
BStGer, 02.02.2026, RR.2025.158, RP.2025.70
Sachverhalt
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei gegen mehrere Personen, darunter Mitglieder einer mutmaßlichen kriminellen Organisation, richtete das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) am 18. April 2024 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen zielte insbesondere auf die Herausgabe von Bankunterlagen zu verschiedenen Konten ab.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) delegierte die Ausführung des Ersuchens an die Bundesanwaltschaft (BA). Am 11. September 2024 trat die BA auf das Ersuchen ein und wies die Bank H.________ an, die Unterlagen zu einem von A.________ (der Beschwerdeführerin) gehaltenen Konto herauszugeben. Die Bank kam dieser Anweisung am 24. September 2024 nach.
Nach Akteneinsicht widersetzte sich A.________ der Übermittlung der Dokumente. Am 1. Oktober 2025 erließ die BA eine Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der sie betreffenden Bankunterlagen an die ukrainischen Behörden angeordnet wurde.
Am 23. Oktober 2025 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, eventualiter die Beschränkung der Übermittlung auf anonymisierte Daten. Zudem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die BA und das BJ beantragten beide die Abweisung der Beschwerde.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an den rechtlichen Rahmen für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) samt Zusatzprotokollen sowie spezifische Übereinkommen gegen Korruption und Geldwäscherei umfasst. Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV) finden subsidiär Anwendung.
Die Kammer bekräftigt die grundlegenden Prinzipien für die Herausgabe von Beweismitteln:
- Verhältnismäßigkeitsprinzip: Rechtshilfemaßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Die Rechtshilfe darf jedoch nur verweigert werden, wenn die angeforderten Unterlagen für das Strafverfahren offensichtlich bedeutungslos sind und das Ersuchen einer unzulässigen Beweisausforschung ("Fishing Expedition") gleichkommt.
- Prinzip der potenziellen Erheblichkeit: Die ersuchte (schweizerische) Behörde hat nicht über die Nützlichkeit oder Notwendigkeit der Beweismittel für das ausländische Verfahren zu befinden; diese Beurteilung obliegt der ersuchenden (ukrainischen) Behörde. Es genügt, wenn die Unterlagen für das Verfahren potenziell erheblich sind. Übermittelt werden alle Unterlagen, die sich auf die geschilderten Sachverhalte beziehen könnten, einschließlich solcher, die für die betroffene Person entlastend sein könnten.
- Mitwirkungspflicht der betroffenen Person: Es obliegt der Person, die sich gegen die Übermittlung wehrt (hier die Beschwerdeführerin), klar und präzise darzulegen, weshalb die Unterlagen für das ausländische Verfahren keinerlei Bedeutung haben sollen. Erfolgt dies im Stadium des Vollzugs nicht hinreichend begründet, ist sie mit diesen Einwänden später ausgeschlossen.
- Rolle des Rechtshilferichters: Der Schweizer Richter ist an den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens gebunden, es sei denn, dieser enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche. Es ist nicht seine Aufgabe, über die Schuld zu befinden oder eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) gilt, dass diese gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Aussichtslos sind Begehren dann, wenn die Gewinnchancen deutlich geringer sind als die Verlustrisiken.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer prüft zunächst die Argumente der Beschwerdeführerin, die jeglichen Zusammenhang zwischen ihren Aktivitäten und den in der Ukraine untersuchten Sachverhalten bestreitet. Sie macht geltend, dass ihr Handeln rechtmäßig gewesen sei und die Verdachtsmomente des NABU jeder Grundlage entbehrten.
Anschließend analysiert das Gericht den Inhalt des ukrainischen Rechtshilfeersuchens. Dieses beschreibt ein komplexes Schema, bei dem eine kriminelle Organisation Gelder ukrainischer Staatsunternehmen veruntreut haben soll. Diese Gelder wurden mutmaßlich über ein Netzwerk von Briefkastengesellschaften in der Schweiz und im Ausland gewaschen. Das Ersuchen legt die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe konkret dar: Sie soll mit der Ausarbeitung eines Geldwäscheplans beauftragt worden sein und 2023 in der Schweiz die Gesellschaft I.________ SA gegründet haben – vermutlich im Auftrag eines der Anführer der Organisation –, um Vermögenswerte kriminellen Ursprungs zu legalisieren.
Das Gericht stellt fest, dass die auf dem Konto der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Bankunterlagen die potenzielle Relevanz des Ersuchens untermauern. Sie belegen nämlich:
- Finanzflüsse zwischen dem Privatkonto der Beschwerdeführerin und den in den Fall verwickelten Unternehmen (I.________ SA und D.________ DMCC).
- Erhebliche Zahlungen (über 80'000 CHF), von denen einige explizit für die „operativen Bedürfnisse“ der I.________ SA bestimmt waren.
- Umfangreiche Bareinzahlungen und -abhebungen (rund 45'000 CHF), die die Beschwerdeführerin mit dem Bedarf der Gesellschaft begründete.
- Den Umstand, dass die Bank die Geschäftsbeziehung selbst gekündigt hat, nachdem sie um Erläuterungen zu diesen Transaktionen gebeten und eine Meldung wegen Geldwäscheverdachts in Erwägung gezogen hatte.
Angesichts dieser Elemente erachtet das Gericht die Unterlagen als potenziell nützlich für die ukrainischen Ermittlungen. Sie können dazu beitragen, die Finanzströme nachzuvollziehen, die Rolle der Beschwerdeführerin und anderer Personen zu klären sowie die Verdachtsmomente zu bestätigen oder zu entkräften. Der erforderliche Konnex zwischen den Dokumenten und dem Ermittlungsverfahren ist somit gegeben.
Das Gericht weist das Argument der Beschwerdeführerin zurück, ihre Aktivitäten seien rechtmäßig gewesen, und erinnert daran, dass es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Ebenso wird der Antrag auf Anonymisierung abgelehnt, da bei Geldwäscheermittlungen die vollständige Rückverfolgbarkeit der Gelder unerlässlich ist. Schließlich wird der Zeitraum der Dokumente (Januar 2023 bis Mai 2024) als verhältnismäßig erachtet, da er der Aktivitätsphase der 2023 gegründeten I.________ SA entspricht, die im Verdacht steht, als Vehikel für Geldwäsche gedient zu haben.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nicht verletzt.
Ergebnis
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Die Beschwerdekammer bestätigt die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, die Übermittlung der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin an die ukrainischen Behörden anzuordnen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerde angesichts der oben dargelegten Erwägungen von vornherein aussichtslos war.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 5'000 Schweizer Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni
