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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Belgien – Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses und Nichteinhaltung der Formvorschriften

26 January 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 24.11.2025, RR.2025.160

Sachverhalt

Am 23. Oktober 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung eines senegalesischen Staatsangehörigen, A., an Belgien. Gegen diesen Entscheid erhob Letzterer handschriftlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Am 29. Oktober 2025 setzte die Beschwerdekammer A. eine Frist bis zum 10. November 2025, um einerseits einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.– zu leisten und andererseits seine Beschwerdeschrift so zu korrigieren, dass sie den gesetzlichen Anforderungen an Form und Inhalt (Rechtsbegehren und Begründung) entspricht. Das Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen innerhalb der gesetzten Frist als unzulässig erklärt würde.

Der Beschwerdeführer hat weder den Kostenvorschuss geleistet noch innerhalb der gesetzten Frist eine korrigierte Beschwerdeschrift eingereicht. Er hat zudem kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.


Rechtliche Erwägungen

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), sofern das Rechtshilfegesetz (IRSG) nichts anderes bestimmt.

GemässArt. 63 Abs. 4 VwVGkann die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen. Wird dieser nicht fristgerecht geleistet, tritt die Behörde nach vorheriger Mahnung auf die Beschwerde nicht ein.

GemässArt. 52 Abs. 1 VwVGmuss eine Beschwerdeschrift die Begehren, die Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Sind die Begehren oder deren Begründung nicht hinreichend klar, setzt die Behörde eine kurze Frist zur Verbesserung, unter Androhung, dass sie andernfalls auf der Grundlage der Akten entscheidet oder auf die Beschwerde nicht eintritt, falls die Begehren oder die Begründung fehlen (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG).


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 3'000.– nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet hat, obwohl er ordnungsgemäss darauf hingewiesen wurde, dass seine Beschwerde bei Nichtzahlung als unzulässig erklärt würde. Allein dieser Grund rechtfertigt das Nichteintreten auf die Beschwerde.

Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die ursprüngliche Beschwerde weder klare Rechtsbegehren noch eine Begründung enthielt, was einen Verstoss gegen Art. 52 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat die ihm gewährte Frist zur Behebung dieses Formfehlers ebenfalls nicht genutzt, ungeachtet der Warnung vor den Folgen seines Unterlassens. Die Unzulässigkeit der Beschwerde wird daher auch aus diesem zweiten Grund ausgesprochen.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


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