
BStGer, 28.10.2025, RR.2025.147-148
Sachverhalt
Im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens mit Frankreich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (MP-GE) die Beschlagnahmung von Vermögenswerten auf einem von der Gesellschaft A. Ltd. gehaltenen Bankkonto angeordnet. Ein Antrag auf Aufhebung dieser Beschlagnahmung wurde von der MP-GE abgewiesen.
Die Gesellschaft A. Ltd. und Herr B. haben gemeinsam gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) erhoben. Das BStGer forderte die Beschwerdeführer auf, aktuelle und aussagekräftige Dokumente vorzulegen, die das Bestehen der Gesellschaft A. Ltd. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung sowie die Vertretungsbefugnis von Herrn B. für diese belegen. Die Beschwerdeführer beantragten zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Rechtliche Erwägungen
GemäßArt. 80h lit. b IRSGist zur Beschwerde berechtigt, wer durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.Art. 9a lit. a IRSV präzisiert, dass bei Massnahmen, die ein Bankkonto betreffen, der Kontoinhaber als persönlich und direkt berührt gilt. Die ständige Rechtsprechung verneint hingegen die Beschwerdebefugnis des wirtschaftlich Berechtigten, solange die kontoinhabende Gesellschaft existiert.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 und 13 VwVGkann eine Behörde, wenn sie Zweifel am Bestehen einer juristischen Person oder an der Vertretungsbefugnis ihres Vertreters hat, die Vorlage von Nachweisen verlangen; die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichtet. Die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung kann zur Unzulässigkeit der Anträge führen.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege an eine juristische Person setzt den Nachweis ihrer Bedürftigkeit voraus, was insbesondere bedeutet, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte ihre einzigen Aktiven darstellen müssen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Die Beschwerdekammer hat die Zulässigkeit der Beschwerde für jeden der Beschwerdeführer geprüft.
Die Kontoinhaberin, die Gesellschaft A. Ltd, war grundsätzlich beschwerdeberechtigt. Trotz Aufforderung durch das Gericht legte sie jedoch keine Unterlagen vor, die ihr aktuelles Bestehen sowie die Vertretungsbefugnis von Herrn B. belegen konnten. Die eingereichten Dokumente waren entweder veraltet (aus dem Jahr 2021), in ihrer Echtheit vom Gericht als zweifelhaft eingestuft oder unzureichend (lediglich ein Screenshot aus einem Online-Handelsregister). Das Bundesstrafgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind. Die Beschwerde der Gesellschaft A. Ltd wurde daher als unzulässig abgewiesen.
Bezüglich Herrn B., der sich als wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte („meine Vermögenswerte“) bezeichnete, erinnerte das Gericht an die ständige Rechtsprechung, wonach ihm keine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen gegen eine Rechtshilfemaßnahme zusteht, die das Konto einer bestehenden Gesellschaft betrifft. Seine Beschwerde wurde folglich ebenfalls als unzulässig erklärt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Für die Gesellschaft wurde die Bedürftigkeit mangels Vorlage der erforderlichen Finanzunterlagen nicht nachgewiesen. Bei Herrn B. stand die offensichtliche Unzulässigkeit seiner Beschwerde der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen, ungeachtet seiner schwierigen finanziellen Lage.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde als unzulässig erklärt. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– unter solidarischer Haftung.
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