
BStGer, 24.02.2026, RR.2025.151-153
Sachverhalt
Im Jahr 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft von ’s-Hertogenbosch (Niederlande) die Schweiz im Rahmen eines Strafverfahrens, das sich unter anderem gegen A. richtete, um Rechtshilfe wegen Verstößen gegen das Glücksspielgesetz, Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, zwischen 2007 und 2014 über Unternehmen mit Sitz in Malta und Curaçao unerlaubt Online-Glücksspiele auf dem niederländischen Markt angeboten und damit illegale Einnahmen von über 250 Millionen Euro erzielt zu haben. Ein Teil dieser Aktivitäten soll 2014 verkauft worden sein, wobei A. direkt oder über seine Gesellschaft C. N.V. einen illegalen Gewinn von schätzungsweise über 37 Millionen Euro erzielte.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (MP-VD) trat auf das Ersuchen ein, da sie die Sachverhalte prima facie als Verstöße gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) sowie als Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) einstufte. Es wurden Beschlagnahmungen von Immobilien, Fahrzeugen, einem Boot sowie Bankguthaben von A., seiner Lebensgefährtin B. und der Gesellschaft C. N.V. im Gesamtwert von 21 Millionen Euro angeordnet. Ein erster Teilabschlussentscheid, der die Rechtshilfe gewährte, wurde im Januar 2022 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) und im Februar 2022 vom Bundesgericht (BGer) bestätigt.
Am 19. September 2025 ersuchten die Beschwerdeführer die MP-VD, ihr Nichteintretensentscheid zu überdenken und die Beschlagnahmungen aufzuheben. Sie stützten sich dabei auf ein Schreiben der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom September 2025, aus dem hervorging, dass die ESBK noch nie strafrechtlich gegen im Ausland ansässige Online-Glücksspielanbieter vorgegangen sei, sofern kein weiterer Bezug zur Schweiz bestand. Am 3. Oktober 2025 wies die MP-VD dieses Reconsiderationsgesuch ab, woraufhin die Beschwerdeführer die Beschwerdekammer des BStGer anriefen. (Sachverhalt)
Rechtliche Erwägungen
Das Gericht erinnert an die für die Rügen der Beschwerdeführer geltenden Rechtsgrundsätze. Erstens verpflichtet das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Behörde dazu, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss die Gründe, die sie geleitet haben, zumindest kurz darlegen, damit der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument auseinanderzusetzen, muss aber zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung nehmen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde es unterlässt, über relevante Rügen zu entscheiden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, sofern diese über eine volle Kognition verfügt und die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist. (E. 2.2.1, 2.2.2)
Zweitens kann die Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist und die Behebung dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 49 lit. b VwVG). Eine Feststellung ist unrichtig, wenn die Behörde ein relevantes Beweismittel außer Acht gelassen, ein Beweismittel falsch gewürdigt oder sich auf Tatsachen gestützt hat, die den Akten widersprechen. (E. 3.1)
Drittens ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein Reconsiderationsgesuch gegen einen rechtskräftigen Entscheid einzutreten, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel („vrais nova“) vorbringt, die er zuvor nicht geltend machen konnte. Die Wiedererwägung bleibt eine Ausnahme, um zu verhindern, dass vollstreckbare Entscheide ständig in Frage gestellt werden. (E. 4.2.1)
Viertens ist im Bereich der Rechtshilfe die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 64 IRSG) erfolgt abstrakt (in abstracto). Die Schweizer Behörde prüft lediglich, ob die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Sachverhalte in der Schweiz strafbar wären, wenn sie dort begangen worden wären, ohne sich zur eigenen Zuständigkeit für die Beurteilung des Falls oder zur konkreten Strafbarkeit zu äussern. (E. 4.3.2)
Schliesslich wird der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt, wenn ein Erlass ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich oder gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. (E. 5.1)
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht weist sämtliche Rügen der Beschwerdeführer ab. Bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs hält es fest, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt (MP-VD) ihren Entscheid ausreichend begründet hat, indem sie darlegte, warum die neuen Argumente nicht ausreichten, um die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung vonArt. 130 BGSinfrage zu stellen. Dass die Beschwerdeführer diese Begründung anfechten konnten, belegt, dass sie diese verstanden haben. Die MP-VD hat auch keine Rechtsverweigerung begangen, indem sie das Bundesamt für Justiz (BJ) nicht um eine Stellungnahme zur Praxis der ESBK ersuchte, da dieser Punkt als nicht relevant erachtet wurde. (E. 2.3.1, 2.3.2, 2.4.2)
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird ebenfalls abgewiesen. Die Beschwerdeführer werfen der MP-VD vor, die Praxis der ESBK als «eventuell» und «restriktiv» bezeichnet zu haben. Das Gericht urteilt, dass die Antwort der ESBK, die sich auf die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen beschränkte, nicht den Schluss auf eine allgemeine und absolute Praxis zulässt. Vor allem ist die Praxis der ESBK im internen Verwaltungsstrafrecht keine entscheidende Tatsache für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit im Rahmen der internationalen Rechtshilfe, welche eigenen Regeln folgt. (E. 3.1.2, 3.2)
In der Sache kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch nicht erfüllt sind. Die Informationen zur Praxis der ESBK stellen keine «echten Noven» dar, da diese Praxis aus dem Jahr 2015 stammt und bereits in früheren Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können. Ohnehin ändert dieses Argument nichts an der Analyse der beidseitigen Strafbarkeit. Das Gericht erinnert daran, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in derselben Angelegenheit Art. 130 BGS auf den Betreiber einer in der Schweiz zugänglichen illegalen Glücksspielplattform anwendbar ist, selbst wenn sich dieser im Ausland befindet. Da die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit abstrakt erfolgt, ist die konkrete Verfolgungspraxis der ESBK im internen Recht unerheblich. Zudem besteht ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz (Wohnsitz, Vermögenswerte), und die Sachverhalte wären ohnehin als Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) strafbar. (E. 4.2.2, 4.3.1, 4.3.2, 4.4)
Schliesslich weist das Gericht die Rüge der Verletzung der Rechtsgleichheit ab. Die Beschwerdeführer vergleichen zu Unrecht zwei ungleiche Situationen: einerseits eine interne Strafverfolgung in der Schweiz wegen Verstosses gegen das BGS, die dem Verwaltungsstrafrecht untersteht und in die Zuständigkeit der ESBK fällt; andererseits ein internationales Rechtshilfeverfahren, das durch das IRSG geregelt ist und in die Zuständigkeit der Rechtshilfevollzugsbehörden fällt. Da diese beiden rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen unterschiedlich sind, ist es logisch, dass sie zu unterschiedlichen Behandlungen führen. (E. 5.2, 5.3)
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den Entscheid der MP-VD, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Folglich bleiben die Beschlagnahmemassnahmen auf den Vermögenswerten der Beschwerdeführer bestehen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9'000 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. (Dispositiv 1, 2, 4)
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