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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe für Frankreich: Rückzug des Rechtsmittels und Verfahrenskosten

06 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 17.12.2025, RR.2025.177, RP.2025.75, RP.2025.76

Sachverhalt

Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen mit Frankreich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Eintretensentscheidung sowie eine Vollzugsverfügung erlassen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einen Durchsuchungsbefehl. Die Gesellschaft A. AG erhob gegen diese drei Entscheidungen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bevor die Kammer in der Sache entschied, erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich, ihre Beschwerde zurückzuziehen und die Verfahrenskosten zu übernehmen.


Rechtliche Erwägungen

Die Beschwerdekammer erinnert an ihre Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe (Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 80e Abs. 1 IRSG). GemässArt. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), das durch Verweis im StBOG anwendbar ist, werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Rechtsprechung stellt die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, der unterliegenden Partei gleich. Folglich hat sie die Verfahrenskosten zu tragen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdeführerin, A. AG, hat ihre Beschwerde am 8. Dezember 2025 formell zurückgezogen. In Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze gilt sie als unterliegende Partei. Demnach hat sie die Kosten des vor dem Bundesstrafgericht geführten Verfahrens zu tragen. Die Kammer setzt diese Kosten auf CHF 800.-- fest.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nimmt den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Infolgedessen schreibt sie das Verfahren als erledigt ab und auferlegt der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 800.--. Dieser Betrag wird durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, und der Restbetrag von CHF 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni