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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Brasilien: Art und Rechtsmittel gegen die Zustellung einer Vorladung

06 February 2026

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BStGer, 07.01.2026, RR.2025.146, RR.2025.149, RP.2025.61, RP.2025.64

Sachverhalt

Brasilien hat die Schweiz ersucht, A. und B. im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Korruption und Geldwäscherei eine Vorladung zuzustellen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete das Ersuchen zur Ausführung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt weiter. Die Kantonspolizei stellte die Dokumente den Betroffenen daraufhin zu. Da A. und B. der Ansicht waren, ihnen sei keine formelle Entscheidung über die Gewährung der Rechtshilfe mitgeteilt worden, erhoben sie separat Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragten die Aufhebung der Rechtshilfegewährung und die Ablehnung des brasilianischen Ersuchens.


Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien richtet sich nach dem bilateralen Vertrag (RVBR) und subsidiär nach dem Rechtshilfegesetz (IRSG). Die Zustellung von Verfahrensakten, wie etwa eine Vorladung (Art. 14 RVBR : Art. 68 IRSG), ist ein sogenannter „akzessorischer“ Rechtshilfeakt und stellt keine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Gesetz und Rechtsprechung hat eine im Wege der Rechtshilfe zugestellte Vorladung den Charakter einer blossen Einladung. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, dieser Folge zu leisten, und bei Nichtbefolgung können in der Schweiz keine Sanktionen gegen ihn verhängt werden (Art. 17 RVBR ; Art. 69 IRSG). Folglich nimmt die ersuchte Behörde (das BJ) lediglich eine summarische Prüfung des Ersuchens vor, ohne die Sache in der Sache zu prüfen. Der Akt, mit dem die Behörde die Zustellung anordnet, stellt keine anfechtbare Entscheidung im Sinne vonArt. 80e IRSGdar. Die Ausführung des Ersuchens erfolgt somit ohne Eintreten auf die Sache oder Abschlussentscheidung, und dem Empfänger der Zustellung steht kein Rechtsmittel offen.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer hat die beiden Verfahren zunächst aus Gründen der Prozessökonomie vereinigt, wie von den Beschwerdeführern beantragt. In der Sache wandte das Gericht die ständige Rechtsprechung in diesem Bereich an. Es entschied, dass weder die Übermittlung des Ersuchens durch das BJ an die kantonale Staatsanwaltschaft noch der Zustellungsakt selbst durch die Polizei anfechtbare Entscheidungen darstellten. Die Zustellung einer Vorladung ist ein reiner Vollzugsakt, der keinen Rechtsweg eröffnet. Überdies stellte das Gericht klar, dass die in den zugestellten Dokumenten enthaltene Aufforderung zur Hinterlegung der Reisepässe in der Schweiz wirkungslos sei, da sie mit keiner Sanktionsandrohung verbunden war und die Beschwerdeführer nicht verpflichtet waren, nach Brasilien zu reisen. Die Tatsache, dass die brasilianischen Behörden später beschlossen haben, die Vorladung mit vollständigeren Unterlagen zu erneuern, belegt keinen Fehler der Schweizer Behörden bei ihrer ursprünglichen summarischen Prüfung.


Problem

Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerden als unzulässig erklärt. Infolgedessen sind die Anträge auf aufschiebende Wirkung und Aussetzung des Verfahrens gegenstandslos geworden oder wurden ebenfalls als unzulässig abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.- wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.



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