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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Deutschland: Grundsatz ne bis in idem, Strafvollstreckung und beiderseitige Strafbarkeit

13 June 2026

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BStGer, 11.02.2026, RR.2025.172, RP.2025.81

Sachverhalt

Die deutschen Behörden haben zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) zur Festnahme und Auslieferung von A. (Beschwerdeführer) erlassen, insbesondere wegen Betrugsdelikten. Nach seiner Festnahme in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 2. September 2025 vom Bundesamt für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft genommen. Bei seiner Anhörung widersetzte er sich dem vereinfachten Auslieferungsverfahren. (Sachverhalt A-C)

Im September 2025 ersuchten die deutschen Behörden (Baden-Württemberg und Bayern) formell um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung mehrerer Urteile der Landgerichte Stuttgart (2015), München (2019) und Augsburg (2024) sowie wegen Taten, die Gegenstand eines Haftbefehls des Amtsgerichts München (2025) sind. Am 28. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. (Sachverhalt F, O)

Der Beschwerdeführer erhob zunächst allein und später durch eine amtliche Verteidigerin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesstrafgericht. Er beantragt die Verweigerung der Auslieferung, seine sofortige Freilassung sowie eine Entschädigung. In seiner Replik ergänzte er seine Anträge um die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie die rückwirkende Übernahme seiner Anwaltskosten. (Sachverhalt P, R)

Rechtliche Erwägungen

Das Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAU), dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) und dessen Weiterentwicklungen sowie bilateralen Abkommen. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) findet subsidiär Anwendung, insbesondere wenn dessen Anwendung für die Auslieferung günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). (E. 2.1, 2.2)

Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Replik keine neuen Anträge oder Rügen enthalten, die bereits in der ursprünglichen Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können. Solche Anträge sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie erweisen sich als entscheidwesentlich (Art. 32 Abs. 2 VwVG). (E. 3.3.1)

Der Grundsatz ne bis in idem (Art. 9 EuAU, Art. 5 IRSG) verbietet es, eine Person wegen Taten zu verfolgen oder zu bestrafen, für die sie bereits rechtskräftig in der Sache beurteilt wurde. Dieser Grundsatz gilt nur für Sachentscheide des ersuchenden oder des ersuchten Staates, nicht jedoch für einen Drittstaat. Ein Auslieferungsentscheid ist administrativer Natur, stellt kein Sachurteil dar und hindert einen anderen Staat nicht daran, ein neues Ersuchen zu stellen. (E. 4.3.1, 4.3.2)

Ein Auslieferungsersuchen ist unzulässig, wenn die Strafe bereits vollstreckt ist oder nach dem Recht des Staates, der das Urteil gefällt hat, nicht mehr vollstreckt werden kann (Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG). Die Rechtshilfebehörde ist an den Sachverhalt des Ersuchens gebunden und prüft die Rechtmäßigkeit ausländischer Entscheidungen nicht, es sei denn, es liegen offensichtliche Fehler oder Mängel vor. Die Gutgläubigkeit des ersuchenden Staates wird vermutet. (E. 5.2.3.1, 5.2.3.2, 5.2.3.3)

Die Auslieferung wird nur bewilligt, wenn die vorgeworfenen Taten in beiden Staaten strafbar sind (Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, Art. 2 CEExtr). Es genügt, wenn die im Ersuchen beschriebenen Sachverhalte prima facie den Tatbestand einer Straftat nach Schweizer Recht erfüllen; eine identische rechtliche Qualifizierung ist nicht erforderlich. Die in diesem Fall relevanten Straftatbestände sind Veruntreuung (Art. 138 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). (E. 6.3.1, 6.3.2, 6.4.1, 6.5.1, 6.6.1)

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht erklärte die neuen Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände sowie die rückwirkende Bestellung seiner amtlichen Verteidigerin für unzulässig. Diese Anträge, die erstmals im Stadium der Replik gestellt wurden, waren verspätet. Was die Beschlagnahmungen betrifft, so war dieser Punkt nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die unentgeltliche Rechtspflege für den vorangegangenen Zeitraum wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei und die Anwältin ihr Mandat niedergelegt habe. (E. 3.4, 3.5, 3.6)

Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer berief sich auf einen Entscheid der italienischen Behörden, die seine Auslieferung an Deutschland unter bestimmten Bedingungen bewilligt hatten. Das Gericht hielt fest, dass die Schweiz als ersuchter Staat souverän entscheidet und nicht an einen Verwaltungsentscheid eines Drittstaates (Italien) gebunden ist. Der italienische Entscheid stellte kein materielles Urteil über die vorgeworfenen Straftaten dar. (E. 4.3.3, 4.4)

Das Argument, die Strafe könne nicht mehr vollstreckt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b IRSG), wurde ebenfalls zurückgewiesen. Erstens erachtete das Gericht die Begründung des deutschen Gerichts für den verspäteten Widerruf einer Strafaussetzung als überzeugend und stellte keine offensichtliche Verletzung ausländischen Rechts fest, die ein Eingreifen rechtfertigen würde. Zweitens wurde das Argument abgewiesen, ein Teil der Strafe sei aufgrund angeblich rechtswidriger Haftbedingungen in der Schweiz bereits verbüsst. Das Gericht entschied, dass es nicht Sache der Schweiz sei, über die Anrechnung der Auslieferungshaft auf die ausländische Strafe zu befinden; diese Frage falle in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staates (Deutschland). (E. 5.2.4, 5.3.3)

Schliesslich bestätigte das Gericht, dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt sei. Die im deutschen Ersuchen beschriebenen Sachverhalte (betrügerische Erlangung von Luxusfahrzeugen mittels Leasingverträgen mit der Absicht, diese nicht zu bezahlen und weiterzuverkaufen, Verwendung gefälschter Dokumente zur Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit sowie betrügerische Vermietung derselben Wohnung an mehrere Personen unter Einbehaltung von Kautionen und Mieten) erfüllen prima facie die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) nach Schweizer Recht. Das Argument des Beschwerdeführers, es handle sich lediglich um zivilrechtliche Streitigkeiten, wurde angesichts der angewandten betrügerischen Machenschaften als unbehelflich verworfen. (E. 6.3.3, 6.4.2, 6.5.2, 6.5.3, 6.6.2, 6.7)

Ergebnis

Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des BJ, die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland zu bewilligen. Folglich wurden auch die Nebenanträge auf Freilassung und Entschädigung für rechtswidrige Haft abgewiesen. (E. 1, 2, 7)

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erachtet wurde. (E. 9)

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Seiner amtlichen Verteidigerin wurde eine reduzierte Entschädigung zugesprochen, die der Beschwerdeführer der Gerichtskasse zurückzuerstatten hat. (E. 3, 4, 5, 8, 10)







Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni