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NewsletterInternationale Rechtshilfe in Strafsachen

Auslieferung nach Griechenland – Offensichtlich unbegründete Beschwerdepunkte und unentgeltliche Rechtspflege

20 January 2026

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BStGer, 29.10.2025, RR.2025.137, RP.2025.55

Sachverhalt

Die griechischen Behörden haben über das SIS die Festnahme und Auslieferung eines griechisch-bulgarischen Staatsangehörigen, A. (Beschwerdeführer), beantragt. Der Antrag zielt auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Inverkehrbringens von Falschgeld, Betrugs und Urkundenfälschung sowie auf die Strafverfolgung wegen qualifizierten Diebstahls ab. Nach seiner Festnahme in der Schweiz widersetzte sich der Beschwerdeführer einer vereinfachten Auslieferung. Das BJ bewilligte die Auslieferung, nachdem es zusätzliche Informationen aus Griechenland eingeholt hatte. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


Rechtliche Erwägungen

Die Auslieferung zwischen der Schweiz und Griechenland richtet sich primär nach dem EUeÜ, dem SDÜ sowie dem EU-Auslieferungsübereinkommen. Subsidiär findet das IRSG Anwendung. GemässArt. 65 Abs. 1 VwVGwird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. Ein Rechtsmittel gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten wesentlich geringer sind als die Verlustgefahren.


Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer brachte mehrere Rügen gegen seine Auslieferung vor, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom BJ geprüft und zurückgewiesen worden waren:

  1. Verjährung : Er machte geltend, die Taten seien nach Schweizer Recht verjährt. Das Gericht weist dieses Argument unter Verweis auf Art. 8 des EU-Auslieferungsübereinkommens zurück, welcher die Prüfung der Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschliesst.
  2. Abwesenheitsurteile : Er behauptete, die griechischen Urteile seien in seiner Abwesenheit ergangen, was sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletze. Das Gericht bestätigt die Einschätzung des BJ, wonach die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt wurden. Gestützt auf das Prinzip des Vertrauens und des guten Glaubens zwischen den Staaten sieht es keinen Grund, an den Zusicherungen Griechenlands zu zweifeln. Zudem erinnert es daran, dass die Auslieferungsbehörde nicht über die Schuld des Beschuldigten zu befinden hat.
  3. Doppelbestrafung : Er behauptete, die fraglichen Strafen bereits verbüsst zu haben. Das Gericht erachtet dieses Vorbringen als unsubstanziiert und verlässt sich auf die Berechnung der griechischen Behörden.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, dieselben Argumente wie vor dem BJ zu wiederholen, ohne neue Elemente vorzubringen. Da die Rügen offensichtlich unbegründet sind, wird die Beschwerde als aussichtslos erachtet. Folglich ist die materielle Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt.


Ergebnis

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Elisabetta Tizzoni