Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe an Italien: Steuerbetrug, beidseitige Strafbarkeit, Verhältnismäßigkeit der Herausgabe von Unterlagen und der Beschlagnahme

20 March 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 16.02.2026, RR.2025.181

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Bergamo (Italien) hat im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Letzterer wird verschiedener Steuerdelikte verdächtigt, insbesondere der unrechtmäßigen Steueranrechnung, der Ausstellung von Rechnungen für nicht existierende Geschäfte sowie der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben.

Die italienischen Behörden werfen ihm vor, ein komplexes betrügerisches System aufgebaut zu haben, das auf wechselseitiger Rechnungsstellung zwischen von ihm kontrollierten Unternehmen basierte. Dieses System zielte darauf ab, künstlich abzugsfähige Mehrwertsteuer zu erzeugen und nicht existierende Steuerforderungen zur Verrechnung mit geschuldeten Steuern zu nutzen, wodurch ein unrechtmäßiger Gewinn in geschätzter Höhe von 652'574,83 Euro erzielt wurde.

In diesem Zusammenhang ersuchte Italien die Schweiz, ein von A.________ bei der Bank B.________ geführtes Konto in Höhe von 619'364,90 Euro zu sperren und die dazugehörigen Bankunterlagen zu übermitteln.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (MP-TI) entsprach als ausführende Behörde dem Ersuchen. Sie ordnete die Kontosperrung sowie die Herausgabe der Bankunterlagen an. Mit Schlussverfügung vom 20. Oktober 2025 bestätigte die MP-TI die Übermittlung der Dokumente und die Aufrechterhaltung der Sperre. A.________ erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens sowie die sofortige Aufhebung der Kontosperrung.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer verweist auf den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), das schweizerisch-italienische Abkommen, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) sowie subsidiär das schweizerische Rechtshilfegesetz (IRSG) umfasst.

Das Gericht prüft drei vom Beschwerdeführer aufgeworfene Hauptpunkte:

  1. Zulässigkeit des Ersuchens und beidseitige Strafbarkeit: Ein Rechtshilfeersuchen muss eine hinreichende Sachverhaltsdarstellung enthalten, damit der ersuchte Staat prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind, ohne dass der ersuchende Staat das Delikt bereits beweisen muss. Die schweizerische Behörde ist grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung gebunden, sofern keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche vorliegen. Bei Zwangsmassnahmen wie einer Kontosperrung gilt das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit: Die im Ersuchen beschriebenen Fakten müssen nach dem Recht beider Staaten strafbar sein.
  2. Ausnahme bei Steuerdelikten: Grundsätzlich gewährt die Schweiz keine Rechtshilfe bei Steuerdelikten (Steuerhinterziehung). Es besteht jedoch eine wesentliche Ausnahme für den Steuerbetrug, der nach schweizerischem Recht (Art. 14 Abs. 2 VStrR) als Erlangung eines unrechtmäßigen Steuervorteils durch arglistige Täuschung definiert ist (z. B. Verwendung gefälschter Dokumente, Inszenierungen, Lügengebäude). Bei indirekten Steuern wie der Mehrwertsteuer hat das Schengener Abkommen (Art. 50 SDÜ) diese Regel gelockert, wodurch die Unterscheidung zwischen Hinterziehung und Betrug weniger relevant ist und die Rechtshilfe erleichtert wird.
  3. Verhältnismäßigkeitsprinzip: Dieses Prinzip erfordert einen hinreichenden Konnex zwischen den angeforderten Informationen und dem ausländischen Verfahren. Es verbietet unbestimmte Ausforschungsbeweise ("Fishing Expedition"). Die Rechtsprechung wendet jedoch das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit an: Dokumente werden übermittelt, wenn sie für die ausländische Untersuchung potenziell relevant sind. Ziel ist es, der ersuchenden Behörde die Rekonstruktion komplexer Finanzströme und das Verständnis des gesamten deliktischen Systems zu ermöglichen, was häufig die Übermittlung der vollständigen Bankunterlagen für einen bestimmten Zeitraum rechtfertigt.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer weist sämtliche Argumente des Beschwerdeführers systematisch zurück:

  1. Zur Klarheit des Ersuchens und zur beidseitigen Strafbarkeit: Die Kammer erachtet das italienische Ersuchen als hinreichend detailliert. Es beschreibt den Betrugsmechanismus (Scheinrechnungen, verbundene Unternehmen) sowie die vorgeworfenen Straftaten präzise. Diese Sachverhaltsdarstellung ermöglicht eine angemessene Prüfung. Die Kammer prüft sodann die beidseitige Strafbarkeit und kommt zu dem Schluss, dass die von den italienischen Behörden beschriebenen Sachverhalte – die Verwendung gefälschter Rechnungen zur Täuschung des Fiskus und zur Erlangung unrechtmäßiger Mehrwertsteuerabzüge – nach Schweizer Recht zumindest als Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie als Steuerbetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) zu qualifizieren wären. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist somit offensichtlich erfüllt.
  2. Zur Verhältnismäßigkeit der Herausgabe von Unterlagen: Die Kammer ist der Auffassung, dass die Übermittlung der Bankunterlagen keine „Fishing Expedition“ darstellt. Vielmehr ist sie durch das Kriterium der potenziellen Erheblichkeit gerechtfertigt. In einem komplexen Steuerbetrugsfall ist es für die italienischen Ermittler unerlässlich, einen Überblick über die Finanzströme zu erhalten, um die Herkunft und den Verbleib der Gelder sowie die genaue Rolle des Beschwerdeführers und der verbundenen Einheiten zu identifizieren. Die Kammer stellt fest, dass die italienischen Behörden bereits verdächtige Überweisungen in Höhe von 521'000 Euro auf das betreffende Konto identifiziert haben, was die Relevanz der Unterlagen unterstreicht.
  3. Zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme: Der Beschwerdeführer machte geltend, der beschlagnahmte Betrag sei überhöht, da bereits erfolgte Rückzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Kammer weist dieses Argument zurück. Sie stellt fest, dass der in der Schweiz beschlagnahmte Betrag (619'364,90 Euro) exakt dem geltend gemachten Gesamtschaden (652'574,83 Euro) abzüglich der bereits in Italien sichergestellten Summe (33'209,93 Euro) entspricht. Der Betrag ist somit im Hinblick auf das Ersuchen mathematisch gerechtfertigt. Die Kammer stellt klar, dass es nicht Aufgabe der Schweizer Rechtshilfebehörde ist, die Richtigkeit von Rückzahlungen zu überprüfen oder in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt dem italienischen Richter, der bei einer etwaigen Einziehungsentscheidung alle Elemente, einschließlich etwaiger Rückerstattungen, berücksichtigen wird. Solange Italien sein Ersuchen nicht zurückzieht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden, um die Vollstreckung einer künftigen Einziehungsentscheidung zu gewährleisten.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Infolgedessen wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin bestätigt. Die Bankunterlagen werden an die italienischen Behörden übermittelt und die Beschlagnahme des Bankkontos von A.________ in Höhe von 619'364,90 Euro bleibt bestehen. Die Gerichtskosten in Höhe von 6'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni