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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung an Rumänien: Diplomatische Zusicherungen zu Haftbedingungen und Wahrung der Verteidigungsrechte

16 February 2026

Globe terrestre sur une table avec un fauteuil en cuir flou en arrière-plan dans une pièce élégante.

BStGer, 22.12.2025, RR.2025.138, RP.2025.56

Sachverhalt

Die rumänischen Behörden haben die Auslieferung von A. zur Vollstreckung einer Reststrafe von einem Jahr, fünf Monaten und sechs Tagen wegen Beihilfe zu schwerem Diebstahl beantragt. Nach seiner Festnahme in der Schweiz wurde A. in Auslieferungshaft genommen und widersetzte sich dem vereinfachten Verfahren. Das Bundesamt für Justiz (BJ) forderte von den rumänischen Behörden ergänzende Informationen zum Strafverfahren sowie diplomatische Zusicherungen bezüglich der Grundrechte von A. an und erhielt diese. Am 15. August 2025 bewilligte das BJ die Auslieferung. A. (der Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Hauptantrag auf Verweigerung der Auslieferung und sofortige Freilassung. Er macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, seines Rechts auf ein faires Verfahren in Rumänien sowie Haftbedingungen geltend, die gegen Art. 3 EMRK verstossen.


Rechtliche Erwägungen

Das Gericht erinnert an die gesetzlichen Grundlagen für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Rumänien, insbesondere das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ) und das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

  1. Rechtliches Gehör (Art. 29 BV): Dieses Recht garantiert dem Rechtssuchenden, sich zu äussern, Beweise einzureichen und einen begründeten Entscheid zu erhalten. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Argumenten zu äussern, muss jedoch die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid darlegen. Sie kann die Abnahme von Beweismitteln durch antizipierte Beweiswürdigung ablehnen.
  2. Faires Verfahren und Abwesenheitsurteil (Art. 6 EMRK, Art. 3 ZP II EuAÜ): Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Mindestrechte der Verteidigung im ausländischen Verfahren nicht gewahrt wurden. Wenn die Person jedoch freiwillig auf ihr Erscheinen verzichtet hat oder durch einen Verteidiger vertreten war, sind ihre Rechte grundsätzlich gewahrt. Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt vermuten, dass die vom ersuchenden Staat gelieferten Informationen korrekt sind, sofern kein offensichtlicher Gegenbeweis vorliegt.
  3. Haftbedingungen und diplomatische Zusicherungen (Art. 3 EMRK, Art. 2 IRSG: Eine Auslieferung ist ausgeschlossen, wenn ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, dass die Person unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird. Gegenüber Ländern, in denen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen besteht (wie etwa Rumänien im Hinblick auf die Haftbedingungen), macht die Schweiz die Auslieferung von spezifischen diplomatischen Zusicherungen abhängig. Die Zuverlässigkeit dieser Zusicherungen wird von Fall zu Fall geprüft, wobei insbesondere deren Präzision, die Verpflichtung des ersuchenden Staates sowie die Einrichtung eines Kontrollmechanismus (Monitoring durch die schweizerische diplomatische Vertretung) berücksichtigt werden.


Anwendung auf den konkreten Fall

Die Beschwerdekammer weist alle Rügen des Beschwerdeführers zurück:

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Gericht ist der Ansicht, dass das BJ seine Entscheidung ausreichend begründet hat. Es hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den rumänischen Gefängnissen umfassend berücksichtigt und sein Gesuch um Strafvollzug in der Schweiz korrekt behandelt. Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme beruht auf einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung.
  2. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren: Der Beschwerdeführer war bei seinem Berufungsverfahren in Rumänien anwesend und wurde von einer amtlichen Verteidigerin unterstützt. Er hat die Anträge seiner Anwältin sogar unterstützt. Seine Behauptungen, er habe seine Verteidigung nicht vorbereiten können oder das Urteil nicht „wirksam“ zugestellt erhalten, werden als unbegründet und zu vage erachtet. Das Gericht stützt sich auf die von Rumänien bereitgestellten Informationen, da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die den guten Glauben dieses Staates infrage stellen würden.
  3. Verletzung von Art. 3 EMRK: Das Gericht erkennt die problematische Haftsituation in Rumänien an. Genau aus diesem Grund verlangt die Schweiz seit 2019 systematisch diplomatische Zusicherungen. Im vorliegenden Fall hat Rumänien die geforderten Garantien erbracht, die insbesondere die Wahrung der körperlichen und psychischen Integrität des Beschwerdeführers, den Zugang zu medizinischer Versorgung sowie ein uneingeschränktes Besuchsrecht für die schweizerische diplomatische Vertretung sicherstellen. Das Gericht erachtet diese Zusicherungen als zuverlässig und ausreichend, um ein konkretes und persönliches Risiko für den Beschwerdeführer auszuschließen. Die von ihm eingereichten Dokumente bestätigen die Relevanz dieses Garantiesystems.


Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des BJ, die Auslieferung von A. an Rumänien zu bewilligen, wird bestätigt. Die Nebenanträge auf Haftentlassung und unentgeltliche Rechtspflege werden ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos eingestuft wurde. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni