
BStGer, 18.12.2025, RR.2025.140, RP.2025.60
Sachverhalt
Die rumänischen Behörden beantragten die Festnahme und Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten. Diese rechtskräftige Strafe wurde wegen versuchten Mordes, Störung der öffentlichen Ordnung und Vereitelung der Feststellung der Fahruntüchtigkeit verhängt. Der am 1. Juli 2025 im Kanton Zürich festgenommene Beschwerdeführer widersetzte sich einem vereinfachten Auslieferungsverfahren. Am 28. August 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) seine Auslieferung an Rumänien. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Rechtliche Erwägungen
In einem Auslieferungsverfahren ist der Rechtshilferichter an den Sachverhalt gebunden, wie er im Ersuchen des ersuchenden Staates dargelegt ist, es sei denn, dieser weist offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Er hat weder die Schuld der verfolgten Person zu prüfen noch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. GemässArt. 2 des Rechtshilfegesetzes (IRSG)ist ein Auslieferungsersuchen abzulehnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verfahren im Ausland die Grundprinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Damit eine Auslieferung wegen einer Verletzung vonArt. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) verweigert werden kann, reicht es nicht aus, einzelne Verfahrensmängel geltend zu machen. Der Beschwerdeführer muss glaubhaft machen, dass das ausländische Verfahren als Ganzes die Mindestgarantien nicht respektiert hat. Was die Haftbedingungen in Rumänien betrifft (Art. 3 EMRK), verlangt die Schweizer Rechtsprechung aufgrund nachgewiesener systemischer Probleme vom ersuchenden Staat spezifische diplomatische Zusicherungen, die gewährleisten, dass die ausgelieferte Person unter EMRK-konformen Bedingungen inhaftiert wird.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesstrafgericht (BStGer) weist die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er seine Schuld bestreitet, zurück und erinnert daran, dass das Auslieferungsverfahren nicht dazu dient, die materielle Richtigkeit eines rechtskräftigen ausländischen Urteils neu zu beurteilen. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK stellt das BStGer fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass das rumänische Verfahren als Ganzes die Mindestgarantien eines fairen Verfahrens verletzt hätte. Die Unterlagen belegen, dass er in erster und zweiter Instanz durch einen Anwalt seiner Wahl vertreten war, seine Verteidigung Beweismittel einbringen konnte und die Entscheidungen der rumänischen Gerichte begründet waren. Allgemeine Korruptionsvorwürfe sind nicht belegt. Bezüglich des Risikos einer Behandlung entgegen Art. 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen hält das BStGer fest, dass die rumänischen Behörden die rechtlich geforderten diplomatischen Zusicherungen erteilt haben. Diese Zusicherungen werden als ausreichend erachtet, um ein reales und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschliessen.
Ergebnis
Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz. Folglich wird auch das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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