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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe mit Lettland: Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung, Bindungswirkung ausländischer Entscheidungen und Ordre public

06 June 2026

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BStGer, 15.04.2026, RR.2025.143

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen lettischen Staatsbürger, B., wegen illegaler Lieferung von Kriegsmaterial (insbesondere in den Südsudan und den Irak) ersuchten die lettischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Das Ersuchen betraf ein in der Schweiz geführtes Bankkonto der Gesellschaft A. LLP (Beschwerdeführerin), über das Gelder zweifelhafter Herkunft geflossen waren. Auf diesem Konto wurde ein Betrag von 4'076'800 USD gesperrt.

Am 1. August 2022 erließ das Wirtschaftsgericht der Republik Lettland eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung, in der die beschlagnahmten Gelder als "Vermögenswerte kriminellen Ursprungs" eingestuft und deren Überweisung an den lettischen Staatshaushalt angeordnet wurden. Am 2. Februar 2023 ersuchte Lettland die Schweiz um Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung. Die Bundesanwaltschaft (BA), die für die Vollstreckung zuständig ist, entsprach dem Ersuchen mit Abschlussverfügung vom 27. August 2025 und ordnete die Herausgabe sämtlicher gesperrter Vermögenswerte an.

Die Gesellschaft A. LLP erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt in erster Linie die Verweigerung der Rechtshilfe und die Aufhebung der Kontosperrung. Sie macht insbesondere geltend, die lettische Entscheidung sei offensichtlich fehlerhaft, das ausländische Verfahren verletze den schweizerischen Ordre public und die Maßnahme sei unverhältnismäßig.

Rechtliche Erwägungen

Die Rechtshilfezusammenarbeit zwischen der Schweiz und Lettland richtet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und dessen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen über Geldwäscherei (GwÜ) sowie dem Schengen-Besitzstand (SIS/CAAS). Subsidiär finden das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und die dazugehörige Verordnung (IRSV) Anwendung. 

Art.74a IRSG bildet die wesentliche Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Vermögenswerten zwecks Einziehung. Er ermöglicht es, dem ersuchenden Staat beschlagnahmte Werte (Taterträge, Ersatzwerte usw.) auf der Grundlage einer ausländischen, in der Regel rechtskräftigen Entscheidung herauszugeben. Die Rechtsprechung verlangt einen adäquaten und direkten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den Werten, der häufig durch eine "dokumentarische Spur" (paper trail) belegt wird.

Der Prüfungsspielraum der schweizerischen Behörden ist begrenzt. Sie sind an den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der ausländischen Entscheidung gebunden, es sei denn, diese erscheint "offensichtlich unrichtig". Eine umfassende materielle Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen. 

Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn das ausländische Verfahren grundlegende, durch die EMRK oder den UNO-Pakt II garantierte Prinzipien verletzt und somit gegen den schweizerischen Ordre public verstößt (Art. 2 IRSG). Die Rechtsprechung ist restriktiv hinsichtlich der Befugnis, diesen Einwand geltend zu machen, insbesondere bei juristischen Personen. Zudem kann ein Verfahrensmangel im Rechtshilfeverfahren nicht geltend gemacht werden, wenn die betroffene Partei darauf verzichtet hat, diesen mit den im ersuchenden Staat verfügbaren Rechtsmitteln zu rügen. 

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer prüft und verwirft nacheinander die Argumente der Beschwerdeführerin.

Erstens machte die Beschwerdeführerin geltend, die lettische Einziehungsentscheidung sei aufgrund einer späteren Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr vollstreckbar. Die Kammer hält fest, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden ist, ausländische Entscheidungen auszulegen, die nach dem Rechtshilfeersuchen ergangen sind. Das Ersuchen stützt sich auf eine eigenständige Einziehungsentscheidung, die für vollstreckbar erklärt wurde und vom ersuchenden Staat nicht formell aufgehoben wurde. 

Zweitens bestritt die Beschwerdeführerin den Zusammenhang zwischen den Geldern und einer Straftat und bezeichnete die lettische Entscheidung als offensichtlich unrichtig. Das Gericht erachtet die lettische Entscheidung als hinreichend begründet und nicht als offensichtlich fehlerhaft. Es stützt sich dabei auf konkrete Anhaltspunkte: Der offizielle wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin gilt als Strohmann für B.; Finanzanalysen haben eine „dokumentarische Spur“ zwischen den in den Waffenhandel verwickelten Offshore-Gesellschaften von B. und dem Konto der Beschwerdeführerin nachgewiesen; zudem deuten Indizien auf eine Verbindung zwischen B. und der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin hin. Die lettische Einschätzung, wonach die kriminelle Herkunft der Gelder „höchst wahrscheinlich“ sei, ist für die Schweizer Behörden somit bindend. 

Drittens machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ordre public (Art. 2 IRSG) geltend, mit der Begründung, das lettische Verfahren habe zu einer Umkehr der Beweislast geführt und damit die Unschuldsvermutung verletzt. Das Gericht lässt die Frage offen, ob die Beschwerdeführerin als juristische Person überhaupt legitimiert ist, diesen Rügegrund vorzubringen. Es weist die Beschwerde jedoch in der Sache ab, da die Beschwerdeführerin diesen Verstoss bereits vor den lettischen Instanzen hätte geltend machen müssen. Zudem lässt die lettische Entscheidung eine solche Beweislastumkehr nicht erkennen; sie stützt sich auf eine Beweiskette, um die hohe Wahrscheinlichkeit der kriminellen Herkunft der Gelder zu belegen. Schliesslich erinnert das Gericht daran, dass die Unschuldsvermutung bei Einziehungsentscheiden nicht in gleicher Weise Anwendung findet und selbst das Schweizer Recht Mechanismen der Beweislastumkehr kennt (Art. 72 StGB), die als EMRK-konform erachtet werden.

Viertens hielt die Beschwerdeführerin die Einziehung des gesamten Vermögens (4'086'682.10 USD) im Verhältnis zum Wert der genannten Waffenlieferungen (3'418'700 USD) für unverhältnismässig. Das Gericht weist dieses Argument mit dem Hinweis zurück, dass sich das lettische Verfahren auf einen umfassenderen Waffenhandel (einschliesslich Irak) bezog und weit höhere Beträge über das Konto geflossen sind. Die Differenz zwischen dem ursprünglich gesperrten und dem letztlich herauszugebenden Betrag entspricht den Erträgen aus den Vermögenswerten, die ebenfalls als unrechtmässige Vorteile eingezogen werden können. 

Ergebnis

Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der Entscheid der Bundesanwaltschaft, Rechtshilfe zu leisten und die Herausgabe der Gelder anzuordnen, rechtmässig ist. Da keine Hindernisse für die Rechtshilfe vorliegen, wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten in Höhe von 7'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.






Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni