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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung nach Italien – Abwesenheitsurteil, Strafmaß und Prozesskostenhilfe

20 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 14.11.2025, RR.2025.161, RP.2025.68

Sachverhalt

Das italienische Justizministerium hat bei der Schweiz die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 3 Monaten und 25 Tagen beantragt, die vom Gericht in Pordenone wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schweren Raubes (rapina) verhängt wurde. Nach seiner Festnahme in der Schweiz lehnte A. ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren ab. Das BJ bewilligte die Auslieferung. A. (der Beschwerdeführer) focht diese Entscheidung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und beantragte die Verweigerung der Auslieferung, seine sofortige Freilassung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Italien, insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und das IRSG.

  1. Abwesenheitsurteil (in absentia) : GemässArt. 2 IRSG undArt. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeÜ kann die Auslieferung verweigert werden, wenn das ausländische Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt hat. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn der ersuchende Staat ausreichende Garantien für ein neues Verfahren bietet oder nachgewiesen ist, dass die Person ordnungsgemäss zur Verhandlung geladen wurde.
  2. Strenge der Strafe : Der ersuchte Staat (die Schweiz) kann die Rechtshilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass er das Sanktionssystem des ersuchenden Staates als zu streng erachtet, es sei denn, es drohen grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen. Die Schweiz nimmt keine Beurteilung der Strafpolitik eines anderen Vertragsstaates des EUeÜ vor.
  3. Strafvollzug in der Schweiz : Art.37 Abs. 1 IRSG erlaubt die Verweigerung der Auslieferung, wenn die Schweiz den Strafvollzug übernehmen kann und dies die soziale Wiedereingliederung der Person fördert. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der ausländische Staat ausdrücklich darum ersucht, und kann gegenüber Vertragsstaaten des EUeÜ wie Italien nicht geltend gemacht werden.
  4. Unentgeltliche Rechtspflege : Sie wird gewährt (Art. 65 SchKG, Art. 29 Abs. 3 BV), sofern zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und die Aussicht auf Erfolg der Rechtsbegehren. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, seine finanzielle Situation vollständig und belegt nachzuweisen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht weist alle Argumente des Beschwerdeführers zurück:

  1. Zum Versäumnisurteil : Die von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen belegen, dass der Beschwerdeführer seine Vorladung persönlich erhalten hat ("a mani proprie"), zunächst einen Anwalt seines Vertrauens mandatiert hatte und anschliessend durch einen amtlichen Verteidiger vertreten wurde. Seine Verteidigungsrechte wurden somit gewahrt.
  2. Zur Strafschwere : Angesichts der Schwere der Taten (Autodiebstahl, Fahren in angetrunkenem Zustand, gefährliche Verfolgungsjagd, Gefährdung des Lebens von Polizeibeamten) wird die verhängte Strafe nicht als übermässig oder unverhältnismässig erachtet.
  3. Zum Strafvollzug in der Schweiz : Italien hat kein Gesuch um Übernahme des Strafvollzugs gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seine soziale Integration in der Schweiz erbracht. Schliesslich ist Art. 37 IRSG im Verhältnis zu Italien ohnehin nicht anwendbar.
  4. Zum Haftentlassungsgesuch : Da die Haft im Auslieferungsverfahren die Regel ist und die Auslieferung bewilligt wurde, wird das akzessorische Gesuch um Haftentlassung abgewiesen.
  5. Zur unentgeltlichen Rechtspflege : Das Gesuch wird aus zwei Gründen abgewiesen. Erstens hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da er lediglich ein unbelegtes Formular eingereicht hat. Zweitens war seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos, da seine Argumente im Widerspruch zum Gesetz und zur ständigen Rechtsprechung stehen.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt den Auslieferungsentscheid des BJ, weist das Gesuch um Haftentlassung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni