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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeitsvoraussetzungen, Zuständigkeit des ersuchenden Staates und Verhältnismäßigkeitsprinzip

16 February 2026

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BStGer, 12.12.2025, RR.2025.141

Sachverhalt

Die französischen Justizbehörden haben im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerer Geldwäsche ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Die Untersuchung richtet sich gegen mehrere natürliche und juristische Personen, darunter die Gesellschaft A. SA. Die französischen Behörden vermuten, dass Gelder aus der Bestechung ausländischer Amtsträger sowie aus Veruntreuung über ein von der A. SA gehaltenes Schweizer Bankkonto geflossen sind. Diese Gelder sollen anschließend für den Erwerb von Immobilien in Frankreich verwendet worden sein.

Die Bundesanwaltschaft (BA), die mit der Ausführung des Ersuchens betraut ist, wies die Bank F. an, die Unterlagen zum Konto der A. SA seit dem 1. Januar 2012 herauszugeben. Mit Schlussverfügung vom 25. August 2025 genehmigte die BA die Übermittlung dieser Dokumente an Frankreich.

Die A. SA erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtshilfeersuchens und hilfsweise eine Einschränkung der zu übermittelnden Dokumente.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an den rechtlichen Rahmen der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich, insbesondere an das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

Ein Rechtshilfeersuchen muss eine Sachverhaltsdarstellung enthalten, die es dem ersuchten Staat ermöglicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Rechtshilfe erfüllt sind und ob es sich nicht um eine unzulässige Beweisausforschung (Fishing Expedition) handelt. Die ersuchte Behörde stützt sich dabei auf die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates, sofern keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche vorliegen.

Die Zuständigkeit des ersuchenden Staates ist eine Voraussetzung für die Rechtshilfe. Diese Zuständigkeit wird jedoch vermutet und kann nur infrage gestellt werden, wenn sie offensichtlich nicht gegeben oder willkürlich begründet ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert einen Zusammenhang zwischen den angeforderten Informationen und dem ausländischen Verfahren. Die Beurteilung der Nützlichkeit der Beweismittel obliegt grundsätzlich der ersuchenden Behörde. Gemäß der Rechtsprechung zur potenziellen Erheblichkeit darf die Übermittlung von Dokumenten nur verweigert werden, wenn diese für die Untersuchung offensichtlich unerheblich sind. Bei Finanzdelikten ist die Übermittlung der vollständigen Bankunterlagen in der Regel zulässig, um die Finanzströme rekonstruieren zu können.


Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht prüft und weist die drei von der Beschwerdeführerin, der A. SA, vorgebrachten Rügen zurück.

  1. Formfehler des Ersuchens: Das Gericht ist der Ansicht, dass das Rechtshilfeersuchen ausreichend begründet ist. Es beschreibt mehrere verdächtige Transaktionen (Immobilienkäufe, Geldtransfers), an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war, was das Verständnis des Untersuchungsgegenstands und der ihr zugeschriebenen Rolle ermöglicht. Die formellen Voraussetzungen sind somit erfüllt.
  2. Unzuständigkeit der französischen Behörden: Die Beschwerdeführerin machte geltend, die französischen Behörden seien unzuständig, da sie weder Vermögenswerte noch Aktivitäten in Frankreich habe. Das Gericht weist dieses Argument zurück. Da sich die Untersuchung auf den Erwerb von Immobilien in Frankreich mit Geldern aus potenziell krimineller Herkunft bezieht, ist die Zuständigkeit der französischen Behörden gemäß dem Territorialitätsprinzip begründet und erscheint keineswegs willkürlich.
  3. Verletzung der Verhältnismäßigkeit (Fishing Expedition): Das Gericht urteilt, dass der Grundsatz der potenziellen Erheblichkeit die Übermittlung der gesamten Dokumentation rechtfertigt. Da die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr wirtschaftlich Berechtigter selbst Gegenstand der französischen Untersuchung sind, ist es notwendig, dass die Ermittler ihre gesamten Finanzbewegungen nachvollziehen können. Angesichts der Art der Straftaten (Geldwäsche, Korruption) ist die vollständige Übermittlung der Unterlagen verhältnismäßig und unerlässlich, um die Finanzströme zurückzuverfolgen und alle beteiligten Personen zu identifizieren. Es handelt sich somit nicht um eine unzulässige Beweisausforschung.


Ergebnis

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung der BA, Rechtshilfe zu leisten und die Bankunterlagen an die französischen Behörden zu übermitteln, wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni