
BStGer, 07.04.2026, RR.2025.180, RP.2025.79
Sachverhalt
Das polnische Justizministerium hat die Schweiz um die Auslieferung eines seiner Staatsangehörigen, A., zur Vollstreckung einer zweijährigen und zweimonatigen Freiheitsstrafe ersucht. Diese Strafe folgt auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Drohung, die im Januar 2020 in Polen begangen wurden. Nach Einholung ergänzender Informationen von den polnischen Behörden erließ das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Haftbefehl. A. wurde am 29. August 2025 in der Schweiz festgenommen und widersetzte sich seiner Auslieferung.
Am 16. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, seine Freilassung sowie hilfsweise die Vollstreckung seiner Strafe in der Schweiz. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf Familienleben, die Gefahr unmenschlicher Behandlung in Polen sowie ein unfaires Verfahren in seinem Heimatland geltend.
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht hält fest, dass die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Polen primär durch das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und die Schengen-Abkommen geregelt sind. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung. (E. 1.1, 1.2)
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) schützt tatsächliche und intakte familiäre Beziehungen. Ein Eingriff, wie etwa eine Auslieferung, ist zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und notwendig ist. Die bloße Erschwernis für Angehörige, einen weit entfernt inhaftierten Gefangenen zu besuchen, stellt keine Verletzung dar. Nur außergewöhnliche familiäre Umstände können einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen. (E. 4.2)
Die Auslieferung wird verweigert, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Person der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte (Art. 3 EMRK), insbesondere aufgrund der Haftbedingungen. Ebenso ist die Rechtshilfe ausgeschlossen, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt nicht die Mindestgarantien eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) wahrt. (E. 5.3, 5.4)
Aufgrund des Vertrauensprinzips wird vermutet, dass ein Vertragsstaat der EMRK, wie Polen, seine Verpflichtungen einhält. Es obliegt der Person, die sich gegen die Auslieferung wehrt, durch präzise und detaillierte Vorbringen glaubhaft zu machen, dass ein objektives und ernsthaftes Risiko einer Verletzung ihrer Grundrechte besteht. (E. 5.5, 5.6)
Art.Art. 37 Abs. 1 IRSG erlaubt es, eine Auslieferung abzulehnen, wenn die Schweiz die Strafe vollstrecken kann und dies die soziale Wiedereingliederung der Person fördert. Gemäß ständiger Rechtsprechung kann diese Bestimmung des internen Rechts jedoch nicht geltend gemacht werden, um eine durch das EUeÜ geregelte Auslieferung zu verweigern. (E. 6.2)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft die Rügen des Beschwerdeführers. Erstens stellt das Gericht in Bezug auf die Verletzung von Art. 8 EMRK fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis eines effektiven und intakten Familienlebens in der Schweiz nicht erbringen konnte. Die offiziellen Register (SYMIC) zeigen, dass seine Partnerin und sein Sohn die Schweiz zwei Monate vor seiner Verhaftung verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat weder Gegenbeweise noch Nachweise für sein rechtliches Kindsverhältnis oder seine elterliche Sorge vorgelegt. Seine Aussagen sind widersprüchlich und seine Behauptungen bezüglich seiner Vaterrolle sind nicht belegt. Folglich kann er sich nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen. Hilfsweise fügt das Gericht hinzu, dass selbst bei einem nachgewiesenen Familienleben die Umstände im Sinne der Rechtsprechung nicht als "außergewöhnlich" zu betrachten wären. Zudem würde die Auslieferung nach Polen, wo seine Familie lebt und woher er stammt, Besuche erleichtern. Das Gericht betont zudem, dass sich der Beschwerdeführer wissentlich der polnischen Justiz entzogen hat, bevor er sein angebliches Familienleben in der Schweiz begründete. (E. 4.3, 4.4, 4.5)
Zweitens weist das Gericht die Rügen bezüglich der Art. 3 und 6 EMRK zurück. Die Behauptungen über Misshandlungen durch die polnische Polizei werden als zu vage und allgemein eingestuft, ohne dass konkrete Beweise vorliegen. Bezüglich der Haftbedingungen stützt sich der Beschwerdeführer auf ältere Urteile des EGMR und Berichte des CPT zur Überbelegung in Gefängnissen. Das Gericht analysiert die Rechtsprechung und die Berichte eingehend und kommt zu dem Schluss, dass kein ernsthaftes und objektives Risiko einer unmenschlichen Behandlung besteht. Der polnische gesetzliche Standard von 3 m² pro Häftling entspricht dem Mindeststandard des EGMR. Die Kritik des CPT, das 4 m² empfiehlt, zielt auf ein präventives Ziel ab und reicht nicht aus, um den Grundsatz des Vertrauens gegenüber Polen zu erschüttern, das über interne Rechtsbehelfe für Häftlinge verfügt. Es ist ständige Praxis der Schweiz, nach Polen auszuliefern, ohne in diesem Punkt spezifische Garantien zu verlangen. (E. 5.7, 5.8)
Drittens weist das Gericht das auf Art. 37 Abs. 1 IRSG gestützte Argument zurück. Es bestätigt, dass diese Bestimmung im Rahmen des EUeÜ nicht anwendbar ist. Die Auslieferung ist keine subsidiäre Maßnahme ("ultima ratio"), und da die konventionellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Schweiz zur Auslieferung verpflichtet. Polen hat keinen Antrag auf stellvertretende Strafvollstreckung gestellt. (E. 6.3, 6.4)
Schließlich wird der Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft abgewiesen, da er vom Ausgang der Beschwerde gegen die Auslieferung abhängt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hingegen gutgeheißen, da das Gericht die Frage der Haftbedingungen in Polen für prüfungsbedürftig hielt. (E. 8, 9)
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. nach Polen zu bewilligen, wird bestätigt. Der Antrag auf Haftentlassung wird ebenfalls abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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