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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Frankreich – Rückzug der Beschwerde und Verfahrenskosten

02 February 2026

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BStGer, 17.12.2025, RR.2025.176, RP.2025.73, RP.2025.74

Sachverhalt

Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens mit Frankreich erhob die A. GmbH Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerde richtete sich gegen einen ergänzenden Nichteintretensentscheid und eine Vollzugsverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft sowie gegen einen von der Zürcher Staatsanwaltschaft erlassenen Durchsuchungsbefehl. Im laufenden Verfahren, am 8. Dezember 2025, teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und die Verfahrenskosten übernehme.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich, der sich primär auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie verschiedene bilaterale und multilaterale Abkommen stützt. Das Landesrecht, insbesondere das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), findet subsidiär Anwendung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist das Gericht aufArt. 63 Abs. 1 VwVG, der durch Verweis anwendbar ist. Gemäss dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Rechtsprechung stellt die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, der unterliegenden Partei gleich.


Anwendung auf den konkreten Fall

Durch den Rückzug der Beschwerde durch die A. GmbH ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Folglich muss die Beschwerdekammer nicht in der Sache entscheiden. Die einzige verbleibende Frage ist die Verteilung der Verfahrenskosten. Gemäss dem Grundsatz, dass die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, als unterliegende Partei gilt, hat das Gericht die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 800.-- festgesetzt.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis genommen. Sie hat das Verfahren als erledigt abgeschrieben und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 800.-- auferlegt. Diese Gebühr wird durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Restbetrag ist der Gesellschaft zurückzuerstatten.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni