
BStGer, 17.12.2025, RR.2025.178, RP.2025.77, RP.2025.78
Sachverhalt
Im Rahmen eines von Frankreich eingeleiteten internationalen Rechtshilfeverfahrens erhob die Gesellschaft A. AG Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen eine Eintretensentscheidung und eine Vollzugsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 23. September 2025 sowie gegen einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2025.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde und erklärte sich bereit, die Verfahrenskosten zu tragen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), das durch Verweis anwendbar ist, werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist eine Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, der unterliegenden Partei gleichgestellt. Der Rückzug einer Beschwerde hat zur Folge, dass das Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben wird.
Anwendung auf den konkreten Fall
Da die Beschwerdeführerin, A. AG, ihre Beschwerde formell zurückgezogen hat, muss die Beschwerdekammer die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht prüfen. Der Rückzug beendet das Verfahren. In Anwendung der Grundsätze über die Verfahrenskosten gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat folglich die bis zum Rückzug entstandenen Kosten zu tragen. Die Kammer setzt diese Kosten auf CHF 800.– fest.
Ergebnis
Die Kammer nimmt den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis und schreibt das Hauptverfahren RR.2025.178 sowie die Nebenverfahren RP.2025.77 und RP.2025.78 ab. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden; der Restbetrag von CHF 2’200.– wird zurückerstattet.
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