
BStGer, 08.04.2026, RR.2025.155, RR.2025.182, RP.2025.80
Sachverhalt
Slowenien hat bei der Schweiz die Auslieferung von A. wegen Betrugs und Geldwäsche beantragt. A. wird vorgeworfen, zwischen 2006 und 2011 gemeinsam mit einem Komplizen ein betrügerisches Anlagesystem aufgebaut zu haben, bei dem hohe und garantierte Renditen versprochen wurden. Auf diese Weise sollen sie mehr als 1,7 Millionen Euro von Investoren vereinnahmt und die Gelder anschließend für private Zwecke verwendet haben. Um die Herkunft und Verwendung der Gelder zu verschleiern, sollen sie ein komplexes Netzwerk aus Scheinkontrakten, Briefkastenfirmen und Bankkonten in mehreren Ländern, darunter der Schweiz, genutzt haben. (Sachverhalt, lit. A)
Nach seiner Festnahme in der Schweiz aufgrund eines Haftbefehls des Bundesamts für Justiz (BJ) widersetzte sich A. seiner Auslieferung. Er machte unter anderem einen versuchten Giftanschlag während einer früheren Haft in Slowenien sowie schriftliche Morddrohungen geltend und behauptete, das slowenische Strafverfahren sei politisch motiviert. Das BJ leitete Untersuchungen ein und befragte die slowenischen Behörden, welche die Vorwürfe des Giftanschlags bestritten. (Sachverhalt, lit. B, C)
Am 23. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Slowenien. Gemäß der geltenden Praxis ersuchte das BJ gleichzeitig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer), erstinstanzlich über die von A. geltend gemachte Ausnahme des politischen Delikts zu entscheiden. In der Folge erhob A. zudem Beschwerde beim BStGer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ. Das BStGer vereinigte die beiden Verfahren. (Sachverhalt, lit. E, F; Erw. 1)
Rechtliche Erwägungen
Das BStGer erinnert zunächst an den rechtlichen Rahmen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Slowenien, der primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUeÜ) und subsidiär das schweizerische Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) umfasst. Die Wahrung der Menschenrechte bleibt unter allen Umständen vorbehalten. (Erw. 2.1, 2.2)
Das Gericht erläutert sodann ausführlich die Regelung zur Ausnahme des politischen Delikts. Die Auslieferung wird verweigert, wenn die Straftat als politisch gilt (Art. 3 Ziff. 1 EUeÜ ) oder wenn das Ersuchen in Wirklichkeit darauf abzielt, eine Person aus politischen Gründen zu verfolgen (Art. 3 Ziff. 2 EUeÜ; Art. 3 Abs. 1 IRSG). Die Rechtsprechung unterscheidet drei Kategorien: Art. 2 lit. b IRSG). Die Rechtsprechung unterscheidet drei Kategorien:
- Absolute politische Delikte: Diese richten sich unmittelbar gegen die politische Organisation des Staates (z. B. Hochverrat) und dürfen nicht mit gemeinen Delikten vermischt sein.
- Relative politische Delikte: Hierbei handelt es sich um gemeine Straftaten, die aufgrund ihres Motivs, ihres Zwecks und der Umstände einen überwiegend politischen Charakter aufweisen, typischerweise im Rahmen eines Machtkampfes.
- Getarnte politische Verfolgung: Das Auslieferungsersuchen wegen eines gemeinen Delikts dient lediglich als Vorwand, um eine Person aufgrund ihrer politischen Überzeugungen zu verfolgen. Die verfolgte Person muss das Bestehen ernsthafter und objektiver Diskriminierungsrisiken glaubhaft machen. (Erw. 4.2, 4.3, 4.4)
Das Urteil nimmt sodann eine grundlegende Neubewertung des inArt. 55 Abs. 2 IRSGvorgesehenen Verfahrens vor. Bisher war es gängige Praxis, dass das BJ bei Geltendmachung einer Ausnahme wegen eines politischen Delikts diese Frage systematisch zur erstinstanzlichen Entscheidung an das BStGer überwies, während es über den Rest des Auslieferungsersuchens selbst entschied. Das BStGer stellt fest, dass dieses zweigleisige Verfahren schwerfällig, langsam und ineffizient ist, insbesondere im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot. Zudem hat die Rechtsentwicklung die Prüfung des politischen Delikts derjenigen der Einhaltung der Menschenrechte angenähert, für welche das BJ bereits erstinstanzlich zuständig ist. (E. 7.1, 7.2, 8.1, 8.3)
Auf der Grundlage einer neuen teleologischen, systematischen und historischen Auslegung von Art. 55 Abs. 2 IRSG vollzieht das BStGer eine Praxisänderung. Es etabliert eine neue Verfahrenspraxis:
- Grundsatz: Das BJ entscheidet im Rahmen seines Auslieferungsentscheids selbst über die Ausnahme wegen eines politischen Delikts, wenn diese nicht plausibel geltend gemacht wird oder wenn die Untersuchung keine «ernsthaften Anhaltspunkte» für den politischen Charakter der Straftat liefert. Gegen den Entscheid des BJ kann anschliessend ein einziges Rechtsmittel beim BStGer erhoben werden.
- Ausnahme: Das BJ überweist die Sache nur dann zur erstinstanzlichen Entscheidung an das BStGer, wenn es der Ansicht ist, dass «ernsthafte Anhaltspunkte» vorliegen, die zur Anerkennung der Ausnahme führen könnten (z. B. komplexe Fälle politischer Widerstandskämpfer). Ziel ist es, die direkte Anrufung des Gerichts auf politisch tatsächlich heikle Fälle zu beschränken, gemäss der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers. (E. 9, 10.1, 10.2)
Schliesslich erinnert das BStGer an die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG), die erfordern, dass die Partei bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. (E. 11.2)
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das BStGer prüft zunächst die Ausnahme wegen eines politischen Delikts. Es stellt fest, dass A. wegen gemeinrechtlicher Vermögensdelikte (Betrug, Geldwäscherei) verfolgt wird und nicht wegen eines politischen Delikts. Seine Behauptungen bezüglich politischer Verfolgung, eines Vergiftungsversuchs und Drohungen sind nicht glaubhaft belegt. Die vorgelegten Beweise sind vage, undatiert oder von ungewisser Herkunft. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der politische Charakter der Verfolgung offensichtlich nicht dargetan ist und die Ausnahme abzuweisen ist. (E. 4.6, 4.7, 4.8)
Bezüglich der weiteren im Rechtsmittel erhobenen Rügen (Verletzung des Rückwirkungsverbots, Risiko einer unmenschlichen Behandlung) erinnert das BStGer daran, dass es nicht Sache der Schweizer Behörden ist, das Strafverfahren des ersuchenden Staates zu kontrollieren, insbesondere wenn es sich um einen EMRK-Vertragsstaat wie Slowenien handelt. Aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten geht das Gericht davon aus, dass Slowenien seine menschenrechtlichen Verpflichtungen einhalten wird. Das Rechtsmittel ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. (E. 5.1, 5.2)
Das BStGer weist schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es erachtet die Begehren von A., sowohl in Bezug auf das politische Delikt als auch hinsichtlich der weiteren Rügen, als von vornherein aussichtslos. Da die Voraussetzung der Erfolgsaussichten nicht erfüllt ist, wird das Gesuch ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgewiesen. (E. 11.3)
Ergebnis
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vereinigt die beiden Verfahren. Sie weist die Ausnahme wegen eines politischen Delikts sowie die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Infolgedessen wird die Auslieferung von A. an Slowenien bestätigt und die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. (Dispositiv, E. 6, 12)
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