
BStGer, 25.11.2025, RR.2025.159
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei haben die ukrainischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet, in dem sie die Übermittlung von Bankunterlagen beantragten. Die Bundesanwaltschaft (BA) entsprach diesem Ersuchen mit Schlussverfügung vom 1. Oktober 2025 und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu einem Konto der Gesellschaft A. an.
Die durch ihre Liquidatorin vertretene Gesellschaft A. erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Kammer forderte die Gesellschaft A. auf, einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu leisten, und wies sie darauf hin, dass die Beschwerde bei Nichtzahlung als unzulässig erklärt würde. Die Gesellschaft A. beantragte die Befreiung von diesem Vorschuss mit der Begründung, sie befinde sich in Liquidation und verfüge über keine Liquidität mehr. Dieses Gesuch wurde vom Gericht abgewiesen, welches eine letzte, nicht erstreckbare Frist für die Zahlung festsetzte.
Rechtliche Erwägungen
GemässArt. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in Verbindung mitArt. 63 Abs. 4 VwVGtritt die Behörde auf das Gesuch oder die Beschwerde nicht ein, wenn der verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wird.
Im Falle der Unzulässigkeit werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Höhe der Kosten wird gemäss dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR) festgesetzt.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft A. den Kostenvorschuss von CHF 5'000.– trotz Abweisung ihres Befreiungsgesuchs nicht innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist geleistet hat. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in weitere Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation veranlasste das Gericht nicht dazu, seinen Zwischenentscheid bezüglich des Kostenvorschusses zu revidieren.
Da die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde nicht erfüllt. In Übereinstimmung mit dem Gesetz und der an die Beschwerdeführerin ergangenen Warnung tritt die Kammer daher auf die Beschwerde nicht ein.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts tritt auf die Beschwerde nicht ein. Sie auferlegt der beschwerdeführenden Gesellschaft A. Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.–.
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