das Bank- oder Geschäftsgeheimnis stellt kein Hindernis für die Rechtshilfe dar.
  2. Zu den Verfahrensmängeln (Art. 2 IRSG): Die Beschwerdeführerin macht geltend, das ukrainische Verfahren sei korruptionsbehaftet und verletze ihre Rechte auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Das Gericht weist diesen Einwand mit der Begründung zurück, dass die Beschwerdeführerin im ukrainischen Verfahren nicht formell beschuldigt sei und sich daher nicht auf Art. 2 IRSG berufen könne. Selbst wenn sie dies könnte, reichten ihre pauschalen Behauptungen über Korruption in der Ukraine nicht aus, um eine konkrete und ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte im vorliegenden Fall darzulegen.
  3. Zum Spezialitätsprinzip: Die Beschwerdeführerin fordert eine formelle Garantie der Ukraine aufgrund der Gefahr von Informationslecks und Druckausübung auf die Familie ihres wirtschaftlich Berechtigten. Das Gericht erachtet die im Entscheid der Bundesanwaltschaft enthaltene Standard-Spezialitätsklausel als ausreichend. Gemäß dem Vertrauensprinzip gibt es keinen konkreten Grund zu der Annahme, dass die Ukraine ihre Verpflichtungen nicht einhalten wird. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin fallen nicht unter den Schutzbereich des Spezialitätsprinzips, welches dazu dient, die Verwendung von Beweismitteln für die Verfolgung anderer Straftaten zu verhindern.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid der Bundesanwaltschaft wird bestätigt und die Herausgabe der Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden bewilligt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.- werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni