
BStGer, 04.02.2026, RR.2025.169
Sachverhalt
Italien (Staatsanwaltschaft Asti) richtete bereits am 28. Juli 2016 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens, das unter anderem betrügerischen Bankrott, Geldwäscherei, Selbstgeldwäscherei, schweren Betrug und Steuerdelikte (Rechnungen für nicht existierende Geschäfte) mit mutmasslich sehr hohen Schadenssummen zum Gegenstand hatte.
Das BJ delegierte die Ausführung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (StA-TI), welche die Beschlagnahmung von Vermögenswerten anordnete, die auf einer Bankverbindung (Konto Nr. 1) bei der Bank C. hinterlegt waren. Diese Werte stammten aus dem Verkauf von Immobilien, die zuvor mit der A. SA (deren alleiniger Verwaltungsrat B. war) verbunden waren.
In Italien verurteilte ein Urteil vom 19. Oktober 2022 unter anderem B. und ordnete die Einziehung der noch beschlagnahmten Vermögenswerte an. Nach einem Austausch übermittelte die italienische Behörde das Urteil (rechtskräftig seit dem 4. März 2023) mit dem Hinweis, dass es auch über die Einziehungen entscheide.
Am 7. April 2025 erliess die StA-TI eine Abschlussverfügung, mit der die Einziehung und Herausgabe der Vermögenswerte (CHF 1'326'078.73) an Italien angeordnet wurde, vorbehaltlich eines vom BJ gesteuerten Aufteilungsverfahrens („Sharing“).
Die A. SA erhob am 6. November 2025 Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte insbesondere deren Aufhebung, die Abweisung des Rechtshilfeersuchens sowie die Aufhebung der Beschlagnahmung (oder, falls das Konto bereits aufgelöst worden war, die Auszahlung des Betrags nebst Zinsen). Die StA-TI überliess den Entscheid dem Gericht, das BJ beantragte die Abweisung.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung von Beschwerden im Bereich der Rechtshilfe zuständig (Art. 25 Abs. 1 IRSG in Verbindung mit dem BGG). Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Instrumenten (EUeR, Zweites Zusatzprotokoll, schweizerisch-italienisches Abkommen, SDÜ) sowie dem Übereinkommen von Strassburg über Geldwäscherei (GwU). Subsidiär finden das IRSG und die IRSV Anwendung (Günstigkeitsprinzip), unter Vorbehalt der Grundrechte.
Im Rechtshilfeverfahren beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Schlussverfügung 30 Tage ab schriftlicher Zustellung (Art. 80k IRSG). Verfügungen werden dem Berechtigten in der Schweiz zugestellt (Art. 80m IRSG); bei einer AG erfolgt die Zustellung grundsätzlich an den im Handelsregister (HReg) eingetragenen Sitz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie die Sorgfaltspflichten der Organe (Art. 717 OR) beinhalten insbesondere die Pflicht, eine gültige Adresse beizubehalten und sicherzustellen, dass man erreichbar bleibt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht stellt fest, dass die Abschlussverfügung vom 7. April 2025 per Einschreiben an die im Handelsregister eingetragene Adresse versandt, jedoch als unzustellbar retourniert wurde, da die Gesellschaft nicht auffindbar war. Nach Auffassung des Gerichts war es Sache der A. SA, den Empfang ihrer Post sicherzustellen (oder eine neue Kontaktadresse mitzuteilen), zumal sie seit Langem wusste, dass sie von einem Rechtshilfeverfahren betroffen war. Die Tatsache, dass die Situation erst nach Intervention des Handelsregisteramtes „korrigiert“ wurde, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von der Pflicht, nachträglich zu überwachen, ob die Gesellschaft ihre Adresse reguliert hat.
Folge: Für die Fristberechnung bleibt der 7. April 2025 als Zustellungsdatum maßgeblich, weshalb die Beschwerde vom 6. November 2025 offensichtlich verspätet ist. Sie ist daher unzulässig, ohne dass eine materielle Prüfung der Rügen bezüglich der Herausgabe an Italien erfolgt.
Ergebnis
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und durch den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6’000.– gedeckt; der Restbetrag von CHF 2’000.– ist ihr zurückzuerstatten.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
