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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe – teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung zur Zahlung des Kostenvorschusses und Fristverlängerung

15 December 2025

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 23.10.2025, RR.2025.150a

Sachverhalt

Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens mit der Ukraine hat die Bundesanwaltschaft (BA) die Herausgabe von Bankunterlagen sowie die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung eines auf A. lautenden Bankkontos angeordnet, dessen Guthaben sich auf fast 2,8 Millionen USD beläuft. A. erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Kammer forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 7'000.-- auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine Verlängerung der Zahlungsfrist sowie eine teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung seines Kontos im Umfang von CHF 7'000.--, um diesen Vorschuss begleichen zu können.


Rechtliche Erwägungen

GemässArt. 63 Abs. 4 VwVGerhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, setzt eine Zahlungsfrist an und weist darauf hin, dass bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; sie kann jedoch aus besonderen Gründen ganz oder teilweise auf die Erhebung eines Vorschusses verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts können Vermögenswerte, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt wurden – insbesondere wenn der Verdacht auf eine kriminelle Herkunft besteht –, grundsätzlich nicht zur Finanzierung des Verfahrens (Kostenvorschuss oder Anwaltshonorare) verwendet werden, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und um einer Vorwegnahme des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Beschlagnahmung vorzubeugen. Die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, bleibt vorbehalten: Eine Partei, die nicht über ausreichende Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, kann von der Zahlung der Kosten befreit und ihr kann ein Anwalt beigegeben werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist (Art. 65 VwVG ; Art. 29 Abs. 3 BV).


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass das ukrainische Rechtshilfeersuchen auf dem Verdacht von Betrug und Geldwäscherei beruht. Es besteht der Verdacht, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers Gelder krimineller Herkunft eingegangen sind, deren Gesamtsumme den ursprünglich vom Beschlagnahmebegehren erfassten Betrag bei weitem übersteigt. In Anwendung ihrer Rechtsprechung erachtet die Kammer die beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund ihrer potenziell illegalen Herkunft als nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses verwendbar. Zudem betrifft die Hauptbeschwerde gerade die Höhe der Beschlagnahmung; eine Freigabe würde den Ausgang des Verfahrens teilweise vorwegnehmen. Das Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung wird daher abgewiesen. Hingegen gewährt die Kammer die beantragte Fristverlängerung für die Zahlung des Kostenvorschusses. Sie weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer weist das Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahmung ab. Sie bewilligt das Gesuch um Fristverlängerung und setzt eine neue Frist bis zum 7. November 2025 für die Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 7'000.-- fest.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni