
BStGer, 26.02.2026, RR.2025.171
Sachverhalt
Im Rahmen eines umfangreichen Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft von ’s-Hertogenbosch (Niederlande) ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt. Die Untersuchung richtet sich gegen mehrere Personen, darunter die Beschwerdeführerin A., wegen Verstößen gegen das niederländische Glücksspielgesetz, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation.
Zwischen 2007 und 2014 soll eine Personengruppe über in Malta und Curaçao ansässige Unternehmen unerlaubt Online-Glücksspiele auf dem niederländischen Markt betrieben haben. Diese Tätigkeit soll illegale Einnahmen in Höhe von schätzungsweise rund 251 Millionen Euro generiert haben. Die Gewinne wurden nach Abzug der Kosten an die Aktionäre und deren persönliche Strukturen ausgeschüttet.
Die Beschwerdeführerin A. steht im Verdacht, an diesem System als wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung in Curaçao (Stiftung AA.) beteiligt gewesen zu sein, welche Anteile an einer Gesellschaft (L. NV) hielt, die Dienstleistungen für Glücksspielanbieter erbrachte. Auf diesem Weg soll sie illegale Gewinne in Höhe von schätzungsweise 3'210'611 Euro vereinnahmt haben, wie die niederländischen Behörden ermittelten.
Infolge eines Rechtshilfeersuchens vom 13. Mai 2025 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (MP-VD) Bankermittlungen ein und ordnete die Beschlagnahmung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Schweiz in Höhe von insgesamt 3'661'732.61 Euro an. Am 3. Oktober 2025 erließ die MP-VD eine Schlussverfügung, mit der die Übermittlung der Bankunterlagen an die Niederlande bewilligt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an die Grundsätze der internationalen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden, die sich primär auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und subsidiär auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) stützen.
- Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Dieses Recht umfasst die Akteneinsicht (Art. 80b IRSG). Im Bereich der Rechtshilfe erstreckt sich dieses Recht auf die für den Entscheid wesentlichen und ausschlaggebenden Unterlagen, insbesondere das Rechtshilfeersuchen selbst. Der Zugang kann auf die Passagen beschränkt werden, die die betroffene Person direkt betreffen; die Einsicht in überflüssige oder nicht relevante Unterlagen kann verweigert werden.
- Formelle Anforderungen an das Ersuchen (Art. 14 EUeR, Art. 28 IRSG): Ein Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten, die ausreicht, damit die ersuchte Behörde die Voraussetzungen für die Rechtshilfe, insbesondere die beidseitige Strafbarkeit und die Verhältnismäßigkeit, prüfen kann. Die ersuchende Behörde muss die Begehung der Straftat nicht beweisen; ein objektiv begründeter Verdacht genügt, insbesondere bei Geldwäscherei, wo komplexe Firmenstrukturen und hohe Transaktionsvolumina relevante Indizien darstellen.
- Grundsatz von Treu und Glauben: Die Rechtshilfebeziehungen unterliegen dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Der ersuchte Staat darf sich grundsätzlich auf die Erklärungen des ersuchenden Staates verlassen. Es obliegt der Partei, die eine Verletzung von Treu und Glauben geltend macht, dies klar darzulegen. Für Staaten, die der EMRK angehören, wie die Niederlande, gilt die Vermutung, dass die Grundrechte gewahrt werden.
- Doppelte Strafbarkeit (Art. 64 IRSG, Art. 5 EUeÜ) : Damit Rechtshilfe unter Zwangsmassnahmen gewährt werden kann, müssen die im Ersuchen beschriebenen Sachverhalte prima facie den objektiven Tatbestandsmerkmalen einer nach Schweizer Recht strafbaren Handlung entsprechen. Die Prüfung erfolgt abstrakt: Es geht nicht darum, ob in der Schweiz eine Verurteilung erfolgen würde, sondern ob die Taten theoretisch strafbar sind. Die rechtliche Qualifikation muss in beiden Staaten nicht identisch sein.
- Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV) : Eine Beschlagnahme muss im Hinblick auf das angestrebte Ziel geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Im Rahmen der Rechtshilfe wird das private Interesse des Vermögensinhabers gegen das öffentliche Interesse des ersuchenden Staates an der Beweiserhebung und Einziehung von Werten sowie gegen die Verpflichtung der Schweiz zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen abgewogen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin ab:
- Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Kammer ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu allen wesentlichen sie betreffenden Unterlagen hatte, insbesondere zum Rechtshilfeersuchen von 2025 und den beschlagnahmten Bankdokumenten. Obwohl sich dieses Ersuchen auf frühere Rechtshilfeersuchen aus dem Jahr 2021 bezieht, war deren relevanter Inhalt in den ihr zugestellten Entscheidungen ausreichend zusammengefasst. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
- Formelle Anforderungen an das Ersuchen: Das niederländische Ersuchen beschreibt das Tatmuster (illegales Glücksspiel), die Beteiligung der Beschwerdeführerin (Begünstigte von Gewinnen über eine Stiftung) sowie die betroffenen Beträge hinreichend. Die Nutzung zahlreicher Gesellschaften in mehreren Ländern und die Höhe der Summen stellen ausreichende Indizien für Geldwäscherei dar, um die Rechtshilfe zu rechtfertigen.
- Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben: Die Beschwerdeführerin liefert keine konkreten Beweise für eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte in den Niederlanden oder einen Rechtsmissbrauch durch die ersuchenden Behörden. Ihre Argumente bezüglich einer angeblichen "Duldung" der Tätigkeit durch die niederländischen Behörden betreffen die materielle Beurteilung des Falles, die vor dem niederländischen Richter zu führen ist, und reichen nicht aus, um die Vermutung des Vertrauens zu widerlegen.
- Fehlende doppelte Strafbarkeit: Die Kammer bestätigt, dass die beschriebenen Sachverhalte nach Schweizer Recht strafbar sind. Der Betrieb von Online-Casinospielen ohne Konzession ist durch das Geldspielgesetz (Art. 130 BGS) unter Strafe gestellt. Das Bundesgericht hat bereits in einem damit zusammenhängenden Teil dieses Falls klargestellt, dass allein das Zugänglichmachen eines illegalen Spiels in der Schweiz unter das Gesetz fällt, selbst wenn der Betreiber im Ausland ansässig ist. Zudem könnten die Taten auch als Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) qualifiziert werden. Da sich die Prüfung auf eine abstrakte Strafbarkeit beschränkt, werden die Argumente der Beschwerdeführerin zu den konkreten Strafverfolgungsbedingungen in der Schweiz als nicht relevant erachtet.
- Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Der in der Schweiz beschlagnahmte Betrag (ca. 3,66 Millionen Euro) wird im Verhältnis zum geschätzten illegalen Ertrag, den die Beschwerdeführerin erzielt haben soll (ca. 3,21 Millionen Euro), als verhältnismässig erachtet, zumal diese Schätzung noch angepasst werden kann. Die Massnahme ist notwendig, um eine mögliche Einziehung oder Ersatzforderung durch den ersuchenden Staat zu sichern. Die Dauer der im Juni 2025 angeordneten Beschlagnahme wird nicht als übermässig angesehen. Das Bestehen weiterer Beschlagnahmen in Belgien macht die Schweizer Massnahme in diesem Verfahrensstadium nicht unverhältnismässig.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Waadtländer Staatsanwaltschaft, die Rechtshilfe an die Niederlande zu gewähren, einschliesslich der Herausgabe von Bankunterlagen und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Vermögens der Beschwerdeführerin, wird bestätigt. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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