
BStGer, 04.02.2026, RR.2025.162
Sachverhalt
Die argentinischen Behörden haben über Interpol die Festnahme des niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Kokainschmuggels beantragt. Nach seiner Festnahme im Juli 2025 im Kanton Aargau wurde er vom Bundesamt für Justiz (BJ) zunächst in provisorische und anschließend in förmliche Auslieferungshaft versetzt.
Nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens und weiterem Austausch zwischen den Schweizer, argentinischen und niederländischen Behörden (wobei Letztere auf konkurrierende Anträge verzichteten), bewilligte das BJ die Auslieferung am 29. September 2025.
A. erhob Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Freilassung, eventualiter auf Rückweisung an das BJ zur Ergänzung des Sachverhalts.
Rechtliche Erwägungen
Die Auslieferungsbeziehungen zwischen der Schweiz und Argentinien richten sich in erster Linie nach dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik über die Auslieferung der Verbrecher vom 21. November 1906 (nachfolgend: AuslV CH-Arg). Die vorgeworfenen Taten sind nicht ausdrücklich in der Liste der Straftaten gemäß Art. II des AuslV CH-Arg aufgeführt. Gemäß der Rechtsprechung schließt dieser Vertrag jedoch eine Auslieferung auf der Grundlage des günstigeren internen Rechts, insbesondere des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG), nicht aus.
Aufgrund des Günstigkeitsprinzips findet das Schweizer Recht Anwendung, wenn dessen Voraussetzungen weniger streng sind als die des Vertrages. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem IRSG und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).
Die Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen zulässig (Art. 55 IRSG). Die Kammer prüft die vorgebrachten Rügen frei, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer bejahte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Sie stellte fest, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde bzw. eine etwaige geringfügige Verspätung keinen überspitzten Formalismus rechtfertige.
In der Sache hielt sie fest, dass die Auslieferung auch dann auf der Grundlage des internen Schweizer Rechts (IRSG) bewilligt werden könne, wenn die betreffenden Straftaten nicht ausdrücklich in der Liste des bilateralen Vertrags von 1906 aufgeführt seien, was dem Günstigkeitsprinzip entspreche.
Es wurden keine Ablehnungsgründe aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung oder des Schutzes der Grundrechte festgestellt. Die Kammer bestätigte somit die Rechtmäßigkeit des vom BJ erlassenen Auslieferungsentscheids.
Der akzessorische Antrag auf Haftentlassung, der vom Ausgang der Beschwerde abhängt, wurde ebenfalls abgewiesen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde sowie den Antrag auf Haftentlassung ab.
Die Gerichtskosten von CHF 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; unter Anrechnung des bereits geleisteten Vorschusses wird ihm der Restbetrag von CHF 39.47 zurückerstattet.
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